Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (2. Kammer) - 2 A 193/12
Tatbestand
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Der Kläger begehrt den Erlass von Gewerbesteuern für das Kalenderjahr 2008, soweit diese auf einem festgestellten Sanierungsgewinn beruhen.
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Im Ergebnis eines im Februar 2008 abgeschlossenen Sanierungsvergleiches verzichteten verschiedene Gläubiger des Klägers als Inhaber vormals zweier EDEKA-Einzelhandelsmärkten auf Forderungen in Höhe von insgesamt 283.613,40 €.
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Am 06. Juli 2010 erließ das Finanzamt C-Stadt für das Jahr 2008 einen Gewerbesteuermessbescheid und setzte den Messbetrag auf 11.396,00 €, ausgehend von einem zugrunde zu legenden Gewerbeertrag von 325.600,00 €, fest. Außerdem erließ es am gleichen Tage einen Bescheid für 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem es einen in den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus 2008 enthaltenen Sanierungsgewinn von 283.613,40 € auswies.
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Mit weiteren Bescheid vom 22.12.2011 veranlagte das Finanzamt G.-Stadt den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam zur Einkommenssteuer, legte hierbei in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb weiterhin einen Betrag von 349.955,00 € zugrunde und kündigte zugleich an, dass der in der Gewinnfeststellung enthaltene Sanierungsgewinn in Höhe von 283.613,00 € durch gesonderten Bescheid erlassen werde. Letzteres erfolgte schließlich mit Bescheid vom 07.03.2012 durch das Finanzamt G.-Stadt gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau in Höhe eines zu erlassenden Betrages von 108.698,84 €.
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Das Finanzamt C-Stadt lehnte mit Bescheid vom 03.05.2012 den Antrag des Klägers auf Änderung des Gewerbesteuermessbescheides vom 06.07.2010 unter Hinweis darauf, dass für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuern auf der Grundlage von Sanierungsgewinnen die Beklagte zuständig sei, ab. Eine abweichende Festsetzung der Gewerbesteuer durch das Finanzamt gemäß § 163 AO könne nur in den Fällen erfolgen, bei denen eine Verrechnung des Sanierungsgewinnes mit anderen Verlusten, welche vom Gesetz her nicht damit verrechnungsfähig sind, erfolgen. Letzteres sei hier nicht der Fall.
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Zuvor am 23.11.2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Gewerbesteuer für 2008 in Höhe von 51.282,00 € fest und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 47.835,00 €, ausgehend von einer vorherigen Jahressteuer von 3.447,00 € nach.
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Mit Schriftsatz vom 30.11.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Jahressteuerbescheid bei der Beklagten ein und beantragte zugleich unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 27.03.2003 (BStBl. 2003 I, S. 240) einen Gewerbeertrag um den Sanierungsgewinn zu reduzieren und nach § 163 AO abweichend festzusetzen. Im Umfang der sich ergebenden Reduzierung der Gewerbesteuer für 2008 in Höhe von 44.667,00 € zuzüglich Zinsen von 1.564,00 € beantragte der Kläger einen Erlass der Gewerbesteuer gemäß § 227 AO. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die dem Antrag beigefügte Steuerberechnung für 2008 verwiesen.
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Am 08.06.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst eine Stundung bis 30.09.2011.
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Den Antrag auf Teilerlass der Gewerbesteuer lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2011 ab. Sie sei an das Schreiben des BMF vom 27.03.2003 nicht gebunden. Die Voraussetzungen für einen sachlichen Billigkeitserlass lägen nicht vor, weil nicht ersichtlich sei, dass die Erhebung der Gewerbesteuer im vorliegenden Fall der Wertung des Gesetzgebers widerspricht. Persönliche Billigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, weil der Kläger deren Nachweis nicht geführt hat.
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Am 20. September 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und reichte einen von ihm ausgefüllten Fragebogen der Beklagten nach. Auf die entsprechenden Angaben im Einzelnen wird verwiesen. Dem Schreiben des Klägers zufolge beziehen sie sich auf seine und die wirtschaftliche Situation seiner Ehefrau, welche ebenfalls in dem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt ist. Der von ihm betriebene EDEKA-Markt habe zwar positive Ergebnisse gebracht, aber keine so hohen Gewinne, dass er daraus die außerordentlichen Steuerschulden bestreiten könne. Zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau reichten die monatlich errechneten 3.886,00 € Barentnahmen gerade aus, um die privaten Ausgaben zu decken. Einen Bankkredit zur Begleichung der Gewerbesteuern habe er nicht bekommen. Sein privates Vermögen bestehe im Wesentlichen aus Ansprüchen aus Lebensversicherungen und einem Wertpapierdepot, das aber entweder von 22.000,00 € als Kreditsicherheit verpfändet sei. Die bestehende Lebensversicherung bei der Allianz AG diene nicht der Vermögensvorsorge, sondern der Absicherung des Geschäftsbetriebes. Darüber ergebe sich selbst unter Berücksichtigung des von der Beklagten angenommenen Existenzminimums von 12.276,00 € für 2008 bei einem 2-Personen-Haushalt sich ein Betrag von 541,50 € für den Kläger. Mithin verbliebe ihm von dem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.886,00 € ein Betrag von 1.296,98 €. Allerdings spiegele das von der Beklagten angesetzte Existenzminimum nicht ansatzweise die tatsächlichen Lebenshaltungskosten wieder. Der Differenzbetrag stehe dem Kläger jedenfalls monatlich nicht zur Verfügung. Das Grundstück in A-Stadt, bebaut mit einem Einfamilienhaus stehe im Alleineigentum seiner Ehefrau. Es bestehe daher auch gar kein Zweifel an der Erlasswürdigkeit.
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Auf weitere Nachfrage der Beklagten wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 30.01.2012 darauf hin, dass sich die Kosten für Sozialversicherungen seit Jahresbeginn 2012 deutlich erhöht hätten, so dass der Kläger für den Fall einer Ratenzahlung mit Tilgung der Hauptforderung in Höhe von allenfalls monatlich 200,00 € in der Lage wäre.
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Am 24. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Am 25. Mai 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass nicht das Finanzamt sondern die Beklagte für eine abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 S. 1 AO zuständig sei. Letzteres habe der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 25. April 2012 - I R24/11 - entschieden. Ungeachtet der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 163 AO habe der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Teilerlass der Gewerbesteuer in Höhe von 44.667,00 € nach § 227 AO und zwar bereits aus sachlichen Gründen. Letzteres habe auch der BFH in seiner o. a. Entscheidung ausgeführt. Mit der Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen sei nicht die Erlassmöglichkeit beseitigt worden. Die Gesetzesbegründung zeige vielmehr, dass die Steuerbefreiung einen Ausgleich für nicht abziehbare Verluste habe bewirken wollen und dieser Ausgleich seit Einführung eines unbegrenzten Verlustvortrags nicht mehr gerechtfertigt sei. Einzelne in persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne - so die Gesetzesbegründung - im Stundungs- und Erlasswege begegnet werden (BT Drucksache 13-7480, S. 192).
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Hiernach sei der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 auf den vorliegenden Fall eröffnet, weil auch nach Streichung des § 3 Nr. 66 ESTG die Besteuerung des Sanierungsgewinnes eine erhebliche Härte im Rahmen der sachlichen Billigkeit des § 227 AO darstelle. Die Beklagte sei daher im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, die Gewerbesteuer in Höhe von 44.667,00 € zu erlassen. Die Notwendigkeit hierzu werde auch daraus deutlich, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers mit dem Steuererlass gefährdet sei, denn er könne aus den Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit die Steuerschuld nicht tilgen. Hierdurch sei der Erfolg der Sanierung des Unternehmens insgesamt gefährdet. Zudem sei die Gewerbesteuer aufgrund des Vorliegens persönlicher Billigkeitsgründe zu erlassen. Der Kläger könne die Steuerschuld nicht aus eigenen Mitteln bzw. dem Ergebnis seiner gewerblichen Tätigkeit zahlen. Unter Berücksichtigung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben verbleibe ihm lediglich ein Betrag von 133,78 € oberhalb der Pfändungsfreigrenze. Eine Tilgung der Steuerschuld in absehbarer Zeit sei hiervon nicht möglich.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Teilerlass der Gewerbesteuer gemäß seinem Antrag vom 30.11.2010 (Eingang bei der Beklagten am 02.12.2010) zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und wiederholt und vertieft dessen Begründung. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei zudem zu berücksichtigen, dass sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 67.473,00 € ergibt. Bei einer Reduzierung von Privatentnahmen würde sich eine Änderung der monatlichen Steuervorauszahlungen ergeben und damit auch die Begleichung der Gewerbesteuerschuld. Außerdem seien auch etwaige Aufwendungen für den Erwerb und die Errichtung der Immobilie, welche sich im Alleineigentum der Ehefrau des Klägers befindet, zu berücksichtigen sowie ggf. der Wert der Immobilie bei den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder Anspruch auf abweichende Festsetzung der Gewerbesteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO noch auf deren Erlass. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
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Die Bewertung eines buchmäßigen Gewinns als sog. Sanierungsgewinn und dessen steuerliche Behandlung betrifft zuvorderst die Erhebung der Einkommenssteuer.
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Betrieblich veranlasste Schulden mindern das Betriebsvermögen und führen bereits im Jahr der Entstehung zu einkommensteuerrechtlich abziehbaren Verlusten. Werden die Schulden aber endgültig nicht getilgt, sondern erlassen, bedarf es eines Ausgleiches für den bereits entstandenen Verlust, da die Schuld im Ergebnis das Betriebsvermögen nicht belastet hat. Dieses Korrektiv ist die Steuerpflicht des Gewinns aus dem Erlass der Schuld. Er bewirkt, dass der periodenübergreifende Totalgewinn für die Zwecke der Einkommensteuer korrekt ermittelt wird. Es besteht deshalb ein Zusammenhang zwischen der Steuerpflicht des Gewinns aus dem Erlass der Schuld und dem Abzug des Verlustes aus der Entstehung der Schuld nach § 10d EStG (FG Köln U. v. 24.02.2008 – 6 K 2488/06 - ). Sachlich unbillig im Sinne von § 227 AO kann bei der Einkommenssteuererhebung die Besteuerung des Gewinns aus dem Erlass von Schulden dann sein, wenn der Abzug des Verlustes aus der Entstehung der Schuld nicht möglich ist, etwa weil ein Verlustvortrag ausgeschlossen ist.
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Letzterem hat das Finanzamt durch Billigkeitserlass eines Teiles der Einkommenssteuer mit Bescheid vom 07.03.2012 entsprochen, soweit diese Steuer auf Grund des Sanierungsgewinnes festgesetzt worden ist (Gesamterlassbetrag: 108.609,84 €). Das bleibt für die Gewerbesteuererhebung durch die Beklagte indes ohne Belang. „Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 131 RAO entschieden, dass sich ein vom Finanzamt ausgesprochener Billigkeitserlass auf die Gewerbesteuerveranlagung nicht derart auswirkt, dass nunmehr auch die hebeberechtigte Gemeinde zur Gewährung eines entsprechenden Erlasses der Gewerbesteuer verpflichtet wäre (Beschluss vom 9. Oktober 1957 - BVerwG VII B 56.57 - KStZ 1957, 267 <268>). Daran ist auch für die Rechtslage des § 227 Abs. 1 AO festzuhalten. Die Abgabenordnung ordnet für Billigkeitsentscheidungen der Gemeinde keine Bindung an Entscheidungen des Finanzamts an. Eine Bindung der Gemeinde an Entscheidungen des Finanzamts besteht allein bei der Steuerfestsetzung in dem in §§ 182, 184 Abs. 1 AO bezeichneten Umfang. Selbst eine (hier nicht einschlägige) Billigkeitsmaßnahme des Finanzamts bei der Festsetzung der Realsteuermessbeträge (§ 184 Abs. 2 Satz 1 AO) bindet die Gemeinde allein bei der Steuerfestsetzung, nicht aber bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass“. Im übrigen ist bei Entscheidungen über einen Billigkeitserlass auch die Haushaltslage des Steuergläubigers angemessen zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass bei dem Erlass von Gemeindesteuern im Einzelfall strengere Anforderungen gestellt werden als bei dem Erlass von Bundes- oder Landessteuern“ (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 – 8 C 42/88 – DVBl 1990, 1405 – 1408).
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Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch Grundlagenbescheid obliegt dem Finanzamt. Mit der Festsetzung des Steuermessbetrages entscheidet das Finanzamt zugleich bindend über die persönliche und sachliche Steuerpflicht, § 184 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Gemeinde ist daher an den Inhalt des Steuermessbescheides gebunden, denn der Grundsteuermessbescheid ist ebenso wie der Einheitswertbescheid ein Grundlagenbescheid, vgl. § 171 Abs. 10 AO. Das bedeutet, dass – falls sich die für die Zurechnung des Steuergegenstandes maßgeblichen Verhältnisse ändern – der Erlass eines diese Änderungen berücksichtigenden Steuerbescheides durch die hebeberechtigte Gemeinde einer vorherigen Änderung des Grundlagenbescheides bedarf. Die allein theoretische Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt vermag die Bindungswirkung des Messbescheides nicht zu beseitigen oder einzuschränken (so aber im Ergebnis: VG Halle, Urteil vom 22.06.2011 – 2 A 122/10 -).
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Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen umfasst die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO nur dann, wenn für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind, § 184 Abs. 2 Satz 1 AO. Diese Einschränkung der Befugnis des Finanzamtes zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen dient dem Schutz der Interessen der hebeberechtigten Gemeinden. Der Entscheidung des BFH vom 24.04.2012 – I R 24/11 – zufolge ist der sog. Sanierungserlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.3.2003, IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240) keine die Zuständigkeit des Finanzamtes begründende allgemeine Verwaltungsvorschrift i. S. v. § 184 Abs. 2 Satz 1 AO. In welchem Maße der sog. Sanierungserlass durch die Finanzämter im Bereich der Einkommenssteuer und unternehmensbezogenen Sanierungen weiterhin Anwendung findet, kann vorliegend dahinstehen, denn eine Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist sonach nicht (mehr) gegeben (so bisher aber u. a.: OVG Lüneburg, B. v. 01.04.2011 – 9 ME 216/10 -; VG Magdeburg, Urteil vom 24.05.2012 – 2 A 122/10 – u. a. ).
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Aus der fehlenden Befugnis des Finanzamtes für Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO erwächst keine Befugnis der Gemeinden zu einer abweichenden Entscheidung im Sinne des sog. Sanierungserlasses entsprechend § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen einer erheblichen Härte, denn der sog. Sanierungserlass „als an die Finanzverwaltung gerichtete Anweisung entfaltet keine Bindungswirkung für die Gemeinden. Allenfalls eine dem Inhalt der Anweisung entsprechende Verwaltungspraxis der Behandlung von Sanierungsgewinnen im Gewerbesteuerrecht könnte eine Bindungswirkung der Gemeinden entfalten. Anhaltspunkte für eine derartige Verwaltungspraxis der Beklagten sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gemeinden sind bei der Prüfung des Erlasses von Gewerbesteuern aus Billigkeitsgründen auch nicht an die finanzgerichtliche Rechtsprechung gebunden, sondern haben eine eigene Ermessensentscheidung hierüber zu treffen“ (SächsOVG, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 A 847/10 -, juris Rn. 6; a. A. VG Halle, Urteil vom 22.06.2011 – 5 A 289/08 -, juris Rn. 34).
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Der Kläger hat ausgehend hiervon gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erlass nach § 227 AO noch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung.
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Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im Verwaltungsprozess nur dahin überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 S. 1 VwGO. Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt, d. h. die Prüfung der Unbilligkeit hat nach Maßgabe des Falles im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung zu finden. Das bedeutet, die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausübung ("nach Lage des einzelnen Falles unbillig") und die eigentliche Ermessensentscheidung fließen ineinander (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO; BVerwG, U. v. 23.08.1990 - 8 C 42.88 -). Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in den Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass der Steuer aussprechen.
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Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Sanierungserlass geltend macht, der zu versteuernde Gewinn im Jahre 2008 stelle i. H. v. 283.613,40 € einen Sanierungsgewinn dar und die Besteuerung eines solchen begründe eine sachliche Unbilligkeit, zielt dieses Begehren in Wahrheit auf eine abweichende Festsetzung nach § 163 Satz 1 AO, für die hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO kein Raum ist.
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Ungeachtet dieser Bedenken genügt die ablehnende Entscheidung der Beklagten jedenfalls den o. g. Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheitert schon an der fehlenden Bindungswirkung des Sanierungserlasses für die Beklagte (s. o.).
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Zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung hat die Beklagte in der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 14.09.2011 und ergänzend in dem Widerspruchsbescheid vom 24.04.2012 zutreffend dargelegt, eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen liege dann vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar dem Gesetz entspreche, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zuwiderlaufe. Daran fehlt es, denn mit der Abschaffung des Sanierungsprivilegs (Streichung des § 3 Nr. 66 EStG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es auch Sanierungsfälle gebe, bei denen nach Ausschöpfung der Verlustvorträge ein Gewinn verbleibe, der zu besteuern sei. Somit hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung die sachliche Unbilligkeit für den Kläger geprüft und diese mit der Erwägung verneint, die Versteuerung auch von Sanierungsgewinnen habe der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung bewusst in Kauf genommen, so dass keine besondere (sachliche) Unbilligkeit im Einzelfall vorliege.
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Die im Rahmen der Ermessensbetätigung anzustellende Prüfung der sachlichen Unbilligkeit kann sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die im Fall des betreffenden Erlassantragstellers zugrunde zulegende Gesetzeslage die eingetretene Folge geregelt und damit ausdrücklich in Kauf genommen hat oder ob die Folge nicht geregelt und insofern von der Gesetzeslage her - und deshalb sachlich - unbillig ist. Diese Erwägungen hat die Beklagte aufgrund des - insofern eindeutigen - Gesetzeswortlauts angestellt und bewertet. Eigene Erwägungen kann das überprüfende Gericht nicht an deren Stelle setzen (so auch Hess. VGH, B. v. 13.07.2010 – 5 A 1043/10 -).
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Persönliche Billigkeitsgründe hat der Kläger – über die rein unternehmensbezogenen Gründe hinaus - nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird auf die ausführlichen Darlegungen in den Begründungen der o. a. Bescheide, denen das Gericht folgt, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten ist, zur Zahlung seiner Steuerschulden nicht nur alle verfügbaren Mittel einzusetzen, sondern auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Das gilt insoweit, als die Verwertung der Vermögenssubstanz nicht die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen zur Folge hätte (vgl. BFH, Beschluß vom 31. März 1982 - I B 97/81 - a.a.O. S. 531, Urteil vom 29. April 1981 - IV R 23/78 - BFHE 133, 489 <493>). Dem Steuerpflichtigen müssen wenigstens soviel an Mitteln belassen werden, dass die Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung gewährleistet ist. Letzteres ist ohne Weiteres möglich, wenn der Kläger zur Begleichung der Steuerschuld sein Guthaben auf dem Wertpapierdepot und der Kapitallebensversicherung zum Rückkaufwert in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (24.04.2012) einsetzen würde. Ob es dessen überhaupt noch bedarf, etwa weil – wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – die Sanierung seines Unternehmens Erfolg hatte und in den vergangenen Jahren zu regelmäßig steigenden Gewerbeerträgen geführt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er nunmehr die Steuerschuld einschließlich Nebenforderungen auf etwa 35.000€ durch Zahlungen von 500 € monatlich gemäß der mit der Beklagten getroffenen Stundungsvereinbarung reduziert. Hierdurch wird deutlich, dass er weder unternehmens- noch unternehmerbezogen des Erlasses bedarf, denn weder die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens noch sein eigener angemessener Labensunterhalt sind bei einer Fortsetzung der Stundungsvereinbarung in Gefahr.
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Dessen ungeachtet sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung der Erlassbedürftigkeit zu berücksichtigen. Hierfür ist vorliegend beachtlich, dass der Kläger jedenfalls teilweise auch zum Erhalt das Grundvermögens seiner Ehefrau beigetragen hat, etwa durch Zahlung der Wohngebäude – und erweiterter Haushaltsversicherung, durch Zahlungen auf das gemeinsame Bausparvertragskonto und zur Tilgung des Darlehns bei der DSL-Bank zur Immobilienfinanzierung. Falls die Begleichung der Steuerschuld zu Einschränkungen in der Lebensführung der Eheleute führen würde, hätte auch sie dies entsprechend hinzunehmen (BFH, Beschluss vom 31.03.1982 – I B 97/81 – BStBl. II 1982, 530).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG.
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Die Berufung war gem. § 124 a Satz 1 VwGO aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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