Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 B 16/15
Gründe
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I. Der Antragsteller ist Polizeimeisteranwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Antragsgegnerin.
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Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 08.07.2015 ordnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber die vorläufige Dienstenthebung an und leitete dienstrechtliche Ermittlungen ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt (1,63 Promille Atemalkohol; 1,32 Promille Blutwert) begangen zu haben. Er habe ein Anhaltesignal eines Polizeibeamten missachtet und den Versuch unternommen, sich als Führer des Kraftfahrzeuges … einer Kontrolle zu entziehen. Damit habe der Antragsteller schuldhaft gegen seine allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 4 und 5 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) könnten Beamte auf Widerruf jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden, wenn sie eine Handlung begingen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies sei nach der gängigen Disziplinarrechtsprechung hier gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit dem Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers zu rechnen sei. Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges sei für die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes und auch des Anwärterdienstes unabdingbar. Ohne Fahrerlaubnis sei die vollumfängliche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und damit auch der Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht möglich. Demnach sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach Abschluss der straf- und dienstrechtlichen Ermittlungen aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist zu entlassen sei. Gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) könne ein Beamter mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. § 38 DG LSA sei über die Regelung des § 34 Abs. 4 und 5 LBG LSA entsprechend anzuwenden. Da auch in dem hier vorliegenden dienstrechtlichen Verfahren die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu erwarten sei, sei die Regelung zur vorläufigen Dienstenthebung heranzuziehen.
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II.) Der zulässige Antrag ist nach § 61 Abs. 2 DG LSA begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige - disziplinarrechtliche - Dienstenthebung aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit
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Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).
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Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.
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1.) Die Antragsgegnerin nennt in dem streitbefangenen Bescheid nur § 38 Abs. 1 DG LSA, ohne nach Satz 1 oder 2 zu unterscheiden. Aus dem Zusammenhang der Begründung der Suspendierung ergibt sich aber, dass sie sich auf die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA stützt. Denn sie geht von einer späteren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus (Bescheid Seite 3, letzter Absatz, letzte Zeile).
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a.) Eine auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschluss v. 11.02.2015, 8 B 19/14 m w. Nachw.; juris).
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Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg Beschluss vom 13.5.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden.
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b.) Vorliegend gilt die Besonderheit, dass § 38 DG LSA über § 34 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 LBG LSA in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG für Beamte auf Widerruf entsprechend anwendbar ist. Zwar können nach § 5 Abs. 3 Satz 1 DG LSA Beamten auf Probe und auf Widerruf nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden; nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DG LSA bleiben aber § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG unberührt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Es kann schlussendlich dahinstehen, ob in diesen Fällen wegen der entsprechenden Anwendbarkeit die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA auf den Ausspruch der Höchstmaßnahme gerichtete originäre Prognose durch die auf den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge ersetzt werden muss oder diese mögliche Disziplinarmaßnahme bereits Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechende Anwendung der disziplinarrechtlichen Vorschriften ist. Denn eine Kürzung der Dienstbezüge kommt wegen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens nicht in Betracht.
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Wie die originäre Prognose auf die spätere Entfernung, trägt im vorliegenden Fall die Prognose des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs diese Disziplinarmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass dies nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen. Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. insgesamt nur: VG Magdeburg, zuletzt: Beschluss v. 11.02.2015, 8 B 19/14; m. w. Nachw.; juris).
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c.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Suspendierung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der Entscheidung der Antragsgegnerin. Danach ist gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass prognostiziert werden kann, bei Fortgang der Ermittlungen ergebe sich, dass der Antragsteller eine Handlung begangen hat, "die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte".
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Auch unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin angenommenen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB und dem damit verbundenen Verstoß gegen die dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und ebenso unter Zugrundelegung der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Pflichtenverstoßes, ergibt die notwendige Prognose der Wahrscheinlichkeit des späteren Ausgangs des Disziplinarverfahrens, dass - vorliegend - der Ausspruch mindestens der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nicht angenommen werden kann.
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Zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass eine derartige außerdienstliche strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt bei einem Polizeibeamten wegen der Nähe zum Statusamt die Voraussetzungen der Disziplinarwürdigkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt, welche bei strafrechtlicher Verurteilung im Regelfall mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden kann. Die Antragsgegnerin übersieht aber, dass - bei der Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit der Bestimmung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme - das Disziplinarmaßnahmenverbot nach § 14 DG LSA zu beachten ist (zum gleichlautenden § 14 BDG: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 6). § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 DG LSA bestimmt, dass, wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt wurde, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden darf, falls dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Damit ist der sogenannte disziplinarrechtliche Überhang angesprochen.
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Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, also ein sogenannter disziplinarrechtlicher Überhang, erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zu Tage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsge-fahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhaltes bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 13.04; juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012, 80 K 10.12 OL; juris; vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; juris mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., 2012, § 14 Rz. 8).
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Das Disziplinargericht gelangt bei seiner Prognoseentscheidung innerhalb des § 61 Abs. 2 DG LSA zu der Überzeugung, dass unter Auswertung aller Tatumstände und der Bewertung der Persönlichkeit des Antragstellers, derartige Umstände für ein zusätzliches Sanktionsbedürfnis neben der Kriminalstrafe nicht zu erkennen sind. Erschwerende Besonderheiten sieht das Disziplinargericht nicht. Weder handelt es sich um eine persönlichkeitsbedingte Wiederholungstat noch steht eine Wiederholung zu befürchten und die Begleitumstände der Tat fallen nicht derart ins Gewicht, dass sie erschwerend wirken. Das Nichtbeachten des Anhaltesignals wird typische Ausfallerscheinung der Alkoholtat sein und seht mit ihr im Zusammenhang. Die im Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Besonderheiten (Notwehrlage und Nichterkennen des Anhaltesignals) werden im Sinne von Rechtfertigungs-, Entlastungs- und Milderungsgründen zu berücksichtigen sein. Dass der Antragsteller mit dem Entzug der Fahrerlaubnis seinen Ausbildungserfolg und seine Einsatzfähigkeit gefährdet, ist disziplinarrechtlich wenig von Belang. Vielmehr wäre dies im Rahmen einer Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 4 und 5 LBG LSA in das Ermessen einzustellen. Um die etwaig unter Sofortvollzug gestellte Entlassungsverfügung wegen der Trunkenheitsfahrt geht es aber vorliegend nicht; der Antragsgegner hat vielmehr den Weg über das Disziplinarrecht zur Suspendierung gewählt.
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Dass § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA von einer unanfechtbar ausgesprochenen Verurteilung ausgeht, ist vorliegend nicht entscheidend. Denn insoweit ist der mutmaßliche Ausgang des sachgleichen Strafverfahrens als Teil der Prognoseentscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA zu werten. Danach kann verlässlich prognostiziert werden, dass die Trunkenheitsfahrt unter absoluter Fahruntüchtigkeit eine Verurteilung nach § 316 StGB nach sich ziehen wird, weshalb der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA eröffnet ist.
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2.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.
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