Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 B 312/15
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers vom 31. August 2015,
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die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage vom selben Tage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 anzuordnen,
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war abzutrennen und unter dem Aktenzeichen 7 B 366/15 MD fortzuführen, weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft als der übrige Antrag.
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Soweit der Antrag darauf gerichtet ist,
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die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage vom selben Tage (Az. 7 A 313/15 MD) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 anzuordnen,
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ist er zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Danach überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung in Ziffer 1. des Bescheides und die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des Bescheides ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlegt dem Bundesamt die Verpflichtung auf, die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG oder in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden kann. Daran gemessen hat das Bundesamt im Bescheid vom 19. August 2015 zunächst zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist und zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet.
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Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin III-VO). Diese Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche auf Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Vorliegend ist das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien am 7. Juli 2015 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.
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Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin III-VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) gilt. Stimmt allerdings ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines der in der Dublin III-VO genannten Kriterien zu - wie hier Bulgarien mit Schreiben vom 21. Juli 2015 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO -, so ist dieser verpflichtet, den Asylbewerber aufzunehmen. In einem solchen Fall hat der Asylbewerber keinen Anspruch auf Prüfung, ob die Rangkriterien der Dublin III-VO richtig angewendet oder aber damit verbundene Form- und Fristerfordernisse korrekt beachtet worden sind. Er kann der Heranziehung eines bestimmten Kriteriums - unionsrechtlich - vielmehr nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1) (Europäische Grundrechtecharta - GRCh) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - N.S. u.a. -, juris Rdnr. 86; Urt. v. 10.12.2013, - C-394/12 - Abdullahi -, juris Rdnr. 60, 62).
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Grund hierfür ist das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, auf dem das gemeinsame europäische Asylsystem beruht. Danach kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlagen in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll 1967 sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rdnr. 78 f.). Daraus hat der EuGH die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (EuGH, a.a.O., Rdnr. 80). Dabei hat der EuGH nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der GRCh, der GFK und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, a.a.O., Rdnr. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, a.a.O., Rdnr. 81 f.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, a. a. O., Rdnr. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO - zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, a.a.O., Rdnr. 106; Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11- Puid, juris Rdnr. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-VO vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, Urt. v. 10.12.2013, a. a. O., Rdnr. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO zugrunde.
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh sowie mit der GFK und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rdnr. 5). Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rdnr. 88 f.), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rdnr. 9). Für den Befund, dass die Risiken für den Asylbewerber hinreichend erwiesen sind, sind die Berichte von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Berichte des UN-Flüchtlingskommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems zu berücksichtigen (vgl. EGMR, M.S.S. vs. Belgien, Urt. v. 21.01.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413 Rdnr. 226 f.; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rdnr. 90).
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Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 GRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsinhalte (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh) auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Der EGMR sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder eine Person herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, und dadurch geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Es kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Dass es gerade der Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erforderlich (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O., Rdnr. 220).
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Zu den allgemeinen Bedingungen der Unterbringung in einen Staat, in den eine Überstellung geplant ist, hat der EGMR ausgeführt, dass allein das Risiko, dass die Ankommenden keine Unterkunft erhalten oder in überfüllten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, keinen Anlass bietet, um Rückführungen in diesen Staat generell auszusetzen (EGMR, A.S. vs. Schweiz, Urt. v. 30.06.2015, Nr. 39350/13, juris Rdnr. 36).
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Systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems sind nicht ersichtlich. Bei der Bewertung der in Bulgarien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken bzw. auswirken können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rdnr. 130).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Bulgarien keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Hinsichtlich der Bewertung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat Bulgarien folgt das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien tatsächlich nicht vorliegen (vgl. zuletzt: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2015 - A 11 S 106/15 - juris; BayVGH, Urt. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 -, juris). Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erheblichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen im Jahr 2013 vorübergehend systemische Schwachstellen möglicherweise vorhanden waren, dass seitdem aber im bulgarischen Asylsystem bzw. -verfahren erhebliche Fortschritte gemacht werden konnten und insgesamt eine Entlastung des Asylsystems eingetreten sei. So seien bauliche und personelle Missstände im Wesentlichen behoben worden, die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln sei entscheidend verbessert worden, so dass nunmehr lediglich die flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit adäquater Nahrung problematisch sei (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.).
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Auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel liegen in dem hier gegebenen Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vor. Nach dem Bericht des European Council on Refugees and Exites (ECRE, Country Report Bulgaria, Stand 31.01.2015) haben die sog. Dublin-Rückkehrer im Regelfall keine Schwierigkeiten beim Zugang zum bulgarischen Asylsystem. Die Lebensbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen haben sich seit 2013 deutlich verbessert.
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Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch der Beauftragte für Menschenrechte des Europarates Nils Muiznieks nach einem Besuch in Bulgarien im Februar 2015 (Bericht vom 22. Juni 2015). Zudem ist nach diesem Bericht festzustellen, dass die Dauer für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Vergleich zum Jahr 2013 deutlich zurückgegangen sei. Probleme gebe es jedoch immer noch bei besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Dies gelte insbesondere für die Frage, wie diesem Personenkreis rechtliche Beratung gewährt werden kann und wie möglichst zeitnah Betreuer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bestellt werden können.
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Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Rückführung des Antragstellers nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegenstehen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris, Rdnr.11), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Referenzen
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- § 83b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 80 1x
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- § 34a Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 108 1x
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- VwGO § 154 1x
- 7 B 366/15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 313/15 1x (nicht zugeordnet)
- 83 oder 2005/85 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 106/15 1x (nicht zugeordnet)
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