Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 237/13

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des durch die Antragsgegnerin verfügten Widerrufs einer Maklererlaubnis.

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Der Antragsteller ist seit dem 10.06.1996 im Besitz einer Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über

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Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, Vorbereitung zur Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene/fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten; wirtschaftliche Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in Firmennamen für fremde Rechnung; den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft der Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

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Mit Schreiben vom 05.10.2012 regte das Finanzamt H. an, dem Antragsteller die erteilte Erlaubnis für die Tätigkeit als Makler/Vermittlung von Grundstücken für Dritte zu widerrufen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass Steuerschulden in Höhe von insgesamt 32.040,54 Euro bestünden. Die Abgaben hätten verschiedentlich nicht vollstreckt werden können, da auch insbesondere eine sich anschließende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller nicht eingehalten worden sei. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen/Pfändungen bei der Kreissparkasse B. und der …-bank im Jahre 2010 seien erfolglos geblieben. Auch habe der Vollstreckungsschuldner am 07.03.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach er vermögenslos sei. Der Grundbesitz des Antragstellers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheinen würde. Der Antragsteller sei wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar.

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Im Zuge der Aufklärung des Sachverhaltes ermittelte die Antragsgegnerin u. a. das Vorliegen von Strafbefehlen. Sie gab mit Schreiben vom 05.03.2013 dem Antragsteller Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf der Maklererlaubnis Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.03.2013 führte der Antragsteller aus, dass es richtig sei, dass noch offene Forderungen des Finanzamtes bestünden. Die bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen seien durch ihm entstandene Außenstände nicht mehr geleistet worden. Es werde versucht, den ihm entstandenen Schaden und damit die Außenstände in Höhe von insgesamt ca. 85.000,00 Euro einzutreiben. Selbstverständlich werde er mit dem Finanzamt H. sprechen, um die dortigen offenen Forderungen zu tilgen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei aufgrund eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens nötig gewesen, da er die offenen Forderungen nicht habe zahlen können. Es sei richtig, dass er eine Geldstrafe wegen Betruges habe zahlen müssen. Da er bereits Außenstände in beträchtlicher Höhe habe, habe er die höheren Rechtsanwaltskosten und Sachverständigengebühren nicht mehr bezahlen können, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen sei. Ein Handwerker habe seine Forderung durch eine Sicherungshypothek auf seinem Grundstück abgesichert. Trotzdem sei von diesem Handwerker eine Anzeige wegen Betruges gegen ihn ergangen. Einen entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft habe er umgehend beglichen, ohne sich über die damit verbundenen Folgen klar zu sein. Soweit die Antragsgegnerin einen weiteren Strafbefehl bezüglich einer Geldstrafe wegen Betruges ins Feld führe, habe der Antragsteller diesen Strafbefehl über diese Höhe bisher nicht erhalten. Auch kenne er den Bezug auf den Sachverhalt nicht. Er werde sich mit allen ihm zustehenden Rechtsmitteln dagegen verteidigen und seine Unschuld beweisen, da er niemanden betrogen habe. Er bittet darum, ihm seine Maklererlaubnis nicht zu widerrufen, da er das Gewerbe seit 1996 führe und darauf sehr stolz sei.

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Mit Schreiben vom 04.06.2013 teilte das Finanzamt weiter mit, dass der Antragsteller bis zum heutigen Tage keine Anstrengungen unternommen habe, um sich zur Klärung der Rückstände mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Der letzte Kontakt mit dem Schuldner sei am 05.07.2012 gewesen. Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Antragsteller würden derzeit nicht bestehen. Das Finanzamt teilte ferner mit, dass weiterhin Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 35.949,62 Euro bestünden (Schriftsatz vom 28.01.2013).

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Die Antragsgegnerin erließ daher am 16.07.2013 einen Bescheid gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG LSA, in dem sie die erteilte Maklererlaubnis nach § 34 c GewO widerrief. Gemäß § 52 VwVfG LSA wurde die Rückgabe der Erlaubnisurkunde an die Antragsgegnerin innerhalb einer Woche nach Eintritt der Vollziehbarkeit (Unanfechtbarkeit oder Anordnung der sofortigen Vollziehung) des Bescheides angeordnet. Ebenso wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller die Verpflichtung zur Abgabe der Erlaubnis eine Woche nach Vollziehbarkeit des Bescheides nicht nachgekommen sei, drohte die Antragsgegnerin ihm gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro an. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes wurde ihm gemäß § 57 SOG LSA die Möglichkeit der Beantragung von Ersatzzwangshaft vor Augen gestellt.

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Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen. Sie wurden auf 153,45 Euro festgesetzt, wozu ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid erging.

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Mit Schreiben vom 15.08.2013, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 15.08.2013, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid bezüglich des Widerrufs der Maklererlaubnis. Der Antragsteller stellte ferner am 23.08.2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Falle der Rückgabe der Maklererlaubnis seine Selbständigkeit verlieren würde und ohne Einnahmen wäre. Der Antragsteller verwies ferner auf sein Schreiben vom 26.03.2013 an die Antragstellerin.

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Er vertritt die Auffassung, dass die vorliegenden Ereignisse nicht auf eine Unzuverlässigkeit hindeuten würden. Der Entzug der Maklererlaubnis sei daher als rechtswidrig anzusehen.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Maklererlaubnis aufgrund seines Antrages vom 23.08.2013 anzuordnen sowie die Erlaubnisurkunde nach § 34 c GewO bis zur endgültigen Klärung nicht an die Antragstellerin zurückgeben zu müssen (Bl. 1 der Gerichtsakte 3 B 237/13 MD).

13

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Widerrufsbescheid vom 16.07.2013 im Einzelnen entgegen und vertritt die Auffassung, dass dieser unzuverlässig sei und auch nicht nur für eine kurze Zeit von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden könne, da die Maßnahme im öffentlichen Interesse liege und hier nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fortsetzung der Maklertätigkeit einen Vermögensschaden für die Allgemeinheit oder auch Vermögensverluste für Personen nach sich ziehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27.08.2013 (Bl. 8 der Gerichtsakte) verwiesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

15

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

16

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Entziehung der Maklererlaubnis und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.

17

In Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.07.2013.

18

Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet worden. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO ist mit den Ausführungen begründet worden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fortsetzung der Maklertätigkeit einen Vermögensschaden für die Allgemeinheit oder auch Vermögensverluste für Personen nach sich zieht, die mit dem Antragsteller in geschäftliche Beziehung treten und deren Vermögenswerte er verwaltet. Dem könne nur dadurch wirksam entgegengetreten werden, dass der Erlaubniswiderruf durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverzüglich eintrete. In Anbetracht der Tatsache, dass auch während der erfolgten Anhörung und dem endgültigen Erlass des Bescheides die Steuerschulden des Antragstellers deutlich gestiegen sind, ist ersichtlich, dass in finanzieller Hinsicht ein Ansteigen der Rückstände zu befürchten ist und daher auch daraus resultierende Vermögensgefährdungen für den Rechtsverkehr entstehen können. Der dargelegte Aspekt geht über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 752 ff.; Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattkommentar, Bd. 1, Stand: Januar 2001, § 35 GewO, Rdnr. 111).

19

Die Antragsgegnerin hat zu Recht unter Hinweis auf § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 34 c GewO und der Annahme mangelnder Unzuverlässigkeit dem Antragsteller die Maklererlaubnis entzogen. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers ist unabdingbare Voraussetzung für den ausgeübten Maklerberuf. Dies ergibt sich bereits aus § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Danach ist die Erlaubnis u. a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen Betruges verurteilt wurde. Hier ist nun nachträglich nach Erlass der Maklererlaubnis bekannt geworden, u. a. durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. (…Cs …), dass der Antragsteller wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist. Die Tatsache eines weiteren laufenden Strafverfahrens ist zwar in dem Bescheid der Antragsgegnerin erwähnt worden, spielt aber keine entscheidungserhebliche Rolle mehr.

20

Es ist auch in dem streitbefangenen Bescheid deutlich auf die Vermögenslosigkeit des Antragstellers hingewiesen worden, welche durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat somit seine Vermögenslosigkeit offenbart und den Tatbestand der ungeordneten Vermögensverhältnisse erfüllt, wobei es unerheblich ist, aufgrund welcher Tatsachen dies eingetreten ist. Ausschlaggebend ist allein der objektive Tatbestand der Vermögenslosigkeit und damit auch die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, wenn er sich mit den Vermögenswerten dritter Personen beschäftigen muss.

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In ermessensfehlerfreier Weise hat die Antragsgegnerin daher gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG den Widerruf der Maklererlaubnis ausgesprochen und auch die Nebenentscheidungen zu Recht getroffen. Insoweit verweist das Gericht hinsichtlich der Begründung auf die Vorschrift des § 117 Abs. 5 VwGO analog und macht sich die weitere Begründung des streitbefangenen Bescheides zu Eigen.

22

Die Entscheidung der Antragsgegnerin steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, die drohende Gefährdung der Allgemeinheit bzw. dritter Personen künftig zu verhindern, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich; denn die nach der Höhe des Betrages gewichtigen Steuerverstöße bleiben auch dann bestehen, wenn im Hinblick auf die drohende Erwerbslosigkeit des Antragstellers dieser in Zukunft über kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit mehr verfügen wird.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als der unterlegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

24

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziff. 54.2.1. Danach geht die Kammer, wenn wie hier um den Entzug einer Maklererlaubnis gestritten wird, von einem Mindeststreitwert in der Hauptsache von 15.000,00 Euro aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie vorliegend – die Hälfte, mithin 7.500,00 Euro.


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