Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 444/15
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde und beantragt sinngemäß,
- 2
den Bescheid vom 30.04.2015 aufzuheben.
- 3
Die Beklagte beantragt,
- 4
die Klage abzuweisen
- 5
und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.
- 6
Der Eilantrag (9 B 445/15 MD) wurde mit Beschluss vom 04.06.2015 abgelehnt.
- 7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 8
1. Die Klage, über die gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des sogenannten Selbsteintrittsrechts.
- 9
Das Gericht hat bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzantrag 9 B 445/15 in dem Beschluss vom 28.05.2015 ausgeführt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Zuständigkeit Österreichs wegen des Bestehens systemischer Mängel entfallen und das Hauptsacheverfahren gerade nicht als offen anzusehen ist. Das Gericht führt in dem Beschluss aus:
- 10
b.) In Ansehung dessen folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich Österreichs zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG [analog]) keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen.
- 11
Für entsprechende Mängel in Bezug auf Österreich sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte (ebenso in jüngerer Zeit: VG Minden, Beschluss v. 22.05.2015, 1 L 545/15.A; juris). Dabei ist zunächst festzustellen, dass es im Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Österreich, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Polens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung).
- 12
Schließlich trägt der Antragsteller selbst nichts zu den systemischen Mängeln vor.“
- 13
Das Gericht folgt diesen Ausführungen, sodass die Klage abzuweisen ist.
- 14
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 27 a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- § 77 Abs. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 445/15 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 545/15 1x (nicht zugeordnet)