Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 749/15 MD
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten mit dem sein Asylantrag wegen erfolgter Flüchtlingsanerkennung in Rumänien als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Rumänien angedroht wird.
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Der am 01.09.1983 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste vorgeblich über Rumänien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2015 einen Asylantrag.
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Der Kläger hat bereits in Rumänien ein Asylverfahren durchgeführt. Ihnen wurde mit Entscheidung vom 30.04.2015 der Flüchtlingsstatus durch die rumänischen Behörden zuerkannt (Bl. 52 der Beiakte).
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Unter Verweis auf die Treffermeldung nach EURODAC richtete die Beklagte ein (Wieder-)Aufnahmegesuch an die Republik Rumänien. Im August 2015 lehnten die rumänischen Behörden verweisend auf die bereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-VO ab. Es wird unter Angabe der Kontaktdaten mitgeteilt, dass zwecks Rücküberstellung des Klägers die Grenzpolizei/Innenministerium Rumäniens zuständig ist.
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Mit hier streitbefangenen Bescheiden vom 02.10.2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist, die im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet, nicht einhalten, wird er nach Rumänien abgeschoben. Der Kläger könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Kläger dürfte nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 3). Zur Begründung der Ablehnung führt sie aus, dass der Kläger bereits in Rumänien internationalen Schutz erhalten habe. Wegen des bereits gewährten internationalen Schutzes könnte der Kläger keine weitere Schutzgewährung verlangen, eine neuerliche Zuerkennung scheide gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus. Auch die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Syriens sei unzulässig, weil dies durch den in Rumänien gewährten internationalen Schutz bereits sichergestellt sei. Im Übrigen sei Rumänien ein sicherer Drittstaat, so dass er dorthin abgeschoben werden könne.
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Hiergegen hat der Kläger am 16.10.2015 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Die Klage wurde mit dem Vorliegen systemischer Mängel des rumänischen Asylsystems begründet.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt ihren Bescheid vom 02.10.2015.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 II VwGO), ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 02.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Voranzustellen ist, dass der Kläger nicht mehr dem Dublin-System, insbesondere nicht den materiellen Regelungen der Dublin II-VO unterfällt. Dass Asylbewerber (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/ Bethke, "Dublin III", Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie noch die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates (noch) besteht (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Magdeburg, U. v. 09.07.2015 – 9 A 216/15 MD –). Denn nach der Dublin II-VO gelten Asylanträge deshalb im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO als abgelehnt, weil diese nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO von dem jeweiligen Mitgliedsstaat inhaltlich zwingend als auf die Anerkennung als Konventionsflüchtling gerichtet anzusehen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6/13 – juris). Der Kläger hat bereits nicht vor dem nach der Überleitungsvorschrift des Art. 49 Dublin III-VO maßgebenden Stichtag ihren Asylantrag in Rumänien gestellt, so dass die materiellen Regelungen der Dublin II-VO schon nicht einschlägig wären. Fest steht darüber hinaus, dass der Kläger mit Entscheidung der bulgarischen Behörden bereits als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist, mithin keine Notwendigkeit mehr besteht, für ihn den Mitgliedsstaat zu bestimmen, in dem der Asylantrag (weiter) bearbeitet wird bzw. er sich nach der Ablehnung des Antrages aufzuhalten hat. Das Asylverfahren des Klägers hat zweifellos seinen Abschluss in Rumänien gefunden, weil er nicht mehr erreichen kann. Dementsprechend findet (auch) die Dublin II-VO keine Anwendung mehr, mit der Folge, dass sich die Rückführung des Klägers allein nach bilateralen Vorschriften zwischen der Republik Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland richtet.
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Unterfällt der Kläger damit nicht mehr dem Dublinregime kann er auch nicht mit seinem Vortrag gehört werden, die Beklagte müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht nach den Dublinregelungen Gebrauch machen. Konsequenz der fehlenden Anwendbarkeit der Dublinvorschriften ist zudem, dass die Beklagte nicht zu prüfen hat, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien systemische Mängel aufweist. Denn der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rdnr. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris).
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2. Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheides, mit dem der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt wird, ist rechtmäßig.
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Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Asylbewerber – wie hier – bereits einen Schutzstatus im Schutzraum erlangt hat. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2014 – 10 C 7/13 – juris, Rdnr. 28 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:
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"…Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie)."…Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)…"
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Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, wie entsprechende Asylanträge durch die Beklagte rechtlich zu behandeln sind, eine Bezugnahme auf § 26a AsylG erfolgt nicht (so auch Bay VGH, B. v. 16.06.2015 – 20 B 15.50058 – juris; Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148 ff.).
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3. Die in Ziffer 2. des streitbefangenen Bescheides getroffene Abschiebungsandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4).
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3.1. Wie bereits dargestellt hat der Kläger keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2014, a.a.O.), denn er hat bereits den Flüchtlingsstatus in Rumänien erlangt.
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3.2. Aus § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergibt sich vorliegend kein Abschiebungshindernis. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Anwendung der Konvention vom 04.12.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Rückkehr des Klägers nach Rumänien nicht vor.
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Hat ein Ausländer – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, kommt es allein darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus durch den maßgebenden Staat – hier Rumänien – hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Umfang/Inhalt des gewährten Schutzes richtet sich nach Art. 20 ff. Flüchtlingsschutz-Richtlinie 2011/95 EU.
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Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Anhaltspunkte dafür, dass Rumänien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachten wird, sind vorliegend weder ersichtlich, noch werden sie vom Kläger behauptet.
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Für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Rumänien im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nichts ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, B. v. 17.07. 2014 – 17 L 1018/14.A –, juris).
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Anhaltspunkte dafür, dass das die Behandlung von Flüchtlingen nach Abschluss des Asylverfahrens so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylberechtigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sind nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht gegeben. Hierbei legt das Gericht den Bericht des UNHCR vom 03.01.2012 (Being a refugee: How refugees an asylum-seekers experience life in Central Europe", S. 45ff.), die Veröffentlichung von ProAsyl vom April 2012 (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 23) sowie den Bericht der Vereinigten Staaten – für das Jahr 2013 vom 22.04.2014 (Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Romania – Department of State, Bureau of Democracy, dort Buchstabe d: Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees and Stateless Persons) zugrunde.
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In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen des Asylverfahrens und auch die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien keine systemischen Mängel begründen (VG München, U. v. 29.11. 2011 - M 24 K 11.30219 -, VG Ansbach, B. v. 08.04.2013 - AN 11 E 13.30199 -, VG Karlsruhe, B. v. 10.02. 2014 - A 1 K 3800/13 -, VG Bayreuth, B. v. 25.08. 2014 - B 5 S 14.50047 -, VG Aachen, B. v. 05.03.2015 - 8 L 739/14.A -, VG Regensburg, U. v. 17.06. 2015 - RO 4 K 15.50311 -, VG Aachen, B. v. 17.08 2015 - 8 L 607/15.A -, a. A.: VG Schwerin B. v. 27.03.2015 - 3 B 236/15 -, VG Köln, B. v. 31.03. 2015 - 20 L 211/15.A -, alle juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Situation sich in Rumänien von den bekannten Erkenntnissen abgesehen anderweitig entwickelt hat, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht behauptet.
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Auch das Maß der finanziellen Unterstützung für Flüchtlinge in Rumänien führt nicht zur Annahme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Nach den Erkenntnissen der klagzusprechenden Entscheidungen (VG Gelsenkirchen, B. v. 09.12.2015 - 5a L 1881/15.A -, VG Schwerin a.a.O. juris) erhält ein anerkannter Flüchtling in Rumänien etwa 50 Euro im Monat. Dies steht nach der Einschätzung des Gerichts nicht in rechtlich erheblicher Weise im Widerspruch zu in Rumänien gewährten Sozialleistungen an Inländern in Höhe von circa 150 Euro für eine Familie mit drei Kindern sowie einem Arbeitslosengeld für einen Facharbeiter in Höhe von circa 100 Euro (http://www.spiegel.de/politik/ausland/so-viel-sozialhilfe-zahlen-bulgarien-und- rumaenien-eu-buergern-a-943570.html).
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Schließlich ist festzustellen, dass der am 01.09.1983 geborene Kläger keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU angehört, so dass er sich dem Integrationsprozess in Rumänien zu stellen hat.
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3.4. Der Kläger hat auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
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3.5. Gegen die von der Beklagten in der Abschiebungsandrohung bestimmte Frist von 30 Tagen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufentG nichts zu erinnern. Zudem hat die Beklagte Rumänien als den Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG) und klargestellt, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
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4. Rechtliche Bedenken gegen die Befristung des Einreiseverbots sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Frist liegt zudem erheblich unter der Ermessensgrenze des § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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