Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 131/13
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der entschädigungslosen Enteignung von Grundbesitz nach 1945. Ursprünglicher Eigentümer des sog. „R. A.“ und des Gutes K. mit einer Gesamtfläche von etwa 481 ha war der Landwirt D.. Der Gutsbetrieb A. umfasste neben einem repräsentativen Wohngebäude, dem sog. „P. Wohnhaus“ (F.-straße), einer bereits vor dem Krieg stillgelegten Z. (F.-straße) und weiterem bebauten Grundbesitz (F.-straße) einen zu dem Gutshof gehörenden Park sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Gesamtumfang von 293,14 ha. Unter dem 23. Januar 1936 setzte das Finanzamt Genthin den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betriebes „R. A. u. K. D.“ auf 440.600 RM fest. Im Zuge der Erbauseinandersetzung nach dem Ableben von Herrn D. wurde der 1977 verstorbene Onkel des Klägers, Herr A., Eigentümer des Gutes A. Eigentümer des Gutes K. wurde Herr E.. Nach den Angaben in der Einheitswertakte betrug der Einheitswert des Gutes A. zum 01. Januar 1943 326.000,00 RM. Zu dem Grundbesitz des Herrn A. gehörten die nach den Angaben in den Hauslisten der Einheitswertakte bebauten und als „Werkswohnungen“ genutzten Grundstücke F.-straße in G.. Das Landratsamt Bodenseekreis setzte die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für den Geschädigten Herrn A. mit Bescheid vom 22. September 1975 auf insgesamt 57.370,- DM fest.
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Den Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreis G. ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 1994 zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 20. Februar 1995 – 5 A 2071/94 – abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1995 – 7 B 206/95 - zurückgewiesen.
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Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 stellte der Beklagte fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen der entschädigungslosen Enteignung des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens R. A. einschließlich der Grundstücke F.-straße in Genthin zustehe. Ferner setzte er die gekürzte Bemessungsgrundlage vor Durchführung des Rückforderungsverfahrens für das Unternehmen unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für das landwirtschaftliche Unternehmen R. P. auf 376.150,40 DM fest. Das landwirtschaftliche Unternehmen in A. sei im Zuge der Bodenreform und damit auf besatzungshoheitlicher Grundslage enteignet worden. Die Entschädigung sei nach dem dreifachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts i. H. v. 326.000,-- RM, der auch die Grundstücke F.-straße … bis … umfasse, zu bemessen. Die ungekürzte Bemessungsgrundlage betrage 978.000,-- RM. Die Summe der Bemessungsgrundlagen einschließlich der im Bescheid vom 26. September 2012 beschiedenen Vermögenswerte i. H. v. 2.741.504,02 RM sei im Verhältnis 1 : 1 in DM umzuwerten und um die für die Schwellenwerte vorgesehenen jeweiligen Kürzungsbeträge zu kürzen, so dass eine Gesamtsumme von 376.150,40 DM verbleibe. Abzüglich der für das Unternehmen R. P. bestimmten gekürzten Bemessungsgrundlage von 278.350,40 DM verbleibe für das Unternehmen in Altenplathow eine gekürzte Bemessungsgrundlage i. H. v. 97.800,-- DM.
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Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Entschädigung für die Grundstücke F.-straße …-… sei nach dem 7-fachen Einheitswert gesondert zu bemessen, weil diese Grundstücke nicht von dem für das landwirtschaftliche Unternehmen festgestellten Einheitswert umfasst seien. Dass in den Hauslisten für die Grundstücke F.-straße …-… als Nutzungsart „Werkswohnungen“ vermerkt sei, belege noch nicht, dass sie auch bei der Festsetzung des Einheitswertes berücksichtigt worden seien. Ein Einheitswertbescheid, der die Einbeziehung verbindlich regle, liege nicht vor. Bereits die Trennung der Flächen durch eine Straße und die gänzlich unterschiedliche Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke einerseits und Wohnzwecke andrerseits lasse eine einheitliche Einheitswertbemessung unwahrscheinlich erscheinen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, über den festgesetzten Entschädigungsbetrag hinaus einen zusätzlichen Entschädigungsbetrag festzustellen für die Grundstücke F.-straße … – … einschließlich des zur F.-straße … gehörenden ca. 20 ha umfassenden Parks (sogenannter Volkspark) und den angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2013 abzuändern, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, die Grundstücke F.-straße …, … und … seien von dem festgestellten Einheitswert von 326.000,-- RM mit umfasst, weil sie im Schädigungszeitpunkt Bestandteil des landwirtschaftlichen Gutsbetriebes A. gewesen seien. Die Einheitswertfeststellung habe an die Verkehrsanschauung angeknüpft. Zur wirtschaftlichen Einheit eines landwirtschaftlichen Unternehmens gehörten alle bebauten und unbebauten Flächen, die ein Landwirt von einer Stelle aus (Hofstelle, Gehöft, Gutshof) vernünftigerweise bewirtschaften könne, so dass nicht nur der bebaute Gutshof, sondern auch die weiteren dem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienenden bebauten Grundstücke Bestandteile des Betriebes seien. Der Grundbesitz des Geschädigten sei zum Schädigungszeitpunkt ausschließlich in der Akte G. I a 98 bewertet worden. Diese enthalte die von den steuerpflichtigen auszufüllenden Hauslisten, in denen der Voreigentümer D. die Nutzung mit „Eigenwohnung“ für die F.-straße … und „Werkswohnung“ für die weiteren Grundstücke angegeben habe.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach erlässt die Behörde einen Bescheid über die die nach § 7 EntschG gekürzte Bemessungsgrundlage, wenn der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat. Die Regelung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auch auf Ausgleichsleistungen anwendbar, die den Erben einer natürlichen Person zustehen, die Vermögenswerte i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren hat. Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger nach Herrn A., dem wegen des Entzugs des Eigentums eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden ist. Herr A. war auch Berechtigter i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG, weil ihm das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Unternehmen „R. A.“ nach 1945 im Zuge der Bodenreform entzogen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 20. Februar 1995 – 5 A 2071/94 – verwiesen.
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Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen und Kürzungsbeträge nach § 7 EntschG abzuziehen sind. Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Für das landwirtschaftliche Unternehmen R. A. ist nach den Angaben in der Einheitswertakte des Finanzamtes G. zum 01. Januar 1943 ein Einheitswert i. H. v. 326.000 RM festgestellt worden. Das ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamtes G. vom 06. Februar 1943 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Provinz Sachsen. Dort ist auf die Bitte, die Neubewertungen der Güter A. und K. nach der Aufteilung durch die Erbfolge mitzuteilen, ausgeführt:
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„Die Einheitswerte setzen sich wie folgt zusammen:
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a) R. A.
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1. landw. genutzte Fläche: 262,14 ha = 317.082 RM
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2. forstwirtsch “ “ : 31,00 “ = 8.928 “
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Insgesamt 293,14 ha = 26.010 RM
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abgerundet 326.000 RM
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b) G. K.
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1. landw. genutzte Fläche: 97,45 ha = 91.125 RM
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2. forstw. “ “ : 91,00 “ = 26.208 “
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Insgesamt 188,45 ha = 117.333 RM
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abgerundet = 117.300 RM“
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Wegen der Bestimmung der gekürzten Bemessungsgrundlage ist der vormals zum Gut K. gehörende Grundbesitz zu Recht nicht einbezogen worden. Insoweit fehlt es sowohl an einem Antrag als auch an der Berechtigung des Klägers, weil die zum G. K. gehörenden Vermögenswerte nach dem Ableben des Herrn D. im Zuge der Erbauseinandersetzung Herrn E. und nicht dem Herrn A., dem Rechtsvorgänger des Klägers, zur Eigentum übertragen worden ist.
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Es gibt keinen begründeten Anlass zu Zweifeln daran, dass mit dem für das G. A. festgesetzten Einheitswert auch die Liegenschaften F.-straße … – … einschließlich des zur F.-straße … gehörenden Parkgeländes als zum landwirtschaftlichen Gutsbetrieb gehörende Flächen miterfasst sind. Das ergibt sich aus den in der Altakte Ia 98 a des Finanzamtes G. befindlichen Hauslisten, in denen der vormalige Eigentümer D. wegen der Nutzung der Liegenschaft F.-straße … „Eigenwohnung“ und wegen der Liegenschaften F.-straße … und F.-straße … jeweils „Werkwohnung“ vermerkte.
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Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass diese Bemessung des Einheitswertes den Regelung im Reichsbewertungsgesetz (RBewG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) und den Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz für die Bewertung des Vermögens nach dem Stand vom 01. Januar 1935 (RBewDV 1935) vom 02. Februar 1935 (RGBl. I S. 21) entsprochen hat. Nach § 29 Abs. 1 RBewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Nach § 6 RBewDV 1935 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen das Wohngebäude des Betriebsinhabers. Deshalb ist das Anwesen F.-straße … einschließlich des dem Wohngründstück zugeordneten Parks zutreffend bei der Einheitswertbestimmung mit berücksichtigt worden. Landwirtschaftlichen Hauptzwecken i. S. d. § 29 Abs. 1 RBewG dienen daneben auch die zu den Wirtschaftsgebäuden gehörenden Gebäude, die den Wohnzwecken „der Gefolgschaft“ (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV) dienen, so dass auch die als Werkwohnung genutzten Gebäude F.-straße … und … zutreffend bei der Bestimmung des Einheitswertes miterfasst sind. Daran hat sich nicht deshalb etwas geändert, weil der Gutsbesitz A. im Jahre 1942 im Wege der Erbauseinandersetzung Herrn A. übertragen worden ist. Zwar hatte dieser seinen Wohnsitz nicht in A., sondern in P.. Deshalb indes ist die Liegenschaft F.-straße … nicht aus der Einheitsbewertung herausgefallen. Wird ein landwirtschaftliches Wohngebäude nicht mehr durch den Eigentümer, sondern den örtlichen Leiter bewohnt oder dient es dem Eigentümer als Nebenwohnung, so ändert dies an der zutreffenden Erfassung durch den Einheitswert nichts.
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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, weil es der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 20. Februar 2013 folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 7 EntschG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 RBewDV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 113 1x
- § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG 2x (nicht zugeordnet)
- VermG § 2 Begriffsbestimmung 2x
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 EntschG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 RBewG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- 5 A 2071/94 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 206/95 1x (nicht zugeordnet)