Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 9/12
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Medizinisch-Technische Radiologieassistenz – im Folgenden: MTRA - aufgrund des nichtbestandenen ersten Teils der schriftlichen Prüfung.
- 2
Nach der erstmals im Juli 2010 nicht bestandenen Prüfung absolvierte die Klägerin eine weitere Ausbildungszeit von zwei Monaten und wurde mit Bescheid vom 9. August 2010 zum schriftlichen und zum praktischen Teil der von ihr beantragten Wiederholungsprüfung zugelassen. Im ersten Teil der schriftlichen Prüfung hatte sie insgesamt 50 schriftliche Aufgaben bzw. Fragen zu Sachgebieten zu bewältigen, die wie folgt bezeichnet bzw. überschrieben worden waren:
- 3
„1. Fächergruppe
Zeit: 180 Minuten
Anatomie/Physiologie“
(23 Aufgaben)
„1. Fächergruppe
Zeit 180 Minuten
Physik“
(12 Aufgaben)
„1. Fächergruppe
Zeit 180 Minuten
Statistik,
EDV und Dokumentation“(7 Aufgaben)
„1. Fächergruppe
Zeit 180 Minuten
Mathematik“
(8 Aufgaben).
- 4
Sie erreichte folgende Punktzahlen:
- 5
Anatomie/Physiologie
16/69
Physik
36,5/62
Statistik, EDV und Dokumentation
17,5/47
Mathematik
22,5/32
- 6
und damit – so wie auch in der Prüfungsniederschrift vom 26. Oktober 2010 fixiert - insgesamt 92,5 von 210, was zu der Bewertung mit „5“ (= mangelhaft) führte.
- 7
Ferner unterzog sich die Klägerin – mit Erfolg - dem zweiten Teil der schriftlichen Prüfung sowie der praktischen Prüfung. Diese Prüfungsteile sind nicht Gegenstand der Klage.
- 8
Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt - – vom 25. Oktober 2010 - zugestellt am 30. Oktober 2010 - wurde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des nichtbestandenen schriftlichen Teils der Prüfung nach § 7 Abs. 1 MTA-APrV – wonach zum Bestehen der Prüfung erforderlich ist, dass jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden wird - die Prüfung „endgültig nicht bestanden“„ habe und eine weitere Wiederholungsprüfung nicht zulässig sei.
- 9
Mit Schreiben vom 14. November 2010 – ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Briefumschlages am 17. November 2010 eingegangen – legte die Klägerin Widerspruch ein. Auf der Grundlage der in juris dokumentierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2009 - 1 A 306/07 – wurde im Wesentlichen geltend gemacht, selbst bei Berücksichtigung eines anerkanntermaßen strengen Qualifikationsnachweises bei medizinisch technischen Assistenten (MTA) sei die angewandte Bestehensregel nicht verhältnismäßig, weil bereits das Nichtbestehen der Klausur der Fächergruppe 1, welche gewichtet lediglich einem Prüfungsanteil von nur 11,11 % entspreche, zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führe. Diese Gewichtung lasse nicht den Schluss zu, dass das Wissen in der Fächergruppe der Aufsichtsarbeit 1 für den Beruf einer MTA nahezu unverzichtbar sei. Die Prüfungsordnung sei folglich insoweit ungültig. Es sei deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorliegende Prüfungsentscheidung aufzuheben und die Prüfungsordnung zu ändern sowie dann die Klägerin nach einer fehlerfreien Prüfungsordnung erneut zu prüfen ist. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass ohne die – unverhältnismäßige - Bestehensregel (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV) die Klägerin in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von 4,33 erreicht habe, so dass auch der schriftliche Teil als bestanden erklärt werden könne.
- 10
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte der Beklagte zu 1. am 2. August 2011 – intern – fest, dass auf der Sitzung der „AOLG am 9./10 Februar 2011 die Länder zu der Auffassung gelangt seien, dass die geltende Rechtslage nach § 12 MTA-APrV Anwendung finden müsse. Niedersachsen habe berichtet, dass die vom Verfahren des Verwaltungsgerichts Göttingen betroffene Klägerin die Klage „beim OVG Lüneburg“ zurückgenommen habe, da „Wahrscheinlich war, dass das OVG nicht der Rechtsauffassung des VG Göttingen folgen“ werde. Damit sei das Urteil nicht rechtskräftig und die bisherige Rechtslage bleibe.
- 11
Der Beklagte zu 1. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 – zugestellt am 19. Dezember 2011 - zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wird zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
- 12
Am 19. Januar 2012 hat die Klägerin per Telefax Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
- 13
Die Klägerin beantragt,
- 14
den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1.) vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Prüfung der Klägerin insgesamt für bestanden zu erklären,
- 15
hilfsweise,
- 16
die Beklagte zu 2.) zu verpflichten, die Klägerin zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen.
- 17
Der Beklagte zu 1.) beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Er trägt vor, der angefochtene Bescheid der Vorsitzenden der Prüfungskommission in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe weder einen Anspruch darauf, dass ihre Prüfung als bestanden gelte noch einen Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung. Die Klägerin erfülle nicht die in der MTA-APrV normierten Voraussetzung für eine bestandene Prüfung, da nicht beide Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden seien (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs.2 Satz 4). Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die angegriffene Bestehensregel unverhältnismäßig und verfassungswidrig und die Prüfungsordnung insoweit ungültig sei, werde auf die Entstehungsgeschichte der Verordnung verwiesen. Die Judikative sei grundsätzlich an den vom Gesetzgeber intendierten Willen gebunden. Insbesondere bei „neuartigen“ Gesetzen komme diesem Willen großes Gewicht zu. Die (vorliegende) Frage des Bestehens der Prüfung sei Gegenstand umfangreicher Beratungen im Bundesrat gewesen. Insbesondere zum schriftlichen Teil habe es unterschiedliche Änderungsanträge gegeben. Verordnungsgeber und Länder hätten sich schließlich auf die bestehende Regelung geeinigt, weil aus Rücksicht auf die besondere Gefährdung der Patienten nur das Bestehen beider Teile für den Beruf eines MTA in der Medizin als geeignet erscheine. Da sich seit Verabschiedung der Verordnung die Rahmenbedingungen nicht gravierend geändert hätten, sei ein Gericht mithin bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von MTA grundsätzlich an den Willen des Verordnungsgebers gebunden. Die betroffene Verordnung bilde seit gut 17 Jahren die Grundlage der Ausbildung und Abschlussprüfung. Der Beklagte habe erst seit 2007 die Zuständigkeit für die Prüfungsdurchführung. Von 2007 bis 2011 habe es bei 152 Prüflingen lediglich eine Durchfallquote von 3,3 % gegeben, was belege, das die angegriffene Verordnung – anders als z. B. die „unverhältnismäßige“ ÄappO 1987, bei der es zu Durchfallquoten von bis zu 56 % gekommen sei - gerade nicht unverhältnismäßig sei. Das von der Klägerin - zu ihren Gunsten – zitierte VG Göttingen habe den Grundsatz der Gewaltenverteilung verkannt, wonach Gesetze und Verordnungen von den einfachen Gerichten in der Regel nicht für verfassungswidrig erklärt werden könnten. „Vielmehr stellt in der BR Deutschland grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Verordnungen eines Bundesministeriums fest“. Die Kompetenz für einfache Gerichte, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, bestehe nur für zeitlich vor dem Grundgesetz in Kraft getretene Gesetze. Diese Möglichkeit sei aber für die erst 1994 geschaffene Verordnung nicht gegeben. Das VG Göttingen habe von der – einzigen - Möglichkeit, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht. Das lasse daran zweifeln, dass das VG Göttingen die in Rede stehende Verordnung tatsächlich für verfassungswidrig halte. Mit dem Begehren nach einer Wiederholungsprüfung habe sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid deshalb nicht auseinandergesetzt, weil dies erst mit der erhobenen Klage beantragt worden sei. Der mit der Klage gestellte Hauptantrag könne keinen Erfolg haben. Die Prüfungsverordnung enthalten nicht die von der Klägerin – „in konsequenter Anwendung der Rosinentheorie“ – gewünschte Regelung, die Voraussetzungen einer bestandenen schriftlichen Prüfung durch Inanspruchnahme zweier unterschiedlicher Prüfungsdurchgänge – nämlich Erst- und Wiederholungsprüfung – in einer Gesamtschau zu erfüllen. Die in Rede stehende Verordnung habe sich gegen – die von der Klägerin gewünschte Regelung - entschieden, weil der schriftliche Teil der MTA-Prüfung lediglich zwei Aufsichtsarbeiten vorsehen, in denen Fragen aus verschiedenen Fächern zu beantworten seien. Mit den beiden Arbeiten würden die gesamten Inhalte des Bildungsganges abgedeckt, eine mangelhafte Benotung in einer Aufsichtsarbeit habe daher ein wesentlich größeres Gewicht und sei im Hinblick auf die Eignung für den gesamten Bilddungsgang anders zu bewerten als z. B. eine nicht ausreichende Leistung in einem Einzelfach der mündlichen Prüfung. Beide Klausuren beinhalteten für die spätere berufliche Tätigkeit wichtige und relevante Inhalte. Eine MTA-Tätigkeit in der Medizin ohne ausreichende Kenntnisse in Bereichen wie der „Statistik, EDV und Dokumentation aber auch der entsprechenden Grundlagenfächer“ sei letztlich undenkbar. Dem Erfolg des Hilfsantrag stehe die Norm des § 7 Abs. 3 MTA-APrV entgegen, wonach die schriftliche Prüfung nur einmal wiederholt werden könne.
- 20
Die Klägerin repliziert, es könne nicht dem Belieben überlassen bleiben, wie die Benotung erfolge. Maßgeblich sei, dass weder Bund noch Land eine Bestimmung getroffen hätten. Ferner sei der Wille eines Gesetzgebers oder Verordnungsgebers „unbeachtlich“, wenn er - wie vorliegend – in der Normgebung keinen Niederschlag gefunden habe. Die vorgetragenen Beratungen im Bundestag würden vorsorglich bestritten. Allein aufgrund der Bestandsdauer der Verordnung – hier 17 Jahre – könne eine unwirksame Verordnung keine Wirksamkeit erlangen. Die Möglichkeit einer Normenkontrolle nach Art. 100 GG durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betreffe nur die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, nicht jedoch die Verfassungswidrigkeit von Verordnungen. Im Übrigen seinen die Ausführungen des VG Göttingen gerade entscheidungserheblich gewesen und seien nicht als „obiter dictum“ anzusehen.
- 21
Der Beklagte dupliziert, Grundlage der Benotung sei § 6 MTA-AprV. Die Bewertungskriterien bestimmten sich nach allgemeinem Schul- und Prüfungsrecht, wonach dann eine Prüfung als ausreichend zu bewerten sei, wenn 50 bis 67 Punkte erreicht worden seien. Der Wille des Verordnungsgebers habe sich in der – streitigen –Bestehensregel manifestiert, dass Prüflinge nicht in Bereichen, die zur Ausübung des MTA-Berufes in der Medizin wichtig seien, nur über mangelhafte Kenntnisse verfügten. Insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Fall eines Radiologieassistenten, der gemäß § 9 MTAG spezielle Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Auch die in der Fächergruppe 1 genannten Gebiete seien elementar und als unverzichtbar einzustufen. Dem Verordnungsgeber sei bewusst gewesen, dass mangelhafte Kenntnisse auf diesen Gebieten zu unabsehbaren Folgen für den Patienten führen könnten; z. B. im Hinblick auf fehlerhafte Dosierungen in der Strahlentherapie. Nach wie vor halte der Beklagte eine Prüfungsverordnung, die eine Bestehensquote von 96,7 % ermögliche, für verhältnismäßig. Bezüglich der „Normenkontrolle“ werde zu bedenken gegeben, dass der in Art. 100 G verwendete Begriff „Gesetz“ auch im materiellen Sinne zu verwenden sei, worunter auch Bundesverordnungen fielen. Im Übrigen hebe auch der Entscheidung des VG Göttingen hervor, dass kein Anspruch auf die Feststellung bestehe, dass die Prüfung bestanden sei.
- 22
Der Beklagte zu 2. hat sich nicht geäußert.
- 23
Mit Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 25
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 26
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Rechte der Klägerin nicht. Sie unterliegen daher nicht der Aufhebung oder Änderung (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 27
Der Bescheid, der feststellt, dass die Klägerin die streitige Prüfung endgültig nicht bestanden hat, findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 2, 7, 15 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994; im Folgenden: Verordnung.
- 28
Nach § 7 Abs. 1 Verordnung ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile – schriftlich, mündlich, praktisch - bestanden sind. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden(§ 7 Abs. 3 Verordnung). Nach § 12 Abs. 2 Verordnung ist die schriftliche Prüfung nur bestanden, wenn jede der beiden mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Bei der Bildung der Prüfungsnote wird das Ergebnis die Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 1 (im Folgenden: Aufsichtsarbeit 1) einfach und das Ergebnis der Arbeit der Fächergruppe 2 (im folgenden Aufsichtsarbeit 2) doppelt berücksichtigt (§ 12 Abs. 3 Verordnung).
- 29
Die auf den Erwägungen der Entscheidung des VG Göttingen vom 11. Dezember 2009 – 1 A 306/07 - fußende Auffassung der Klägerin, die Bestehensregel des § 12 Abs. 2 Verordnung sei unverhältnismäßig und deshalb nicht anwendbar, weil bereits mit dem Nichtbestehen eines Prüfungsteils, der lediglich 11,11 % betrage, die gesamte Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird von der Kammer nicht geteilt Zwar ergibt sich bei gleicher Berücksichtigung der drei Prüfungsteile (schriftlich, mündlich und praktisch) unter Berücksichtigung der normierten Gewichtung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten 1 und 2 für die Aufsichtsarbeit 1 rechnerisch ein Anteil von nur 11,11 %. Die klägerische Auffassung verkennt dabei jedoch, dass sich dieser Anteil von 11,11 % nach § 12 Abs. 3 Verordnung nur auf die Bildung der Prüfungsnote bezieht bzw. auswirkt. Damit ist jedoch keine Aussage des Normgebers verbunden bzw. zum Ausdruck gebracht worden, dass dem - geringen - Notenanteil von 11,11 % auch nur Prüfungsstoff von geringer Qualität zugeordnet ist, dessen Bedeutung für die Ausübung des MTA-Berufes vernachlässigt werden kann bzw. ohne Belang ist.
- 30
Nach der Auffassung der Kammer ist für die sachgemäße Bestimmung des Gewichts einer Prüfungsleistung und ob es zumutbar bzw. verhältnismäßig ist, auch für geringe Notenanteile ein ausreichendes - und nicht lückenhaftes - Wissen zu verlangen und bereits - auch - davon das Bestehen der Gesamtprüfung abhängig zu machen, entscheidend, welche Qualität und/oder welche Quantität dem Teil des Prüfungsstoffes zukommt, auf den sich die Einzelleistung - hier die schriftliche Aufsichtsarbeit 1 - bezieht. So dürfte es z. B. nicht zu beanstanden sein, wenn das Bestehen einer Gesamtprüfung bereits davon abhängig gemacht wird, dass der Prüfling das für die angestrebte Qualifikation erforderliche Grundlagenwissen ausreichend – und nicht nur lückenhaft – beherrscht.
- 31
Die Fächer, die gemäß § 15 Abs. 1 Verordnung Gegenstand der Aufsichtsarbeit 1 und somit Prüfungsstoff sein können, umfassen nach der in der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Verordnung ausgewiesenen Stundentafel insgesamt 410 Unterrichtsstunden (Mathematik 40; Statistik 20; EDV und Dokumentation 80; Physik 140; Anatomie 80; Physiologie 50). Der Lehr- bzw. Prüfungsstoff der Aufsichtsarbeit 2 beträgt insgesamt 1520 Unterrichtstunden (Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600; Strahlentherapie 340; Nuklearmedizin 340; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240). Mithin beträgt der Anteil des Prüfungsstoffes der Aufsichtsarbeit 1 am gesamten Prüfungspotenzial 21,2 % und liegt damit bereits fast doppelt so hoch wie der - gewichtete - Anteil an der Prüfungsnote von 11,11 %. Bereits im Hinblick auf die Größe dieses Prüfungsstoffanteils von mehr als einem Fünftel kann nicht mehr von einem für die MTA -Tätigkeit zu vernachlässigendem Wissen gesprochen werden. Insbesondere auch deshalb nicht, weil darin im überwiegenden Maße – mehr als 75 % - Elementarwissen des angestrebten Assistentenberufes in der Medizin enthalten ist, nämlich Mathematik (40 Lehrstunden = 9,8 %), Physik (140 = 34,2%), Anatomie (80 = 19,5 %) und Physiologie (50 =12,2 %). Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Normgeber mit der Regelung, dass der Prüfungsstoff 1 von 410 Unterrichtsstunden mit einer dreistündigen schriftlichen Arbeit zu prüfen ist, einen gewichtigen „Prüfumfang“ normiert hat, der nicht geringer einzustufen ist als der sich auf der Grundlage der vierstündigen Aufsichtsarbeit 2 ergebende „Prüfumfang“, dem ein Prüfungspotenzial von 1520 Unterrichtsstunden zu Grunde liegt. Mit dem vorgenannten „Prüfumfang“ für die Aufsichtsarbeit 1 wird auch deutlich, dass eine nicht nur oberflächliche, sondern in die Tiefe führende Prüfung dieses als Basiswissen unverzichtbaren Wissensstoffes erfolgen soll, die mit der Feststellung eines ausreichenden - und nicht lückenhaften - Leistungsniveaus verknüpft ist. Von daher ist die sich aus der Bestehensregel des § 12 Abs. 2 Verordnung ergebende Folge, dass bereits bei alleinigem Nichterreichen des diesbezüglich erforderlichen Leistungsstandes eine Zulassung zu dem hier in Rede stehenden MTA - Beruf in der Medizin nicht erfolgen soll, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Hinzu kommt, dass auch die vom Beklagten zu 1. dargestellten statistischen Zahlen, wonach seit 2007 lediglich vier Prozent der Prüflinge endgültig gescheitert seien, ein starkes Indiz dafür sind, dass die hier streitigen Prüfungsbestimmungen weder von einem überzogenen Prüfungsniveau ausgehen noch in anderer Weise als unverhältnismäßig anzusehen wären.
- 32
Soweit die Klägerin rügt, es fehle an einer Bestimmung bzw. einem Leistungsbewertungserlass, wonach Klausurleistungen, in denen weniger als 50 % der Punkte erreicht werden, mangelhaft seien, verhilft dies der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Nach der Auffassung der Kammer ist in § 6 Verordnung, in dem die zu erfüllenden Leistungsvoraussetzungen beschrieben und den sechs von „sehr gut“ (1) bis „ungenügend“ (6) reichenden Notenstufen zugeordnet sind, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von den Prüfern vorzunehmende Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen zu erblicken.
- 33
Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch auf die gegenüber dem Beklagten zu 2.) hilfsweise beantragte Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO.
- 35
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.
- 36
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG gestützt. Sie berücksichtigt den in Nr. 36.3 des Streitwertkataloges für sonstige berufseröffnende Prüfungen genannten Betrag von 15.000,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- MTA-APrV § 6 Benotung 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 1 A 306/07 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- MTA-APrV § 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung 2x
- MTA-APrV § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung 2x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 9 MTAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x