Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 307/15
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit Bescheid vom 13.04.2015 durch den Antragsgegner als Kommunalaufsichtsbehörde unter Sofortvollzug gestellte kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung. Danach wurde angeordnet, durch Satzung die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze auf 100 Prozentpunkte und des Gewerbesteuerhebesatzes auf 50 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der Hebesätze der Gemeindegrößenklasse der Antragstellerin vorzunehmen, sofern nicht durch anderweitige Konsolidierungsmaßnahmen im Ergebnis ein gleichwertiges Einnahme- und Einsparpotenzial ausgeschöpft werden könne.
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Die landesdurchschnittlichen Hebesätze der Gemeindegrößenklassen von 5.000 bis 10.000 Einwohner (gewichtete Hebesätze) betragen für die Grundsteuer A 313 v. H., Grundsteuer B 361 v. H. und Gewerbesteuer 320 v. H. Die geforderte Erhöhung würde demnach bedeuten:
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Grundsteuer A 413 v. H.( 313 plus 100 Prozentpunkte), Grundsteuer B 461 v. H. (361 plus 100 Prozentpunkte) und Gewerbesteuer 370 v. H. (320 plus 50 Prozentpunkte), womit voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von 219.100 € erzielt werden.
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Die Antragstellerin befindet sich seit Jahren in der Haushaltskonsolidierung. Der Jahresfehlbetrag belief sich 2014 auf 1.085.700 € und wird voraussichtlich 2015 ca. 982.000 € sowie in den Folgejahren bis 2022 jährlich ca. zwischen 200.000 - 280.000 € betragen. Die Haushaltssatzungen der letzten Jahre wurden sämtlich kommunalaufsichtlich beanstandet; für 2015 liegt eine Haushaltssatzung noch nicht vor. In der Vergangenheit nahm die Antragstellerin freiwillige Aufgaben in Höhe von weniger als 2 % ihrer Gesamtausgaben wahr. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.05.2014 setzte der Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme die Hebesätze der Realsteuern auf den seinerzeit bestehenden Landesdurchschnitt (Grundsteuer A 305 v. H.; Grundsteuer B 394 v. H., Gewerbesteuer 361 v. H.) fest, was einer Erhörung um 5 v. H., 8 v. H. bzw. 4 v. H. entsprach.
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1.) Der zulässige Antrag ist begründet. Die vom Gericht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hinter dem der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, zurückbleiben muss. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die streitbefangene Verfügung rechtswidrig ist.
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Obwohl sich die Antragstellerin unstreitig in einer desolaten und angespannten Haushaltssituation befindet (a.), hat der Antragsgegner in rechtlich unzulässiger Weise von seinem Anordnungsrecht nach § 147 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG) Gebrauch gemacht. Denn die verfügte Festsetzung der Grundsteuerhebesätze auf 100 Prozentpunkte und des Gewerbesteuerhebesatzes auf 50 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der Hebesätze der Gemeindegrößenklassen ist rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft (b.). Darüber hinaus wird die Anordnung unter die unzulässige Bedingung gestellt, „sofern nicht durch anderweitige Konsolidierungsmaßnahmen im Ergebnis gleichwertiges Einnahme- und Einsparpotenzial ausgeschöpft werden kann“; jedenfalls ist dies zu unbestimmt (c.).
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a.) Nach § 99 Abs. 1 KVG erhebt die Gemeinde nach den gesetzlichen Vorschriften Abgaben und nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 98 KVG LSA besagen, dass die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in seinen Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, ist dieser gemäß § 100 Abs. 3 KVG LSA zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Daraus ergibt sich die Pflicht, alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Aufwendungen und Erhöhung der Finanzmittel dieses Ziel im Rahmen des Zumutbaren so schnell wie möglich zu erreichen (OVG NRW, Beschluss v. 22.07.2009, 15 A 2324/07; juris). Nach den unwidersprochenen Feststellungen im Bescheid, ist die Antragstellerin trotz eines Liquiditätsrahmens von Höhe von - verfügbaren - 2.300.000 Euro im Haushaltsjahr 2015 nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. So mussten bereits die gesamten Umlagezahlungen an den Antragsgegner für das Haushaltsjahr 2015 (Kreisumlage) sowie die Umlagezahlungen an den AZV „Bodeniederung“ bis zum 30.09.2015 gestundet werden. Die Antragstellerin rechnet zum 31.10.2015 mit einer Überschreitung um 246.212,86 Euro. Mithin reicht der Liquiditätsrahmen trotz der vorgenommenen Stundungen nicht aus, um den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund dieser sich abzeichnenden Haushaltsnotlage ergibt sich für die Antragstellerin die unmittelbare Handlungspflicht.
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b.) Dabei greifen kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Erhöhung der Realsteuerhebesätze nicht generell in verfassungswidriger Weise in das den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG eingeräumte Recht ein, die Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetzte festzusetzen.
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a. a.) Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Realsteuersätze in dem Urteil vom 27.10.2010 (8 C 43.09; juris) bereits entschieden worden, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 28.08.2014 (9 B 176/14; juris) verwiesen hat:
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„Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG und § 16 Abs. 1 GewStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Einerseits ermöglicht es ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anhebung der Gewerbesteuer an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschuss v. 27.01.2010, 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04; juris). Die Gewährleistung des Hebesatzrechts ermöglicht andererseits aber auch eine Anpassung nach unten und damit den Einsatz niedriger Hebesätze im innerkommunalen Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmen. In dem Spannungsverhältnis zwischen dem Streben nach einem möglichst hohen Niveau der öffentlichen Leistungen und einer möglichst niedrigen Steuerbelastung, das bei der Einführung der Verfassungsgarantie des gemeindlichen Hebesatzrechts als unentbehrlich für eine eigenverantwortliche Selbstverwaltung hervorgehoben wurde (vgl. BTDrucks. V/2861 S. 39 Nr. 183), wird das Streben nach einer möglichst niedrigen Steuerbelastung gerade durch die Bedeutung der Gewerbesteuerbelastung im Standortwettbewerb befördert (BVerfG, Beschluss v. 27.01.2010, 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04; juris).
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Die durch Bundesrecht in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG in Verbindung mit den Ausführungsregelungen in § 16 Abs. 1 GewStG und § 25 Abs. 1 GrStG erfolgte Zuweisung der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und die Grundsteuer ist vom Bundesgesetzgeber in beiden Gesetzen allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt worden. So hat er für die Gewerbesteuer einen Mindesthebesatz von 200 v. H. des Steuermessbetrages vorgeschrieben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Die Gemeinden dürfen damit weder auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichten noch einen den Mindesthebesatz unterschreitenden Hebesatz festsetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dienten die Einführung der Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer und die Normierung eines Mindesthebesatzes vor allem der Vermeidung von "Gewerbesteueroasen" sowie der Verhinderung von Ausfällen bei der Gewerbesteuerumlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 95 ff. unter Verweis auf BTDrucks 15/481 S. 16; BTDrucks 15/1517 S. 17, 19; Protokoll der 786. Sitzung des Bundesrates vom 14. März 2003, S. 48). Andererseits werden die Bundesländer ermächtigt, sowohl für die Grundsteuer als auch für die Gewerbesteuer einen das Hebesatzrecht der Gemeinden begrenzenden Höchsthebesatz zu normieren (§ 16 Abs. 5 GewStG, § 26 GrStG). (…). Des Weiteren ist in den beiden Bundesgesetzen als letzter Zeitpunkt für den Fall einer Erhöhung des Hebesatzes verbindlich der 30. Juni eines Jahres festgelegt (§ 16 Abs. 3 GewStG, § 25 Abs. 3 GrStG). Außerdem ist in beiden Bundesgesetzen näher bestimmt, inwieweit bei der Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern Differenzierungen zwischen Unternehmen, Betrieben bzw. Grundstücken zulässig sind (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG, § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG). Schließlich gestatten das Gewerbe- und das Grundsteuergesetz den Ländern bei Gebietsänderungen, vorübergehend verschiedene Hebesätze innerhalb des Hoheitsgebiets einer Gemeinde zuzulassen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG, § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG). Weitergehende Beschränkungen des den Gemeinden im Rahmen der Gesetze gewährleisteten Rechts zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer lassen sich beiden Bundesgesetzen nicht entnehmen.
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Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ist das Hebesatzrecht für die Grund- und die Gewerbesteuer den Gemeinden allerdings nur "im Rahmen der Gesetze" gewährleistet. Dies entspricht der Regelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 77 m. w. N.), der den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, ebenfalls nur im Rahmen der Gesetze garantiert. Das in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 16 Abs. 1 GewStG und § 25 Abs. 1 GrStG den Gemeinden gewährleistete Hebesatzrecht für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist eine spezielle Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und konkretisiert diese. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 <240> m .w. N.). Die im Rahmen der Gesetze garantierte finanzielle Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden stellt sich als notwendiges Korrelat zur verfassungsrechtlich gewährleisteten eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung dar (Knemeyer, Der Städtetag, 1988, 330 <331>; Corsten, Der Gemeindehaushalt, 1990, 57 <58>). Die kommunale Finanzhoheit besteht jedoch nicht darin, dass die Gemeinde nach Belieben frei schalten kann, sondern darin, dass sie verantwortlich disponiert und bei ihren Maßnahmen auch ihre Stellung innerhalb der Selbstverwaltung des modernen Verwaltungsstaates und die sich daraus ergebende Notwendigkeit des Finanzausgleichs in Betracht zieht (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 = juris Rn. 57). Daran hat die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erfolgte Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um einen Satz 3 ("Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.") nichts geändert. Mit dieser Regelung, die auf eine Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat zurückgeht (BTDrucks 12/6000 S. 46 ff.), sollten nach der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers keine über die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung hinausgehenden finanziellen Absicherungen geschaffen werden (vgl. BTDrucks 12/6000 S. 1 <48>; Schwarz, Finanzverfassung und kommunale Selbstverwaltung, 1996, S. 44). Der kommunalen Finanzhoheit sollte allerdings ein ausdrücklicher Stellenwert eingeräumt und diese damit gestärkt werden (BTDrucks 12/6633 S. 7). Vor dem Hintergrund gewachsener Belastungen der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer vielfältigen staatlichen Aufgaben sollte so klargestellt werden, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 70 unter Berufung auf den Abschlussbericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000 S. 46). Die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 28 und Art. 106) vom 20. Oktober 1997 (BGBl I S. 2470) erfolgte Einfügung eines weiteren Halbsatzes in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG ("zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle") garantiert den Gemeinden über Art. 106 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus, dass die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass die Gemeinden an ihrer Stelle eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhalten. Die kommunale Finanzautonomie sollte so durch die Garantie des Bestandes der Gewerbeertragsteuer oder einer anderen an der Wirtschaftskraft orientierten Steuer mit Verfassungsrang gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 71 unter Berufung auf BTDrucks 13/8488 S. 5; 13/8340 S. 2).
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Die verfassungsrechtlich in dieser Weise geschützte kommunale Selbstverwaltungsfreiheit kann allerdings vom Gesetzgeber beschränkt werden. Hinsichtlich des den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts zur Aufgabenerledigung "in eigener Verantwortung" ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass dieses nur "im Rahmen der Gesetze" besteht. Demnach genießen die gemeindlichen Selbstverwaltungskörperschaften einerseits zwar die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete kommunale Autonomie. Andererseits müssen sie jedoch den Vorrang der staatlichen Gesetze beachten. Der sowohl in Art. 28 Abs. 2 GG als auch in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG normierte Gesetzesvorbehalt gilt auch für die kommunale Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. dazu BVerfG, Entscheidungen vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 <369>, vom 10. Juni 1969 - 2 BvR 480/61 - BVerfGE 26, 172 <181>, vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228 <244>, vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 <117> und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 - BVerfGE 71, 25 <36>), die die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens beinhaltet (vgl. u. a. BVerfG; Entscheidung vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - a.a.O. <244>).
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Das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung einschließlich der kommunalen Finanzautonomie steht allerdings nicht zur vollständigen Disposition des einfachen Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 91 und vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <143>). Es ist in seinem Kern gesetzgebungsfest gewährleistet. Dem beschränkenden Zugriff des Gesetzgebers sind insoweit verfassungsrechtliche Schranken gesetzt. Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung gewährleistet, darunter die Finanzhoheit, müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. <117>). Der Gesetzgeber darf nicht in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 91 unter Verweis auf BVerfGE 79, 127 <143>; 83, 363 <381>; 91, 228 <238>; 107, 1 <2>; stRspr). Was zu dem Bereich gehört, der verfassungskräftig gegen jede Schmälerung durch gesetzgeberische Eingriffe geschützt ist, lässt sich nicht abstrakt-allgemein umschreiben, sondern ergibt sich einmal aus der geschichtlichen Entwicklung und sodann aus den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung (BVerfG, Entscheidungen vom 10. Juni 1969 a .a. O. juris Rn. 31, vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <182> = juris Rn. 38 m. w. N. und vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 92 m. w. N.). Den absoluten Schutz der Kernbereichsgarantie genießt jedoch nicht jede einzelne Ausformung der den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG garantierten Hoheitsrechte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <366> und vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 93; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 28 Rn. 78). Der Kernbereich ist dann verletzt, wenn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 a. a. O. <366> und vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 93; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 22; Mückl, Finanzverfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, 1998, S. 59; Stern, Staatsrecht Bd. I, 2. Aufl. 1984, § 12 II 4, S. 416).
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Außerdem unterliegt der Gesetzgeber bei Beschränkungen der Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung und der kommunalen Finanzhoheit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Entscheidungen vom 24. Juni 1969 a.a.O. <241>, vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 - BVerfGE 56, 298 <313>, vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107 <121 ff.> sowie vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 94 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - BVerwGE 67, 321 = DVBl 1983, 1152 f. = juris Rn. 13 und 20; von Mutius, Kommunalrecht, 1996, Rn. 866; Knemeyer, JuS 2000, 521 <522>; Franz, JuS 2004, 937; Schmidt-Assmann, Kommunale Selbstverwaltung "nach Rastede", Festschrift für Horst Sendler, 1991, S. 121 <132>; Selmer/Hummel, NVwZ 2006, S. 14 <18 ff.>). Wie die Selbstverwaltungsgarantie im Allgemeinen und die Finanzhoheit als eines ihrer wesentlichen Elemente darf auch das in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG und in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistete Hebesatzrecht nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Beschränkungen müssen danach zur Erreichung eines nach dem Grundgesetz zulässigen Zwecks geeignet sowie erforderlich und (im engeren Sinne) verhältnismäßig sein.
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Unter den in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalt fallen (auch) gesetzliche Regelungen des Landesrechts, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Nordrhein-Westfalen für den Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft in § 75 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 GO NRW a. F. sowie für die staatliche Kommunalaufsicht in § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bestehen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die staatliche Rechtsaufsicht über die Gemeinden ist ein von Verfassung wegen vorgesehenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung. Nach der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes steht die staatliche Aufsicht über die Gemeinden ausschließlich dem jeweiligen Bundesland zu. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, zu denen jedenfalls freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie pflichtige, aber weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgaben gehören, unterliegen die Kommunen nur der staatlichen Rechts-, jedoch keiner Fachaufsicht. Eine über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle mit Weisungsrechten der staatlichen Kommunalaufsichtsbehörden wäre mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und der kommunalen Finanzhoheit nicht zu vereinbaren. Dass die Staatsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommunen auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit (Rechtsaufsicht) beschränkt ist, ist in der Regel in den Landesverfassungen und in den Gemeindeordnungen der Bundesländer ausdrücklich angeordnet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in § 122 Abs. 1 GO NRW angeordnet.
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Der aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts und der Finanzhoheit der Gemeinden resultierende Gestaltungsspielraum wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Nordrhein-Westfalen durch die in § 75 Abs. 3 und 4 Satz 2 GO NRW a .F. geregelte Pflicht beschränkt, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen und gegebenenfalls den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herbeizuführen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies schränke das Recht der Gemeinden zur Senkung der Hebesätze in Fällen einer schweren Haushaltsnotlage von unabsehbarer Dauer ein, ist weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch verstößt sie gegen sonstiges Bundesrecht.
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Die Erfüllung der den Gemeinden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 75 Abs. 4 Satz 2 GO NRW a. F. auferlegten rechtlichen Verpflichtung, im Falle eines unausgeglichenen Haushalts den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, ist auf der Einnahmeseite nicht nur von Art und Höhe der Erhebung kommunaler Gebühren und Beiträge sowie der Gemeinde zustehender Steuern wie der Gewerbe- und Grundsteuer abhängig. Vielmehr wird diese Einnahmesituation entscheidend auch von den Finanzzuweisungen des Landes (Schlüsselzuweisungen, zweckgebundene Zuweisungen, Sonderbedarfszuweisungen) beeinflusst. Ebenso wird auch die kommunale Ausgabenseite in starkem Maße von den Kommunen durch Bund und Land auferlegten (Pflicht-)Aufgaben mitgeprägt. Wegen der in Art. 28 Abs. 2 GG erfolgten verfassungsrechtlichen Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung und kommunalen Finanzhoheit ist es daher grundsätzlich Aufgabe des Rates und der Verwaltung einer Gemeinde, alle notwendigen Maßnahmen - sowohl auf der Ertrags- als auch auf der Aufwandsseite - zu ergreifen, um den gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Innerhalb des den Gemeinden zustehenden Gestaltungsspielraums ist es der Kommunalaufsicht deshalb grundsätzlich untersagt, der Gemeinde im Falle eines unausgeglichenen Haushalts alternativlos vorzuschreiben, was sie zu tun hat. Auch wenn die Finanzlage der betreffenden Gemeinde sehr angespannt und unter Umständen selbst die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mehr sichergestellt ist, liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde, durch ihre demokratisch gewählten Organe zu entscheiden, wie die notwendige Reduzierung freiwilliger Leistungen und die Erzielung zusätzlicher Einnahmen (z.B. durch Abgaben und Steuern) erfolgen soll.
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Auf der Ausgabenseite ist die Aufsichtsbehörde grundsätzlich darauf beschränkt, eine Reduzierung der Mittel für freiwillige Leistungen der Gemeinde insgesamt anzumahnen, ohne ein konkretes Mittel oder einzelne geförderte Projekte für die gebotene Einsparung vorzuschreiben (BayVGH, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 B 91.190 - NVwZ-RR 1993, 373 <375> = juris Rn. 22; Brüning, DÖV 2010, 553 <557>). Entsprechendes muss angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für Anordnungen der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Einnahmeseite gelten, also für die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erhöhung der kommunalen Einnahmen und Erträge.
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Die staatliche Kommunalaufsichtsbehörde ist jedoch - unabhängig von der Frage einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Gemeinde durch das Land - bei sachgerechter Ausübung des ihr zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens im Rahmen der Rechtsaufsicht befugt, bei Nichterfüllung einer der Gemeinde obliegenden rechtlichen Verpflichtung einzugreifen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots eine gegen diese Verpflichtung verstoßende Maßnahme zu beanstanden und aufzuheben. Unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auch weitergehende Eingriffe der staatlichen Kommunalaufsichtsbehörden in die gemeindliche Selbstverwaltung und kommunale Finanzhoheit in Betracht kommen, bedarf hier keiner näheren Prüfung und Entscheidung.“
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Diese vom Bundesverwaltungsgericht für die kommunale Rechtslage in Nordrhein-Westfalen aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten auch bezüglich der Gesetzeslage im Land Sachen-Anhalt. Wie eingangs bemerkt, obliegt es den Kommunen nach § 98 Abs. 1 und Abs. 3 KVG LSA für einen ausgeglichenen Haushalt zu sorgen, und nach § 99 Abs. 1 KVG LSA erhebt die Gemeinde nach den gesetzlichen Vorschriften Abgaben.
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Zu den hier interessierenden Einflussmöglichkeiten der Kommunalaufsicht bei einer anhaltenden Haushaltsnotlage führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
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„Weder Art. 28 Abs. 2 noch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 6 Abs. 1 GewStG und § 25 Abs. 1 GrStG schließen eine Beanstandung der Senkung der Hebesätze für die Grund- und die Gewerbesteuer aus, wenn die betreffende Gemeinde sich in einer anhaltenden Haushaltsnotlage befindet und das von ihr vorgelegte - gesetzlich vorgeschriebene - Haushaltssicherungskonzept nicht erkennen lässt, wie der durch die Hebesatzabsenkung unmittelbar bewirkte Einnahmeverlust hinreichend verlässlich ausgeglichen werden soll. In einer solchen Situation darf die betroffene Gemeinde die Hebesätze nicht auf ein deutlich niedrigeres Niveau festsetzen, wenn ein Ausgleich des Einnahmeausfalls weder konkret in der Haushaltsplanung vorgesehen noch hinreichend konkret absehbar ist.
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Eine solche Beschränkung des Rechts zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und für die Gewerbesteuer wahrt den Kernbereich des in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der kommunalen Finanzhoheit. Denn es belässt weiterhin der Gemeinde die Entscheidung, wie der Haushaltsausgleich angestrebt und erreicht werden soll. Reichen die Einnahmen nicht aus, um die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde erforderlichen Ausgaben zu decken (sog. kameralistischer Rechnungsstil) oder deckt der Gesamtbetrag der Erträge nicht die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen (neues Rechnungswesen), ist zu prüfen, inwieweit der Ausgleich durch Beschränkung der Ausgaben bzw. der Aufwendungen oder Erhöhung der Einnahmen bzw. Erträge herbeigeführt werden kann. Die angefochtene kommunalaufsichtliche Verfügung des Beklagten belässt der Klägerin den notwendigen grundsätzlichen Gestaltungsspielraum, da keine konkreten Vorgaben für die Zurückführung bestimmter Ausgaben/Aufwendungen und die Erhöhung bestimmter Einnahmen/Erträge erteilt werden. Sie beanstandet allein, dass die von dem Rat der Klägerin beschlossene Senkung der Hebesätze für die Grund- und für die Gewerbesteuer in einer anhaltenden Haushaltsnotlage der Klägerin vorgenommen wurde, obwohl ein Ausgleich des damit bewirkten Einnahmeausfalls, der nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Haushaltsjahr 2005 ca. 300 000 € betrug, weder konkret in die Haushaltsplanung eingestellt noch auf der Basis eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzepts für die Folgejahre in nachvollziehbarer Weise hinreichend verlässlich absehbar war.“
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Dies zugrunde gelegt, hat die Kammer im Beschluss vom 28.08.2014 (9 B 176/14; juris) entschieden, dass die kommunalaufsichtsrechtlichen Mittel nach § 145 ff KVG LSA (damals gleichlautend: GO LSA) bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der eingangs beschriebenen verfassungsrechtlich verbürgten Rechte aus § 28 Abs. 2 GG und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG in einem abgestuften Verhältnis zueinander stehen und die Kommunalaufsicht zunächst stets prüfen muss, ob nicht auch eine Beanstandung nach § 146 KVG LSA genügt. Regelmäßig dürfte der Kommunalaufsicht nicht das Recht zustehen, einer Gemeinde vorzugeben, welche konkrete Maßnahme sie im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zu ergreifen hat (i. d. S. VG Halle, B. v. 21.12.2010, 6 B 235/10 HAL, n. v.), wenn ihr verschiedene Möglichkeiten zur Seite stehen, um einen Haushaltsausgleich, zu dem auch die Verpflichtung gehört, diesen Ausgleich mit allen Kräften anzustreben (vgl. OVG LSA, seit B. v. 30.01.2007, 4 L 708/04, unv.; auch B. 05.08.2009, 4 L 353/08, juris), zu erreichen. Aus diesen Gründen dürfte es bei einem unausgeglichenen Haushalt regelmäßig genügen, einer Kommune durch Beanstandung ihrer Haushaltssatzung den dadurch eingetretenen gesetzeswidrigen Zustand vor Augen zu führen, es sei denn, ausnahmsweise besteht objektiv gesehen keine Möglichkeit der Erreichung des Haushaltsausgleichs (OVG LSA, U. v. 07.06.2011, 4 L 216/09, juris). Nimmt die Kommune sodann keine Korrekturen vor, die zu einem gesetzmäßigen Zustand führen, kann die Kommunalaufsicht nach § 147 KVG LSA anordnen, dass die Kommune eine Haushaltssatzung erlässt, die den gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 98 KVG LSA) entspricht. Denn dabei handelt es sich um die nach § 147 KVG LSA (zwingend) erforderliche Maßnahme, um haushaltsrechtlich handlungsfähig zu sein; notfalls kann die Haushaltssatzung von der Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme ersetzt werden.
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Ausnahmsweise darf die Kommunalaufsicht jedoch in das (alleinige) Recht der Kommune, selbst zu bestimmen, wie sie den Haushaltsausgleich gedenkt herbeizuführen, eingreifen. Dürften, ohne dass die Kammer dies hier abschließend entscheiden müsste, die Handlungsmöglichkeiten der Kommunalaufsicht bei den kommunalen Ausgaben geringer sein, gilt gleiches bei den Einnahmen wegen der in §§ 98 ff. KVG LSA festgelegten Grundsätze für den Handlungsspielraum der Kommune. Zeigt eine Kommune wie hier unter Fortführung der freiwilligen Aufgaben zudem über Jahre schon gar nicht die Bereitschaft, von den ihr eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und stehen zugleich gesetzlich bestimmte Fristen der Möglichkeit einer zeitlich nachfolgenden Korrektur entgegen, kann die Kommunalaufsicht zu Recht von der Kommune auch eine konkrete Maßnahme verlangen und diese ggf. auch ersetzen, wenn dies zu einer Verbesserung der Haushaltslage führt.
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Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Einnahmen aus der Grund- und der Gewerbesteuer die steuerrechtliche Haupteinnahmequelle der Gemeinden zur Finanzierung ihres Haushaltes darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) betont, dass das Hebesatzrecht für die Grund- und die Gewerbesteuer den Gemeinden auch nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird, wozu der gesetzlich zwingende Haushaltsausgleich unter Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach §§ 98 Abs. 1, Abs. 3 und 99 Abs. 1 KVG LSA zählt. Der - politisch motivierte - Verzicht auf die Hebung der Realsteuersätze als Hauptfinanzierungsinstrument einer Kommune bedarf daher einer besonderen Begründung und vermag nur in Ausnahmefällen von dem Ermessen der Gemeinde gedeckt sein.
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Dementsprechend hätte die Kammer auch unter den vorliegenden haushaltsrechtlichen Besonderheiten im Fall der Antragstellerin einer Anordnung zur Hebung der Realsteuersätze auf den Landesdurchschnitt, wie bereits in dem Beschluss vom 28.08.2014 zu einer anderen Gemeinde ausgeführt, wenig rechtliche Bedenken entgegen gebracht. So nahm der Antragsgegner im Jahre 2014 die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern auf den damaligen Landesdurchschnitt nach dem Jahr 2013 im Wege der Ersatzvornahme vor, was von der Antragstellerin rechtlich hingenommen wurde. Nachdem der Landesdurchschnitt für das Jahr 2014 aktualisiert wurde, liegt die Antragstellerin bezüglich der Grundsteuer A um 3 v. H. der Grundsteuer B um 5 v. H. und der Gewerbesteuer um 8 v. H. wieder unter dem Landesdurchschnitt.
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b. b.) Die nunmehr vom Antragsgegner verfügte Erhöhung um 100 Prozentpunkte über dem „Durchschnitt der Gemeindegrößenklassen der Einwohner von 5.000 bis 10.000“ bei der Grundsteuer und 50 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer ist jedoch ermessenswidrig. Dabei ist nicht der nunmehr zugrundegelegte „Durchschnitt der Gemeindegrößenklasse“ als Vergleichsmaßstab entscheidend. Denn dieser mag bezüglich der Vergleichbarkeit der Leistungsfähigkeit der Gemeinden noch differenzierter sein, als es der bloße Landesdurchschnitt darstellt. Für das Gericht entscheidend ist vielmehr, dass sich der Antragsgegner nicht von sachgerechten Ermessenserwägungen (§§ 147 KVG, 114 VwGO) hat leiten lassen, als er die Erhöhung bezüglich der Grundsteuern um zusätzlich 100 Prozentpunkte und der Gewerbesteuer um 50 Prozentpunkte anordnete. Die streitbefangene Verfügung verhält sich dazu nur insoweit, als es angemessen sei, die Antragstellerin auf die „Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und dem „Runderlass des MF vom 15.04.2014 – 27.10611“ (Runderlass) zu verweisen. Damit zieht der Antragsgegner jedoch allein die vom Finanzministerium für die Gewährung von „Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“ gesetzten Voraussetzungen als Begründung für die von ihm vorzunehmende kommunalaufsichtsrechtliche Ermessensentscheidung nach § 147 KVG LSA heran und vermischt damit die völlig unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.
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Nach dem Runderlass können Leistungen aus dem Ausgleichsstock zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt sowie zur Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes leistungsschwachen Kommunen bewilligt werden. Diese Zuweisungen können an haushaltsrechtlichen Bedingungen geknüpft werden. Nach Nr. 2.1. des Runderlasses wird festgelegt, dass Kommunen, die einen Antrag auf Liquiditätshilfe stellen, die Grundsteuer A und B einen Hebesatz von mindestens 100 Prozentpunkten und für die Gewerbesteuer von mindestens 50 Prozentpunkten über dem gewichteten Durchschnittshebesatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse erheben müssen. Mangels Erfüllung dieser steuerlichen Voraussetzungen lehnte das Finanzministerium die von der Antragstellerin beantragte Bewilligung von Liquiditätshilfe ab, wogen die Antragstellerin Klage vor der erkennenden Kammer führt (9 A 430/14). Genau diese im Runderlass für die Bewilligung nach § 17 FAG geknüpfte steuerliche Bedingung setzt der Antragsgegner identisch und in Höhe der Prozentpunkte in seiner kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung nach § 147 KVG LSA zur Begründung seiner Ermessensentscheidung zur Herbeiführung des gesetzlich geforderten Haushaltsausgleichs um. Damit scheint es so, dass der Antragsgegner weniger als Kommunalaufsichtsbehörde, sondern vielmehr als Sachwalter der Interessen des Finanzausgleichsstockes nach dem Finanzausgleichsgesetztes und damit für das die Leistungen bewilligende Ministerium der Finanzen tätig wird. Dies wird ganz deutlich durch das dem Gericht aus dem Verfahren 9 A 430/14 MD vorliegende Schreiben des Landesverwaltungsamts, Referat Kommunalrecht, vom 13.08.2014 an die Landkreise und kreisfreien Städte, wonach es unumgänglich sei, „dass sich die Kommunalaufsichtsbehörden und die Kommunen mit dieser neuen Verfahrensvorschrift detailliert auseinandersetzen.“ Es fehlen vorliegend mithin einzelfallbezogene, tragfähige, substantiierte rechtliche Ausführungen dahingehend, dass die Kommunalaufsicht ihr Ermessen hinsichtlich der Anordnung nach § 147 KVG LSA an den dafür erforderlichen haushaltsrechtlichen Erwägungen ausgerichtet hat. Dies kann auch nicht damit begründet werden, dass durch die verfügte Erhöhung der Realsteuersätze auf das vom Finanzministerium gewünschte Niveau, nunmehr entsprechend dem Runderlass mit Liquiditätshilfen nach dem Finanzausgleichsgesetz zu rechnen ist. Denn gerade dies bedeutet, dass die Kommunalaufsicht für das Finanzministerium die Bewilligungsvoraussetzungen schafft.
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Soweit die streitbefangene Verfügung auch ausführt, dass durch die angeordnete Erhöhung der Realsteuersätze dauerhaft Einnahmen in Höhe der Jahresfehlbeträge zu verzeichnen wären, kann dies nicht den alleinigen Maßstab für die verfügte Erhöhung darstellen. Das Haushaltsdefizit mag zwar die äußere Grenze der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen darstellen; hingegen stellt es nicht den alleinigen Maßstab hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung desselben dar. Denn wie bereits ausgeführt, muss es zunächst der Kommune selbst obliegen, mit welchen Mitteln sie dem begegnen will. Gerade im Fall der vorliegenden Anordnung nach § 147 KVG LSA muss sich die Kommunalaufsicht dessen bewusst sein und ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich ihrer Vorstellungen zur notwendigen Haushaltskonsolidierung sorgfältig begründen. Mit der bloßen unreflektierten Übernahme der Hebesätze nach dem Runderlass, fehlt es vorliegend an diesen Überlegungen. So hat der Antragsgegner nicht etwa Erwägungen angestellt, ob nicht auch unter den nach dem Runderlass als Mindestwert vorausgesetzten 100 %-Punkten, geringere Werte ein ebenso wünschenswertes Ergebnis hätten erzielen lassen. Denn auch wenn damit das Defizit nicht vollständig zu beheben wäre, müsste dies als weniger einschneidend mit in die Ermessenserwägungen eingestellt werden. Zudem wäre es zwingend erforderlich, sich die - auch längerfristigen - Auswirkungen einer Anhebung der Realsteuersätze über den Landesdurchschnitt für die betroffene Gemeinde vor Augen zu führen. Blendet die Kommunalaufsicht diese Aspekte sämtlichst aus und orientiert sich für die von ihr angeordneten Maßnahmen - die der Natur der Sache folgend regelmäßig zu verringerten Ausgaben bzw. höheren Einnahme führen dürften - allein an der Höhe der Jahresfehlbeträge, so wären diese mit der Erhöhung der Realsteuern immer zu kompensieren. Ein solches kommunalaufsichtliches Vorgehen könnte jedoch geeignet sein, den auch diesbezüglich bestehenden Handlungsspielraum der Gemeinde (s. o.) in einer Weise einzuengen, dass der darin zwar grundsätzlich zulässige Eingriff im Rahmen der Gesetze nicht mehr hingenommen werden muss.
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c.) Weiter verstößt der Antragsgegner dagegen, dass der Inhalt einer getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. nur. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 20110, § 37 Rz. 5). Dies ist vorliegend deswegen von Bedeutung, weil es sich um eine Anordnung nach § 147 KVG LSA handelt. Wird dadurch - wie ausgeführt - bereits erheblich in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Gemeinde eingegriffen, soll dieser Eingriff im Bescheid zugleich damit relativiert werden, dass er mit der Formulierung „sofern“ unter die Bedingung gestellt wird, dass keine „anderweitigen Konsolidierungsmaßnahmen im Ergebnis gleichwertiges Einnahme- und Einsparpotenzial“ ergeben. Diese „anderweitigen Konsolidierungsmaßnahmen“ hätten aber gerade von dem Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung geprüft werden müssen, bevor er sich zu der „Anordnung“ nach § 147 KVG LSA entschließt. Dies auch deswegen, weil in dem Bescheid ausgeführt wird, dass die Anordnung gerade verhältnismäßig sei, weil keine anderen Maßnahmen ersichtlich seien. Zudem enthält dieser durch die Wendung „sofern“ eingeleitete Halbsatz derart unbestimmte Formulierungen, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, deren Inhalt zu bestimmen bzw. dem im Sinne der Verfügung nachzukommen. Die Formulierungen „anderweitige Konsolidierungsmaßnahmen“, welche zugleich „im Ergebnis“ ein „gleichwertiges Einnahme- und Einsparpotenzial“ ergeben, sind derart unbestimmt, dass sie nicht der Erfüllung aber auch nicht der Überprüfung zugänglich sind. Auch bei Anstrengung eigener anderer Konsolidierungsmaßnahmen läuft die Antragstellerin Gefahr, dass diese von dem Antragsteller eben nicht als „im Ergebnis gleichwertig“ angesehen werden.
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Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist die Kammer jedoch darauf hin, dass es sich bei Ziffer 3 des Bescheides vom 13.04.2015 (Androhung der Ersatzvornahme) trotz seiner Aufnahme in den Tenor nicht um eine Regelung i. S. v. § 35 VwVfG, sondern um einen Hinweis zu den weiteren kommunalaufsichtlichen Möglichkeiten handeln dürfte. Dafür spricht neben der Begründung (S. 10) auch der systematische Aspekt, dass die Anordnung der Vollziehung bereits mit Ziffer 2 erfolgt ist. Zur Vermeidung solcher "Nebenschauplätze" sollte von der Aufnahme in den Tenor zukünftig abgesehen werden.
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2.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der sich aufdrängenden abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit, sieht das Gericht vorliegend von einer Halbierung des Streitwertes ab.
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