Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 201/12
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das mobile Friseurhandwerk gem. § 7 b HWO.
- 2
Die Klägerin beantragte am 05.06.2012 nach § 7 b HWO für das mobile Friseurhandwerk die Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle. Diesem Antrag war u. a. beigefügt die Bestätigung, dass die Klägerin im Jahre 1993 die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk bestanden habe, seit dieser Zeit im Friseurhandwerk tätig gewesen sei und auch seit dem 01.02.2006 als Salonleiterin beschäftigt gewesen sei. Beigefügt war in diesem Zusammenhang eine Stellenbeschreibung der Tätigkeit der Klägerin als Salonleiterin. Auch erhielt die Klägerin einen Salonleiterzuschlag seit dem 01.02.2006, der nach dem Änderungsvertrag im Jahr 70 Euro pro Monat betragen sollte bei einem Monatslohn von 675 Euro. Unstreitig ist, dass die Klägerin die in der Stellenbeschreibung „Salonleiterin“ aufgeführten Tätigkeiten auch ausgeübt hat. Die selbstständige Leitung als Salonleiterin ist auch ordnungsgemäß vergütet worden.
- 3
Da die Beklagte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nicht für gegeben hielt, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2012 aufgefordert, ihre Tätigkeit von insgesamt vier Jahren in leitender Stellung nachzuweisen. Da ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge in diesem Zusammenhang keine weitere Reaktion erfolgte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16.07.2012 den Antrag der Klägerin ab und setzte die Verwaltungsgebühr auf 115 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin eine vierjährige Tätigkeit im Friseurhandwerk in leitender Stellung nicht nachgewiesen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen.
- 4
Nach Ergehen des Bescheides legte die Klägerin verschiedene Gehaltsbescheinigungen ab dem Jahre 2006 vor, aus denen sich u. a. die Zahlung des Salonleiterzuschlages ergab. Die Beklagte führte mit Schreiben vom 06.06.2012 aus, dass nicht ersichtlich sei, welche Inhalte konkret die so bezeichnete Salonleitertätigkeit gehabt habe und tatsächlich über welchen Zeitraum diese bestanden habe und welche Befugnisse und Zuständigkeiten der Klägerin tatsächlich von der Inhaberin des Friseursalons übertragen worden seien. Auch nach einer Prüfung der Lohn- und Gehaltsabrechnung würde es bei dem ablehnenden Bescheid verbleiben.
- 5
Die Klägerin hat am 18.08.2012 Klage erhoben. Zur Begründung derselben führt sie im wesentlichen aus, dass sie zuvor in der Vergangenheit eine genaue Stellenbeschreibung abgegeben habe, die Salonleitertätigkeiten über vier Jahre ausgeübt habe und auch es sich bei diesen Tätigkeiten um eine Tätigkeit in leitender Stellung gehandelt habe, so dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gegeben sei. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien als leitende Tätigkeiten entgegen der Bewertung der Beklagten anzusehen, auch wenn teilweise eine Abstimmung mit der Inhaberin des Friseursalons habe erfolgen müssen.
- 6
Die Klägerin beantragt,
- 7
den Bescheid der Beklagten vom 16.07. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HWO zu erteilen.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie führt im Einzelnen unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid, dessen Begründung sie im Einzelnen vertieft und ergänzt aus, dass die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten überwiegend in Absprache mit der Inhaberin des Friseursalons haben erfolgen müssen. Eine leitende selbstständige Tätigkeit sei dem Beschreibungsbild und den ausgeübten Tätigkeiten als „Salonleiterin“ nicht zu entnehmen gewesen, so dass eine Ausübungsberechtigung nicht zu erteilen sei.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 13
Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben und die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung in dem in Tenor genannten Umfange auszusprechen.
- 15
1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder einer Abschlussprüfung in einem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechend anerkannten Ausbildungsstand bestanden hat und
- 16
2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn den Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibung oder in anderer Weise erbracht werden.
- 17
3. Die ausgeübte Tätigkeit muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.
- 18
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten im Prinzip lediglich streitig, ob die Voraussetzungen von Ziff. 2 gegeben sind und in diesem Zusammenhang eine selbstständige leitende vierjährige Tätigkeit bestanden hat. Es ist unstreitig, dass die Klägerin eine sechsjährige Tätigkeit nach ihrer Gesellenprüfung im Jahre 1993 im Friseurhandwerk ausgeübt hat. Diese Tätigkeit wird entgegen der Bewertung der Beklagten auch für einen Zeitraum von vier Jahren als leitende Tätigkeit angesehen. Es ist unstreitig und auch durch den Änderungsvertrag z. B. belegt, dass ab dem Jahre 2006 die Klägerin als Salonleiterin tätig war. Dies ist sowohl durch den Änderungsvertrag als auch die Stellenbeschreibung als auch die ausgeübten Tätigkeiten belegt, deren Ausübung von der Beklagten nicht bestritten wird, sondern lediglich als untergeordnete Tätigkeit angesehen wird. Hier spricht im vorliegenden Fall schon die Tatsache, dass auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung ein Salonleiterzuschlag ausgewiesen worden ist, dafür, dass die Klägerin eine solche Tätigkeit ausgeübt hat. Angesichts des geringen Lohnniveaus im Friseurhandwerk ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieser Salonleiterzuschlag verhältnismäßig gering ausfällt, da hier nach dem Änderungsvertrag doch von einer 10 %-igen Zulage auszugehen ist. Auch wenn nach der Salonleiterstellenbeschreibung viele Bereiche noch der endgültigen Zustimmung der Inhaberin des Friseursalons bedürfen, ist doch darauf abzustellen, dass es sich hier um eine einfach strukturierte Tätigkeit handelt und auch leitende Salonleiterbefugnisse bei der Klägerin angesiedelt waren. So obliegen etwa die Anordnung von Überstunden und die Befugnis, die Einsätze der einzelnen Damen im Friseursalon zu koordinieren, der Klägerin. Dies deutet auf eine herausragende Stellung hin. Auch ist ihr übertragen worden die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Durchführung von eventuell erforderlichen Korrekturmaßnahmen, mag dies auch in Zusammenarbeit mit der Saloninhaberin letztlich erfolgen. Die anderen Bereiche, wie z. B. etwa die Kontrolle und zeitnahe Verbuchung für die Warenbestellung/den Wareneingang, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Verpackung, Altteilen und Verbrauchsmaterialien, die zielorientierte Förderung und Motivation der unterstellten Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Geschäftsführung sowie regelmäßiges Führen von Mitarbeitergesprächen und die regelmäßige Überwachung des Ertragsergebnisses zur Sicherstellung von optimalen Arbeitsprozessen deuten auf die herausragende leitende Stellung hin, die über die Bestellung einer bloßen Gesellin im Friseurhandwerk hinausgeht. Entgegen der Bewertung der Beklagten drängt sich nach dem Gesamtbild allein schon der Stellenbeschreibung für die Salonleiterin und die unzweifelhaft ausgeführten Tätigkeiten auf, dass es sich hierbei um eine leitende Stellung handelt und der Klägerin auch wie etwa Ziff. 12 der Stellenbeschreibung Salonleiterin zeigt es, darauf ankommt, dass diese erforderliche Führungserfahrungen macht. In diesem Zusammenhang hält das Gericht aufgrund der Stellenbeschreibung als Salonleiterin und der von der Klägerin in dem Gerichtstermin bestätigten Ausführung dieser Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine leitende Stellung über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren für gegeben, zumal auch entsprechende Gehaltsbescheinigungen vorliegen. Aus dem vorliegenden Grunde war daher der streitbefangene Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Erteilung der begehrten Ausführungsberechtigung für das mobile Friseurhandwerk auszusprechen.
- 19
Die Beklagte trägt gem. § 154 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.
- 20
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.