Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 245/11
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt als Eigentümer des … Flurstücks 88/1 in der Flur 1 der … die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Steganlage am bzw. im A.... Mit dem Land Sachsen-Anhalt hat er als Eigentümer des … einen Pachtvertrag zur Nutzung des unmittelbar an seinem Grundstück angrenzenden Uferbereichs des A...s abgeschlossen. Am Standort sind Reste eines alten Steges vorhanden, welcher durch einen neuen Steg mit einer Größe von 20 m² ersetzt werden soll. Der A... ist ein Landschaftsschutzgebiet, in dem die Vorschriften der Verordnung des .. C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „…“ vom 15.09.2004 (LSG-VO A...) gelten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO A... bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der vorherigen Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des … C-Stadt. Im Verlauf des A...s sind vereinzelte private Steganlagen sowie der Anleger Z..., der von dem Fahrgastschiff „Queen A...“ als Haltepunkt genutzt wird, vorhanden. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit und der Verhältnisse am A... wird auf die in der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, wie Pläne, Zeichnungen, Skizzen und Fotoaufnahmen, verwiesen.
- 2
Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte der Beklagte die beantragte wasserrechtliche Genehmigung ab, versagte die naturschutzrechtliche Zustimmung und ordnete eine Rückbauverfügung an. Nach § 93 Abs. 2 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA) sei die Genehmigung zur Errichtung der Steganlage zu versagen. Denn die Errichtung beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die Steganlage sei nach § 36 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Anlage im Sinne des § 93 Abs. 1 WG LSA. Das sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet befinde, sei die hierfür erlassene Verordnung zu beachten. Das Wohl der Allgemeinheit im wasserrechtlichen Sinne besage entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 5 WG LSA, dass die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden müsse.
- 3
Die naturschutzrechtliche Zustimmung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des A. C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „…“ werde versagt. Die Steganlage befinde sich im Flora-Fauna-Habitat (FFH) am bzw. im A.... Die Zustimmung dürfe nur erteilt werden, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes oder von Teilen desselben und der besondere Schutzzweck gem. § 3 der Verordnung nicht beeinträchtigt werde. Der Standort sei abgegrenzt durch eine extensiv genutzte feuchte Mähweide, durch ein Ufergehölz in fortschreitender Entwicklung und durch das geschlossene Uferröhricht des nordöstlichen Schilfgürtels am A.... Eine Zuwegung bestehe nicht. Dies stelle zudem ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachen-Anhalt (NatSchG LSA) dar. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 LSG-VO A... sei es verboten, sich wasserseitig auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen zu nähern.
- 4
Nach § 100 WHG i. V. m. § 36 VwVfG ergehe die Rückbauverfügung. Der Schutz der Natur sei in dem vorliegenden Fall höher zu bewerten als das Bestreben des Eigentümers, die alte Anlage zu erhalten und zu nutzen.
- 5
Nachdem der unter dem 14.05.2010 gegen die Verfügung eingelegte Widerspruch des Klägers nicht beschieden wurde, erhob er mit Klageschrift vom 20.09.2011 beim erkennenden Gericht am 21.09.2011 Klage und geht von der Genehmigungsfähigkeit der Steganlage aus. Denn am A... befänden sich eine Vielzahl von Steganlagen.
- 6
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 10.11.2011 den Widerspruch bezüglich der wesentlichen streitentscheidenden Punkte als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Auch nach der Neufassung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt ab dem 01.04.2011 könne die Genehmigung nicht erteilt werden. Eine Befreiung von Verboten nach § 8 LSG „ A...“könne nicht erteilt werden. Eine Genehmigung nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) sei ausgeschlossen.
- 7
Der Kläger führt daraufhin den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren ein und macht Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens. Die von der Behörde befürchtete Fahrrinne mit zugehörigem Durchbruch durch den Schilfgürtel resultiere aus dem Umstand der über mehrere Jahrzehnte vorhandenen Altanlage. Im Bereich dieser Fahrrinne könnten keine unberührten Lebensräume gestört bzw. vernichtet werden. Dementsprechend sei die Beanspruchung als Bagatelle anzusehen. Die in der Verordnung festgesetzten Grenzen für den schutzwürdig gehaltenen Schilfgürtel seien willkürlich gesetzt. Die weiterhin am A... zu verzeichnenden Steganlagen seien genehmigt worden. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dies gelte insbesondere für die in unmittelbarer Nähe zur geplanten klägerischen Steganlage vorhandene öffentliche Steganlage Nr. 38, dem sogenannten Queens-Anleger. Dort sei nunmehr sogar die Errichtung eines Aussichtsturms geplant, so dass ebenso eine Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit des Gebietes vorliegen würde. Nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde A... seien die anderen Steganlagen genehmigt worden.
- 8
Der Kläger beantragt zuletzt,
- 9
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 zu verpflichten, dem Kläger für die Errichtung eines Steges auf der gem. Pachtvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 30.07.2009 gepachteten, an das Flurstück 88/1, Flur 1 der Gemarkung A... angrenzenden Uferfläche am A... die wasserrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Zustimmung zu erteilen und gleichzeitig die getroffene Rückbauverfügung hinsichtlich der Altanlage aufzuheben.
- 10
Der Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen
- 12
und verteidigt unter vertiefter Begründung der Ausführungen in den Bescheiden die dort getroffenen Regelungen. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung „ A...“sei deutlich und hinreichend geregelt, dass sich ein Nähern der schilfbestandenen Flächen in der Zeit vom 15.03. bis zum 15.08. nicht erlaubt sei. Auf die Karte 2.1 der Verordnung werde hingewiesen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung Bestandteil dieser sei. Der besonders geschützte Schilfgürtel sei dort mit XXX gekennzeichnet worden. Dabei handele es sich um den Bereich zwischen dem Queens-Anleger und der Badestelle A..., in dem sich unmittelbar die geplante Steganlage des Klägers befinde. Die Grenze sei auch nicht willkürlich gezogen worden. Es handele sich um den größten zusammenhängenden Schilfbereich (Röhrichtzone), die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht durch menschliches Handeln beeinflusst gewesen sei. Bei der geplanten Steganlage handele es sich nicht um Maßnahmen im Bereich der Bagatellgrenze. Im dortigen Bereich sei der Drosselrohrsänger nachgewiesen. Dieser reagiere äußerst empfindlich auf Störungen am Brutplatz durch z. B. Wassersportler. Bei dem Drosselrohrsänger handele es sich um eine Rote-Liste-Art in Deutschland und sei nach der Bundesartenschutzverordnung und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt und er benötige dichte Schilf- und Ufergebüsche. Zudem sei das Gebiet als europäisches Schutzgebiet ausgewiesen. Die anderen von dem Kläger ausgeführten Steganlagen befänden sich nicht in diesem besonders geschützten Bereich des A...s.
- 13
Das Gericht führte am 23.04.2013 einen Erörterungstermin durch. In Zuge dessen überreichte der Beklagte weitere Unterlagen zum Naturschutzgebiet „A….“.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 15
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 ist mit den darin getroffenen Regelungen rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung der geplanten Steganlage, so dass auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Zustimmung und die Rückbauverfügung rechtmäßig sind.
- 16
Nach § 36 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i. V. m. § 93 Abs. 1 WG LSA (a. F.) bzw. § 49 Abs. 1 WG LSA (n. F.) bedürfen die Herstellung von baulichen Anlagen in und an oberirdischen Gewässern der Genehmigung der Wasserbehörde.
- 17
§ 36 WHG bestimmt, dass Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Anlagen im Sinne des § 36 Satz 1 WHG sind insbesondere nach § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG u. a. bauliche Anlagen, wie z. B. Stege.
- 18
Die Genehmigung darf nach § 93 Abs. 2 Satz 1 WG LSA (a. F.) nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn u. a. keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Gemäß § 3 Nr. 10 WHG sind schädliche Gewässerveränderungen u. a. „Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen“. Das Wohl der Allgemeinheit betrifft hier nicht nur wasserwirtschaftliche Belange, sondern auch solche Belange, die nach Maßgabe anderer Gesetze geschützt sind. Diese hier zu schützenden Belange sind von naturschutzrechtlicher Art.
- 19
Die klägerische Steganlage befindet sich nicht nur in einem europäischen Schutzgebiet, dem Flora-Fauna-Habitat 0252 LSA (FFH-Gebiet), sondern auch im Landschaftsschutzgebiet „….“, für welches die Verordnung des … C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „ A...“(LSG-VO A...) vom 15.09.2004 einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO „ A...“wird der Charakter des Gebietes und der allgemeine Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet u. a. bestimmt durch die Uferzonen des Sees mit einzelnen Erlenbrüchen und größeren zusammenhängenden Röhrichtzonen. Diese sind besonders im nördlichen und nordöstlichen Bereich des Sees und damit im Bereich des klägerischen Anwesens stark ausgeprägt. Dies belegt der in der Karte 2.1 zur LSG-VO A... mit XXX gekennzeichnete besonders geschützte Schilfgürtel. Dieser Bereich besitzt eine hohe Schutzpriorität und wurde daher als störungsfreie Zone aufgenommen. Der Schwerpunkt des Arten- und Habitat-Schutzes röhrichtbewohnender Vogelarten liegt in diesem Bereich. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 LSG-VO „ A...“ist zum Schutz dieses Areals untersagt, sich wasserseitig jeweils in der Zeit vom 15.03. bis 15.08. auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen zu nähern. Dieser besondere Schutz wäre durch das Vorhaben des Klägers nicht zu realisieren.
- 20
Die vom Kläger unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geführten anderen Steganlagen, wie Nr. 37 und 38, liegen außerhalb dieses besonders geschützten Schilfbereiches und sind daher von vornherein einer anderen Betrachtung zugänglich. Dies gilt auch für den - zugegebenen - weit in den A... hineinragenden öffentlichen Bootsanleger Z... (Steg Nr. 38). Dieser zentrale Bootsanleger wurde im Rahmen eines Förderprojektes als zentraler Bootsanleger auch für den öffentlichen Schiffsverkehr errichtet und stellt gleichzeitig die naturschutzrechtlich örtliche Grenze dar. Dieser zentrale Bootsanleger soll den Anliegern und Nutzern des A...s die Nutzung des A...s im Rahmen des Gemeingebrauches, wie z. B. zum Baden oder zum Befahren des Sees, ermöglichen. Das Vorhaben des Klägers befindet sich hingegen östlich der vorgenannten Anlegestelle Nr. 38 und damit in einem anderen, nämlich dem besonders geschützten Gebiet.
- 21
Eine Befreiung von den Verboten nach § 8 LSG „ A...“kommt nicht in Betracht. Denn ein rechtmäßiger Zustand kann nicht hergestellt werden. Dementsprechend ist auch die verfügte Rückbauverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die vollständige Beseitigung des Steges mit seiner Restanlage stellt dabei eine geeignete Maßnahme dar, um die Rechtsordnung wieder herzustellen und die Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes zu beenden. Die Belange des Naturschutzes überwiegen hier die Belange des Klägers. Der Versagungstatbestand nach § 93 Abs. 2 WG LSA (a. F.) ist mithin gegeben. Eine Genehmigung nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) ist ausgeschlossen.
- 22
Die für die Altanlage erforderliche wasserrechtliche Genehmigung liegt nicht vor. Somit besteht kein Bestandsschutz. Eine Legalisierung ist - wie ausgeführt - ausgeschlossen.
- 23
Auf die weiteren und neuerlichen Klageverfahren geführten Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Errichtung eines Aussichtsturmes kommt es nicht an. Denn dieses bauliche Vorhaben ist bereits (noch) nicht errichtet. Etwaige Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz kann der Kläger diesbezüglich nicht geltend machen.
- 24
Das Gericht verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen insbesondere in dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid und darf auf diese zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesbezüglich sind für das Gericht keine weiteren neuen rechtlichen Erwägungen ersichtlich. Insbesondere darf ergänzend darauf verwiesen werden, dass auch die in google-earth und google-maps ersichtlichen Bilder des A...s und dem Bereich des geplanten Vorhabens die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen belegen.
- 25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG gemäß der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Auffangwertes. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht unter Ziffer 51.2.3 für Steganlagen incl. eines Bootsliegeplatzes den Auffangwert vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 100 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 1x
- § 8 LSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 1 WG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 5 WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 8 LSG-VO 2x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 2 WG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 49 Abs. 1 WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Satz 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 2 Satz 1 WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 10 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 2 WG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)