Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 690/16
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2016, mit welchem der Asylantrag wegen der italienischen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
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Italien erklärte unter dem 02.10.2016 stillschweigend seine Übernahmebereitschaft.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger,
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den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.
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Den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 B 689/16 MD) hat das Gericht mit Beschluss vom 25.10.2016 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beklagten am gleichen Tage elektronisch zugestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg.
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1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris).
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2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
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a.) Die nach den Dublin-Vorschriften ursprüngliche Zuständigkeit Italiens ist nunmehr nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) abgelaufen. Danach geht die Zuständigkeit auf Deutschland als den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. welcher zur Aufnahme ersucht hat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
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Ob der Fristbeginn bei einem erfolglos betriebenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Übernahmebereitschaft bzw. die Fiktion derselben darstellt oder erst der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. Zustellung des Beschlusses beim Bundesamt entscheidend ist, mag dahinstehen; wobei mehr für letztere Auffassung spricht (vgl. zur jüngsten Diskussion: BayVGH, Urteil v. 29.03.2017, 15 B 16.50080 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 26.05.2016, 1 C 15.15; beide juris). Denn auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 25.10.2016 wäre die Frist abgelaufen.
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b.) Anhaltspunkte für eine nach Unionsrecht zulässige Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO; Art 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) der Überstellungsfrist (insbesondere ein Untertauchen des Asylbewerbers) werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dabei obliegt es dem Bundesamt das Gericht über etwaige Verlängerungstatbestände zu unterrichten. Dies auch deswegen, weil der Beklagten durch die richterlichen Hinweise auf die Sach- und Rechtslage in anderen Verfahren die Rechtsprechung des Gerichts bekannt ist (vgl. nur. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris).
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Auf die rein theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig zur Aufnahme bereit ist, kann und darf in rechtlich verbindlicher Weise nicht abgestellt werden. Denn dagegen spricht bereits die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat sich schon wegen der mit jedem Asylverfahren und jedem Flüchtling verbundenen finanziellen, staatlichen, politischen und logistischen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch - freiwillig – aufzunehmen, wenn er dazu nicht – unionsrechtlich – verpflichtet ist. Angesichts der seit längeren tagespolitisch aktuellen Diskussion um die Aufnahmebereitschaft von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union sowie der bekannten beharrlichen Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten dazu und unter Berücksichtigung der zur Verringerung der Flüchtlingszahlen von diesen Mitgliedstaaten herangezogenen Mittel, ist es lebensfremd, anzunehmen, diese Mitgliedstaaten würden auch nur einen Flüchtling freiwillig wieder aufnehmen (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; VG Oldenburg, Urteil v. 07.07.2014, 3 A 416/14; beide juris).
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c.) Der Kläger wird durch die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auch in seinen Rechten verletzt. Dabei kann die in der Rechtsprechung - überflüssig - geführte Diskussion, ob die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristen dem Asylbewerber eigene subjektive Rechte vermitteln (vgl. dazu nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; alle juris) offen bleiben. Denn die Rechtsverletzung ergibt sich aus dem nationalen materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht. Ist nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, muss dem Flüchtling auch die Möglichkeit der wirksamen gerichtlichen Überprüfung bzw. Aufhebung des streitbefangenen Bescheides wegen der - vormals - unzulässigen Antragstellung zugesichert sein; ansonsten würde der Asylbewerber in eine Rechtsschutzlücke fallen. Deshalb muss dem Asylbewerber auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin-Vorschriften entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendigen Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). Dies übersieht die gegenteilige vom VG Göttingen geäußerte Ansicht (Urteil v. 27.01.2016, 2 A 931/13; juris). Denn die Beklagte ist nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woraus sich das subjektive Recht des Klägers ergibt, dass sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geprüft und entschieden wird.
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d.) Die streitbefangene Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nicht als negative Entscheidung nach § 71 a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) aufrechterhalten oder umgedeutet werden. Diese frühere Rechtsansicht hat das Bundesamt ersichtlich aufgegeben, so dass darauf nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris).
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3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung.
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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 76 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 101 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 36/16 2x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 11020/14 3x
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