Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 165/15

Tatbestand

1

Die Kläger sind russische Staatsangehörige und nach tschetschenische Volkszugehörige.

2

Sie reisten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 nach Polen, wo sie am 22. August 2011 einen Asylantrag stellten. Am 18. September 2012 wurde den Klägern in Polen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. In Polen hielten sich die Kläger bis zum 27. Juni 2013 auf. Sodann stellten sie einen weiteren Asylantrag in Norwegen und in Dänemark. Am 12. März 2015 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. April 2015 beim Bundesamt (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl (Az. …-190).

3

In Ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Mai 2015 führte die Klägerin zu 1. auch in Vertretung der Klägerin zu 2. im Wesentlichen aus, dass sie in ihrem Herkunftsstaat vergewaltigt worden sei und aufgrund dessen psychische Probleme habe. Daneben habe sie auch Probleme mit dem Herzen. In Polen wäre sie von ehemaligen Kollegen ihres zweiten Ehemannes aufgefordert worden, Dokumente ihres verschwundenen Ehemannes auszuhändigen. Ihr Ehemann habe ihr gegenüber gesagt, sie solle diese Dokumente verstecken und nicht darüber sprechen. Sie wisse nicht genau, um was für Dokumente es sich handeln würde. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu 1., dass sie sich wegen dieses Vorfalls an einen polnischen Rechtsanwalt gewendet habe. Man habe von ihr Daten und Zeugen zu den Personen, die sie angesprochen hätten, haben wollen. Sie wäre jedoch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den Personen zu machen. An die örtlichen Polizeibehörden habe sie sich nicht gewandt, da ihr der Rechtsanwalt gesagt habe, dass nach seiner Erfahrung solche Dinge nie aufgeklärt werden würden. Wegen ihrer psychischen Probleme sei die Klägerin zu 1. in Polen medizinisch behandelt worden.

4

Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und forderte die Kläger verbunden mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung nach Polen zur Ausreise auf. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, die Kläger dürften nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Polen habe zwar die Rückübernahme der Kläger abgelehnt, aber mitgeteilt, den Klägern sei dort bereits am 18. September 2012 der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 86 ff. der Beiakte A).

5

Am 15. Juni 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht abgelehnt durch Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 B 166/15 MD -.

6

Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die Klägerin zu 1. im Jahr 2013 in Polen durch zwei Männer an der Hand ergriffen worden sei und diese ihr gedroht hätten, sie würden sie überall finden. Bei den Personen habe es sich um zwei Männer gehandelt, die die Klägerin zu 1. in der Russischen Föderation vergewaltigt und geschlagen hätten. Den Männern ginge es bei der Gewaltanwendung darum, die Klägerin zu 1. psychisch unter Druck zu setzen, damit diese den Aufenthaltsort ihres Ehemannes preisgebe oder aber Dokumente aushändige, die der Ehemann besessen habe. Aufgrund des Vorfalls in der Russischen Föderation sei der Klägerin in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden. Den Übergriff in Polen hätten polnische Polizeibeamte beobachtet, sich jedoch von der Klägerin weggewandt, als diese um Hilfe geschrien habe. Vor ihrer Abschiebung aus Dänemark nach Polen hätte die Republik Polen in einer „Verpflichtungserklärung“ der Klägerin zu 1. zugesichert, ihr Schutz zu gewähren. Diesen habe sie anschließend aber nicht erhalten. An die polnischen Polizeibehörden habe sich die Klägerin zu 1. nicht gewendet, da ihr ein Rechtsanwalt in Polen gesagt habe, dass dies nicht erfolgversprechend sei. In Polen werde den Klägern daher kein ausreichender internationaler Schutz gewährt, denn ihre Verfolger hielten sich auch in Polen auf, sodass die Kläger weiterhin in Gefahr seien. Im Falle der Rückkehr nach Polen drohe der Klägerin zu 1. darüber hinaus eine Retraumatisierung.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.06.2015 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid.

12

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

13

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 15. Februar 2015 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn die Beklagte muss nach einer Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides auch ohne besonderen Verpflichtungsausspruch des Gerichts das Asylverfahren für die Kläger durchführen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.11.2013 – 4 L 44/13 –; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.08.2012 – 4 MC 133/12 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2012 – 1 B 234/12.A –, juris). Das Gericht legt den Antrag der Kläger entsprechend aus (§ 88 VwGO).

16

2. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Die Beklagte hat die Anträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgewiesen.

18

a) Dabei hat die Beklagte die Abweisung aber zunächst auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt.

19

Die Kläger haben in Polen am 18. September 2012 subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 EU (Asylverfahrensrichtlinie 2013) vor, dass die Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie 2005) mit der Folge gilt, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.

20

Für vorliegenden Fall der Zuerkennung (lediglich) subsidiären Schutzes in Polen und der Asylfolgeantragstellung in Deutschland am 15. April 2015 ergibt sich damit, dass der Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG der Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005 entgegensteht.

21

Die Asylverfahrensrichtlinie 2013 ist auf den Fall der Klägers trotz der Umsetzung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) enthaltenen Regelung durch den deutschen Gesetzgeber in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bereits zum 1. Dezember 2013 nicht anwendbar wegen Art. 52 UA 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 i. V. m. der Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 dieser Richtlinie. Diese Regelungen bestimmen, dass die neue Asylverfahrensrichtlinie 2013 nur dann für bereits vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge Geltung beanspruchen kann, wenn es sich nicht um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt.

22

Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 zugrunde liegenden Sachverhalt (der dortige Antragsteller begehrte lediglich subsidiären Schutz), richtet sich vorliegend das Klagebegehren auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei Anwendung der neuen Asylverfahrensrichtlinie 2013, hier deren Art. 33 Abs. 1 Satz 2 lit. a), umgesetzt durch § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, würden die Kläger schlechter gestellt als durch die Regelung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 lit. a) der Vorgängerrichtlinie 2005, wonach ein Asylantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

23

Findet Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 somit keine Anwendung, sondern vielmehr Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005, liegt mit der Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, bei Fällen wie dem vorliegenden, ein Verstoß gegen Unionsrecht vor mit der Folge, dass die Vorgängerrichtlinie 2005 hier unmittelbar anzuwenden ist.

24

Da den Klägern in Polen subsidiärer Schutz gewährt wurde, sie mit dem vorliegenden Asylfolgeantrag vom 15. April 2015 auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren, kommt wegen der Übergangsregelung des Art. 52 Unterabs. 1 der Richtlinie Asylverfahrensrichtlinie 2013 i. V. m. der Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 nicht Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 zur Anwendung, sondern Art. 25 der Vorgängerrichtlinie 2005.

25

Danach kann ein Asylantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller zuvor in einem anderen Mitgliedstaat höher- oder gleichwertiger Status zuerkannt worden ist.

26

Für vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass der Asylfolgeantrag der Kläger, mit dem sie einen höheren Status (Flüchtlingseigenschaft) als den ihnen bereits in Polen zuerkannten (subsidiärer Schutz) anstreben, zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden ist.

27

b) Die Entscheidung ist jedoch gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid kann nach § 47 Abs. 1 VwVfG umgedeutet werden. Ein wie unter 2. a) dargestellter fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG dann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - - 1 C 4.15 -, juris m. w. N.). Außerdem dürfen die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

28

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

29

Die Republik Polen ist sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 2 GG, da es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris). Reist ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland ein, prüft das Bundesamt grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Asylberechtigung noch des Flüchtlingsstatus noch das Vorliegen der subsidiären Schutzberechtigung oder von Abschiebungsverboten. Dies ist letztlich im System der Drittstaatenregelung begründet. Allerdings hat das Bundesamt ein Verfahrensermessen dahingehend, dass es freiwillig eine Prüfung der Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten durchführen kann. Allein eine Prüfung, ob Asylberechtigung im Sinn des Art. 16a GG besteht, ist dem Bundesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 16a GG bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht möglich (vgl. Hailbronner, AuslR., § 31 AsylVfG Rn. 58). Eine Verpflichtung des Bundesamtes, bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 31 Abs. 4, § 26a AsylVfG vorzugehen, besteht aber gerade nicht (so auch Hailbronner, AuslR., § 31 AsylVfG, Rn. 58). Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung der genannten Vorschriften (BT-Drs. 12/450, 23), wo von einer Wahlmöglichkeit des Bundesamts die Rede ist. Daneben spricht für eine derartige Auslegung im Sinne einer Wahlmöglichkeit des Bundesamtes auch der Zweck der Beschleunigung und der Praktikabilität des Asylverfahrens: Auch bei Einreise über einen sicheren Drittstaat widerspräche es dem Sinn des Gesetzes, das Bundesamt in derartigen Fällen immer auf eine mögliche, unter Umständen aber mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbundene Abschiebung in den sicheren Drittstaat festzulegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.06.1994 - A 14 S 476/94 -, juris). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zwar in der Begründung des Bescheides nur auf den Ausschluss einer Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG gestützt. In der Sache hat es damit aber zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, eine sachliche Entscheidung auch über den bisher erlangten Schutzstatus hinausgehenden Schutzstatus als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Konvention zu treffen. Konkret wird dies auf Seite 2 des Bescheides dadurch ausgedrückt, dass eine materielle Prüfung des Asylantrags nicht erfolgt. Im Ergebnis ist dies die gleiche Folge, wie eine Ablehnung unter Berufung auf die Einreise aus dem sicheren Drittstaat und ein hieraus resultierender Verzicht auf eine Prüfung des Asylantrags in materieller Hinsicht.

30

Zwar ermöglicht eine Entscheidung nach § 26a AsylG (nur) andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen als die hier vom Bundesamt getroffenen, sodass die Verwaltungsakte auch nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Die Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG hat eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zur Folge. Das Vorgehen auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG führt demgegenüber zum Erlass einer Abschiebungsandrohung. Gemäß § 60 Abs. 10 AufenthG kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; in der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Im Falle des subsidiären Schutzes dürfte eine analoge Anwendung dieser Norm in Betracht kommen. Damit sind zwar die Rechtschutzmöglichkeiten für den betreffenden Ausländer unterschiedlich, denn der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen kommt aufschiebende Wirkung zu, § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG. Hingegen ist der Ausländer bei einer auf § 34a AsylG gestützten Abschiebungsanordnung nur während der Dauer eines fristgerecht anhängig gemachten gerichtlichen Eilrechtschutzverfahrens vor einer Abschiebung geschützt, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend hat das Bundesamt in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides eine Abschiebungsandrohung erlassen. Nach Auffassung der Kammer stellt eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG aber ein milderes Mittel im Vergleich zu einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dar. Durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung werden die Kläger im Ergebnis hinsichtlich ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten besser gestellt, als bei einer Abschiebungsanordnung. Insoweit sind die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

31

Im Ergebnis konnte der Asylantrag der Kläger daher im Wege der Umdeutung als unzulässig abgelehnt werden.

32

Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch nicht aus dem Grunde rechtswidrig, dass eine Ausnahme von dem der Drittstaatenregelung zugrunde liegenden Konzept der normativen Vergewisserung hier vorliegen würde. Der Ausländer, der in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, kann den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49), da der sichere Drittstaat bereits aufgrund dieser Verpflichtungen den gebotenen Schutz gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a. a. O.). Aufgrund dieser generellen Feststellung der Sicherheit im Drittstaat bedarf es keiner Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland. Demgemäß kommen für den Ausländer entsprechend dem mit Art. 16a Abs. 2 GG verfolgten Konzept normativer Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), nicht in Betracht. Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a. a. O.).

33

Ein solcher Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, dass sie sich in Polen nicht sicher fühle, da sie die vermeintlichen Angreifer aus Russland in Polen wiedererkannt habe und diese ihr erneut gedroht hätten, erfüllt dieser Vortrag nicht die engen durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Im Wesentlichen führt die Klägerin zu 1. aus, dass ihr in der Republik Polen kein hinreichender staatlicher Schutz gewährt werden würde. Der Zugang und die Gewährung staatlichen Schutzes fallen aber bereits unter die durch den Verfassungsgeber getroffene generelle Feststellung der Sicherheit im Drittstaat. Die Klägerin zu 1. vermochte es auch nicht, in ihrem Einzelfall aufgrund bestimmter Tatsachen darzulegen, dass es sich aufdränge, dass sie von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sei. Eine an die Person der Klägerin zu 1. gebundene grundsätzliche Verweigerung der Hilfeleistung polnischer Schutzbehörden ist für das Gericht nicht erkennbar und drängt sich in keinem Falle auf. Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung – erstmals – ausführte, dass bei dem vermeintlichen Übergriff an einem Feiertag für Flüchtlinge auch polnische Polizeibeamte anwesend gewesen seien, ist dem entgegen zu halten, dass der von der Klägerin zu 1. geschilderte Vorgang in ihren Schilderungen kein Akt der körperlich und optisch wahrnehmbarer Gewalt war, sondern sich vielmehr in einem psychischen Druck niederschlug, der sich vor allem auf Geschehnisse in der Russischen Föderation bezogen habe. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass anwesende Polizeibeamte diesen kurz andauernden Vorgang optisch aus einer gewissen Entfernung überhaupt wahrnehmen und als Übergriff qualifizieren konnten. Letztlich beschränkte sich der körperliche Vorgang auch nach Angaben der Klägerin zu 1. auf ein „an der Hand Ergreifen“. Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführte, dass sie auch um Hilfe geschrieben habe und die Polizeibeamten sich daraufhin von ihr weggewandt hätten, ist dies schon nicht glaubhaft, im Ergebnis aber irrelevant, da es sich auch durch diesen Vortrag für das Gericht nicht aufdrängt, dass ein vom Gesetzgeber nicht beachteter Sonderfall vorliege. Sofern sich polnische Sicherheitsbeamte im Einzelfall unkorrekt verhalten, rechtfertigt dies nicht, das Konzept der normativen Vergewisserung insgesamt zu entkräften. Letztlich war es die Entscheidung der Klägerin zu 1. selbst, sich nach dem Vorfall nicht an die polnischen Schutzbehörden zu wenden und ihnen insoweit auch nicht die Gelegenheit zu geben, ihr Unterstützung zu gewähren.

34

Sofern die Klägerin zu 1. vorträgt, dass polnische Behörden ihr in einer „Verpflichtungserklärung“, welche im Rahmen des Asylverfahrens in Dänemark eingeholt wurde, Schutz zusagten, den sie nach ihrer Abschiebung nach Polen sodann aber nicht erhalten habe, gilt ähnliches. Zum einen ist schon nicht erkennbar, worauf sich diese „Verpflichtungserklärung“ konkret bezog. Die Klägerin zu 1. gab in der mündlichen Verhandlung selbst an: „Die Verpflichtungserklärung hatte ich nie in den Händen“ (Seite 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2016). Sämtliche Behauptungen hinsichtlich des Inhaltes des Schreibens fußen demnach nur auf Vermutungen der Klägerin zu 1.

35

c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Juni 2015 ist nach der vom Gericht vorgenommenen Umdeutung des Verwaltungsaktes zwar rechtswidrig, da nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in den Fällen des § 26a AsylG die Abschiebung anzuordnen ist. Die Androhung der Abschiebung verletzt die Kläger aber nicht in ihren Rechten (so auch VG Bayreuth, Urt. v. 21.03.2016 - B 3 K 15.30099 -; VG Schleswig, Urt. v. 29.10.2015 - 12 A 286/15 -; VG Hannover, Urt. v. 28.08.2015 - 2 A 2825/15 -, alle: juris).

36

Geht man davon aus, dass in den Fällen, in denen die Unzulässigkeit des Asylantrags sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat ergibt, an sich die in § 34a Abs. 1 AsylG vorgesehene Abschiebungsanordnung vorrangig ist, so fehlt es nach Auffassung des Gerichts mit der Wahl der Abschiebungsandrohung als wie unter 2. b) dargestellt vergleichsweise milderes Mittel jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Kläger. Eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger geht mit der Wahl der Abschiebungsandrohung nicht einher. Zwar entzieht sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm nach § 34a Abs. 1 AsylG zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Hierdurch werden die Kläger aber die Berufung auf derartige Vollstreckungshindernisse nicht genommen, sondern nur zeitlich verlagert auf den Zeitpunkt, in dem dann tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen anstehen.

37

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen