Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 410/15
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine gegenüber der Drittschuldnerin – der …bank Aktiengesellschaft – erlassene und der Antragstellerin am 13.04.2015 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.03.2015 betreffend Gebühren- und Nebenforderungen in Höhe von 1.078,83 EUR und privatrechtlichen Entgelten und Nebenforderungen in Höhe von 551,51 EUR (insgesamt 1.630,34 EUR) und begehrt zudem Prozesskostenhilfe.
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I. Der sinngemäße und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 VwVG LSA i.V.m. § 9 AG VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer am 06.05.2015 erhobenen Klage auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.03.2015 anzuordnen,
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ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Der fristgerechte Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.06.2015 die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen und Nebenforderungen eingestellt hat. Denn insoweit fehlt es der Antragstellerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin teilweise entsprochen, indem er die Einstellung der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung hinsichtlich privatrechtlicher Forderungen in einem Umfang von 551,51 EUR erklärt hat. Die Antragstellerin hat trotz Hinweises des Gerichts mit richterlicher Verfügung vom 05.06.2015 das Verfahren nicht insoweit für erledigt erklärt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die insoweitige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.03.2015 fehlt.
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2. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 66 Satz 3 VwVG i.V.m. § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach §§ 45, 50 VwVG LSA (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Anhang § 42, Rdnr. 33 m.w.N.) – bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Hat der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich Erfolg, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Pflichtigen, denn an der Vollziehung eines im Hauptsacheverfahren offensichtlich aufzuhebenden Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Bestehen hingegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung so bleibt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
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Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, soweit darin öffentlich-rechtliche Forderungen und dazugehörige Nebenforderungen ihre Grundlage bilden, so dass insoweit im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, vorerst von diesen Maßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt.
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Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 VwVG LSA liegen nach summarischer Prüfung vor. Denn der Antragsgegner hat die öffentlich-rechtlichen Gebühren- und Nebenforderungen im Einzelnen aufgeschlüsselt und deren Entstehung hinreichend glaubhaft gemacht.
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Den offenen Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 746,78 EUR (Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren) liegen vollziehbare Gebührenbescheide vom 21.12.2011, 22.11.2012, 04.01.2013 und 23.12.2013 zugrunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die jeweilige Forderung – in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Einzelnen aufgeschlüsselt – ist zudem fällig gestellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA) und angemahnt worden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 VwVG LSA), ohne dass auf sie geleistet wurde.
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Dergleichen gilt hinsichtlich der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgeführten Widerspruchsgebühren. Diesen liegen vier vollziehbare (Widerspruchs-)Bescheide vom 25.02.2013 (betreffend den Niederschlagswassergebührenbescheid vom 22.11.2012 für das VJ 2009; betreffend die Jahresverbrauchsrechnung vom 22.11.2012 für das VJ 2010 sowie betreffend die Jahresverbrauchsabrechnung vom 21.12.2011 für das VJ 2011) und vom 20.09.2014 (betreffend die Jahresverbrauchsrechnung vom 23.12.2013 für das VJ 2013) zugrunde, mit denen Widerspruchsgebühren in Höhe von jeweils 15,00 EUR und zugleich die Auslagen für die Zustellung der Widerspruchsbescheide per Postzustellungsurkunde in Höhe von jeweils 3,45 EUR festgesetzt wurden. Die fällig gestellten Forderungen sind angemahnt worden, ohne dass auf sie geleistet wurde. Die festgesetzten Auslagen können mit der Hauptforderung nach § 3 Abs. 2 VwVG LSA beigetrieben werden.
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Auch soweit der Antragsgegner Säumniszuschläge geltend macht, sind diese gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA i.V.m. § 240 AO auch verwirkt und können gemäß § 3 Abs. 2 VwVG LSA mit der Hauptforderungen beigetrieben werden. Die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorgenommene Berechnung der einzelnen Zuschläge ist nachvollziehbar dokumentiert, entspricht den gesetzlichen Regelungen und ist jedenfalls im Ergebnis rechnerisch richtig.
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Schließlich dürfte auch nichts gegen die zugleich in den Ansatz gebrachten Mahngebühren/Vollstreckungskosten von insgesamt 49,50 EUR und Auslagen für die in diesem Zusammenhang erfolgte Postzustellung in Höhe von 3,45 EUR zu erinnern sein. Diese Vollstreckungskosten im Sinne des § 74 VwVG LSA können gemäß Absatz 4 der Vorschrift wegen ihrer sofortigen Fälligkeit ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Auch die Höhe des Ansatzes der Mahngebühr begegnet keinen Bedenken, da sie der Regelung des § 74b Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 VKostO LSA entspricht, wonach Mahngebühren bei einer zu mahnenden Forderungen bis einschließlich 250,00 EUR 5,00 EUR bzw. von mehr als 500,00 EUR bis einschließlich 2.500,00 EUR 22,50 EUR beträgt. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 VwVG LSA mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, hier der Versendung der Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 02.03.2015 (Zustellungskosten) und kann nach Absatz 4 der Vorschrift ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
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Anhaltspunkte dafür, dass die vorbezeichneten öffentlich-rechtlichen Forderungen mittlerweile untergegangen sind, sind weder ersichtlich noch behauptet die Antragstellerin Entsprechendes.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.7.1) in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert ¼ des Streitwerts der Hauptsache beträgt (1.630,34 EUR / 4).
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IV. Der daneben gestellte Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Antrags spricht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1997 – 1 BvR 391/93 – NJW 1997, 2102, 2103). Zuvorderst ist festzustellen, dass die Antragstellerin bereits ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Mit richterlicher Verfügung vom 05.06.2015 ist die Antragstellerin – nachdem ihr bereits mit richterlicher Verfügung vom 21.05.2015 der amtliche Vordruck übermittelt worden war – aufgefordert worden, sich hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, ohne dass sie dieser Aufforderung bis heute nachgekommen ist, so dass bereits ihre Bedürftigkeit nicht unterstellt werden kann. Daneben bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg (s.o. unter I.).
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Referenzen
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- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 66 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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