Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 462/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Altersteilzeit. Er ist beim Beklagten im Range eines Brandoberrats als Lehrbereichsleiter Einsatz in der Abteilung Aus- und Fortbildung des beklagten Instituts für Brand- und Katastrophenschutz eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 11. November 2013 beantragte er die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell mit einer vom 01. Januar 2014 bis zum 31. März 2016 andauernden Arbeitsphase und einer Freistellungsphase vom 01. April 2016 bis zum 30. Juni 2018, an die sich die Versetzung in den Ruhestand anschließen sollte.
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Nachdem das Ministerium der Finanzen unter dem 23. Februar 2014 seines Zustimmung zur Ablehnung mit der Maßgabe erklärt hatte, dass eine Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers z. B. im Zuge eines Ringtausches, ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt, nach Auffassung des Ministeriums für Inneres und Sport keine Aussicht auf Erfolg verspreche, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2014 ab. Der Bewilligung der Altersteilzeit stünden dringende dienstliche Belange entgegenstehen, weil davon auszugehen sei, dass die Planstelle des Klägers während der Freistellungsphase nachbesetzt werden müsse. Die Übernahme der Aufgaben durch einen anderen Bediensteten komme nicht in Betracht. Dem Beklagten stünden im Bereich der Aus- und Fortbildung insgesamt 7 Stellen zur Verfügung. Zur Zeit seien drei Dienstposten unbesetzt. Stellenausschreibungen für zwei Dienstposten seien ohne Erfolg geblieben, so dass eine Nachbesetzung im Jahr 2014 fraglich sei. Mit externen Nachbesetzungen sei nicht zu rechnen. Eine Nachbesetzung sei erst nach Abschluss der Ausbildung eigenen Personals zum 01. April 2017 zu erwarten. Ein Dienstposteninhaber sei abgeordnet. Ein Ende der Abordnung sei nicht absehbar. Ein weiterer Dienstposteninhaber trete zum 01. Oktober 2014 in den Ruhestand. Es sei damit zu rechnen, dass ein Nachfolger aus dem eigenen Personalbestand bestellt und eine Nachbesetzung dafür erst nach der Ausbildung weiteren Personals frühestens zum 01. April 2015 zur Verfügung stehe. Bereits jetzt seien diese Aufgaben durch die verbleibenden Mitarbeiter vertretungsweise wahrzunehmen. Die zusätzliche Übertragung weiterer Aufgaben infolge des Ausscheidens des Klägers in der Freistellungsphase komme nicht in Betracht. Die Verwendung anderen Landespersonals komme nicht in Betracht, weil für die Aufgabenwahrnehmung die im feuerwehrtechnischen Dienst der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt erworbenen Spezialkenntnisse notwendig seien. Fachlich qualifiziertes Personal sei nur noch in den Fachreferaten des MI und vereinzelt im Landesverwaltungsamt vorhanden, das indes dort benötigt werde und für eine Verwendung beim Beklagten nicht zur Verfügung stehe.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, zu den einer Bewilligung entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belangen gehörten nicht die Auswirkungen, die regelmäßig und generell damit verbunden seien, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung stehe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 zurück. Der Antrag könne nicht genehmigt werden, weil kraft gesetzlicher Regelung dringende dienstliche Belange bereits dann einer Bewilligung entgegenstünden, wenn die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung nicht ausgeschlossen werden könne.
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Mit der dagegen erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
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Er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. April 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01. Januar 2014 bis zum 31. März 2016 und einer Freistellungsphase vom 01. April 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist wegen der Gründe auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes mit dem Bescheid der Beklagten vom 10.April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 66 Abs. 2 LBG ist Beamten mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 66 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG).
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Dringende dienstliche Belange stehen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Der Dienstherr hat eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen. Für die Beantwortung der Frage, ob dringende dienstliche Belange der Bewilligung der Altersteilzeit entgegenstehen, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit abzustellen (vgl. zu § 72 b Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG: BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 B 130/11 –, Rdnr. 6, juris).
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Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach seiner Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid im Einzelnen ausgeführt, dass die vorhandenen Dienstposten mindestens in unveränderter Anzahl erhalten und besetzt werden müssten und dass ein Ausscheiden des Klägers eine Wiederbesetzung vor dem Ende der Freistellungsphase erforderlich mache. Auch sei eine Nachbesetzung aus dem Personalbestand des Landes nicht möglich, weil geeignetes fachlich qualifiziertes Personal für den Beklagten nicht zur Verfügung stehe. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Personalbedarf bestehe in der vom Beklagten geltend gemachten Höhe nicht, weil die Aufgaben des Beklagten in der Vergangenheit wahrgenommen worden seien, obwohl die freien Stellen unbesetzt und zur Vertretung anderen Mitarbeiter übertragen worden seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Beklagte hat hierzu bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Ausbildungsbedarf durch den Beklagten bereits jetzt nicht gedeckt werden kann und dass nach ersten Auswertungen zur Hochwasserkatastrophe 2013 zu erwarten sei, dass der Ausbildungsbedarf im Bereich des Katastrophenschutzes in den nächsten Jahren zunehmen werde. Wenn also der Beklagte für die Erfüllung der Aufgaben z. Z. zu wenig Personal zur Verfügung steht, so kann daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass es unter solchen Umständen auch nicht mehr darauf ankomme, ob daneben auch noch seine Stelle unbesetzt bleibt.
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Mit seinem Einwand, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG lägen nicht vor, weil Auswirkungen, die regelmäßig und generell mit dem vorzeitigen Ausscheiden verbunden seien, wie der Umstand, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung stehe, vermag der Kläger nicht durchzudringen, weil nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBG dringende dienstliche Belange einer Bewilligung insbesondere dann entgegenstehen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erübrigt sich, weil der Kläger die Kosten nach der Kostenlastentscheidung ohnehin selbst zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 113 1x
- LBG § 66 5x
- § 72 b Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 B 130/11 1x (nicht zugeordnet)