Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 469/14

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt eine Befreiung von den Verboten der Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und der nachteiligen Veränderung von Alleen nach dem Landesnaturschutzgesetz.

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Mit Beschluss vom 17.04.2003 entschied der Gemeinderat der Klägerin, die Gemeindestraße "B.-weg" vom südlichen Ortseingang bis zur nördlich kreuzenden Bahnlinie grundhaft auszubauen. Der " B.-weg" ist eine der Hauptverkehrsstraßen der Gemeinde, die in Nord-Süd-Richtung durch das Gemeindegebiet führt. Mit dem Ausbau beabsichtigte die Klägerin u.a. eine Verbesserung der versorgungstechnischen und verkehrlichen Situation. Die Realisierung des Projekts sollte in drei Schritten stattfinden: Zunächst sollte der Mittelabschnitt des " B.-weg" ausgebaut werden, daran anschließend der Nordabschnitt und zuletzt der Südabschnitt. Die Klägerin beabsichtigt nunmehr den grundhaften Ausbau der Seitenanlagen zur Straße im nördlichen Teilabschnitt des " B.-weg". In diesem wird die Straße beidseitig gesäumt von einer alleeartigen Baumreihe, bestehend aus ca. 58 Kopflinden. Der begleitende Seitenbereich besteht östlich aus einem gepflasterten Gehweg, westlich aus einem gepflasterten Geh- und Fahrradweg, und die Bäume befinden sich in einem unbefestigten Streifen zwischen der Straße und dem Geh- bzw. Radweg. Hinsichtlich des konkreten Ausbaus der Seitenanlagen hat das Planungsbüro P. zwei Planungsvarianten erstellt und dem Ortschaftsrat der Klägerin zur Entscheidung vorgelegt. Dabei sieht die erste Variante eine Neugestaltung unter Erhalt des Baumbestandes vor, während die zweite Variante eine Neugestaltung unter Komplettfällung des Baumbestandes und Vornahme von Ersatzpflanzungen vorsieht.

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In seiner Sitzung am 20.11.2011 beschloss der Ortschaftsrat der Klägerin den Ausbau entsprechend der zweiten Planungsvariante. Mit Beschluss vom 08.12.2011 entschied sich der Ortschaftsrat der Klägerin sodann für die dritte von insgesamt vier zur Planungsvariante 2 vorgestellten Ausführungsvarianten. Diese sieht u.a. vor, dass beidseitig Parkbuchten sowie – ebenfalls beidseitig – ein Einrichtungsradweg mit Sicherheitstrennstreifen geschaffen werden. Es könne allerdings bei dieser Variante keine Empfehlung zur Baumpflanzung auf der Ostseite ausgesprochen werden, da die Bäume auf der TWM-Leitung zum Liegen kämen und somit keine optimalen Bedingungen bestünden. (vgl. "Kurzerläuterung A-Stadt Ortschaftsrat 08.12.11", "Anlage 5" BA A, nicht pagiert). Eine Baumpflanzung auf der Ostseite des " B.-wegs" war von keiner der Ausführungsvarianten zur Planungsvariante 2 empfohlen worden (vgl. Querschnitt – Variante 1-4, "Anlage 5" BA A, nicht paginiert).

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Unter dem 09.02.2012 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung insbesondere von den Vorschriften des Alleenschutzes des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit der Umsetzung der Planung sei zwingend die Beseitigung des vorhandenen Kopflindenbestandes verbunden. Zum einen seien die in der Planung ausgewiesenen Parkflächen wegen des geringen Abstandes der Bäume nur bei deren Beseitigung möglich. Außerdem wiesen die nunmehr vorgesehenen beidseitigen Geh- und Radwege eine Breite von 3,85 m einschließlich des erforderlichen Sicherheitsstreifens aus. Eine Schaffung entsprechender baulicher Anlagen sei nur nach Entfernung der Bäume möglich. Jedenfalls führten die Baumaßnahmen aufgrund der Nähe zu den Bäumen unweigerlich zu erheblichen Wurzelschädigungen und entsprechenden Auswirkungen auf deren Vitalität. Nur der Verzicht auf Parkflächen bzw. die Umplanung des Geh- und Radweges würden es erlauben, den Baumbestand zu belassen. Ein Erhalt der Allee sei in Form von Neuanpflanzungen vorgesehen; aufgrund der Erdverkabelung der bisherigen Freileitungen wäre ein Rückschnitt der Bäume nicht länger erforderlich. Hieraus erwachse ein erheblicher ökologischer Vorteil. Zudem habe der Baumsachverständige Harald Eichmann mit seinem Gutachten aus dem Jahr 2003 dem überwiegenden Teil der Bäume der Schadstufe 3, "sehr stark geschädigt" zugewiesen.

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Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Gründe für eine Befreiung lägen nicht vor. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass sich die angestrebten Ziele (Parkgelegenheiten, Ausbau Fuß- und Radweg) ausschließlich durch Beseitigung der Allee realisieren ließen. Es sei nicht ersichtlich, dass Alternativen zum Ausbau des " B.-wegs" geprüft worden seien, mit denen der Erhalt der geschützten Allee möglich sei. Die Allee genieße als Naturdenkmal besonderen Schutz. Gegen den Bescheid vom 15.05.2012 legte die Klägerin mit Fax vom 19.06.2012 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben aus August 2012 begründete. Die einfache Forderung nach der "absoluten" Erforderlichkeit reiche erkennbar nicht aus. Im Übrigen berge die Variante, die den Erhalt der Bäume vorsehe, erhebliche Gefahren für Radfahrer. Diese erwachse etwa daraus, dass die Fahrbahn gemeinsam mit Pkw und Lkw genutzt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin zurück.

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Am 01.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, dass sie zwischenzeitlich die Planungen für den Ausbau des Südabschnitts vorangetrieben habe. Dabei seien zunächst Kanalbauarbeiten des Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WWAZ) vorgenommen worden. Der WWAZ habe dabei die Erlaubnis zur Fällung einiger Bäume erhalten. Für die nachfolgenden Straßenbauarbeiten der Klägerin habe der Beklagte eine Befreiung mit Auflagen erteilt, sodass weitere 35 Bäume hätten gefällt werden dürfen, deren Fällung durch Ersatzpflanzungen von 80 Bäumen auszugleichen gewesen sei. Zwar gebe es für den Nordabschnitt bislang kein Sachverständigengutachten, welches die Schädigung der Bäume bestätige. Gleichwohl sei deren Schädigung unverkennbar. Der zuständige Sachbearbeiter habe eine Fotodokumentation erstellt, wobei er die Bäume einer visuellen Inspektion unterzogen habe. Die Sichtkontrolle habe er am 18.10.2016 wiederholt. Im Ergebnis gehe er von einer schweren Schädigung dieser Bäume aus. Für sieben dieser Bäume dürfe in Kürze ein Antrag auf Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu stellen sein. Sofern das Gericht zu dem Ergebnis komme, dass der Antrag auf Befreiung zu Recht abgelehnt worden sei, sei der Beklagte künftig aber für die Pflege der Bäume in diesem Bereich verantwortlich und müsse die damit verbundenen Kosten übernehmen. Es sei rechtlich anerkannt, dass die Pflege eines Naturdenkmals der zuständigen Naturschutzbehörde obliege und diese die Kosten dafür tragen müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 zu verpflichten, die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zum Fällen von 58 Linden im nördlichen Bereich der Straße " B.-weg" in A-Stadt zu erteilen,

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2. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte für die Pflege der Kopflinden im Nordabschnitt der Straße " B.-weg" verantwortlich ist und die entsprechenden Kosten zu tragen hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gutachten des Baumsachverständigen aus dem Jahr 2003 beziehe sich lediglich auf den Mittelabschnitt. Die Fällung von 44 Bäumen im Südabschnitt des " B.-wegs" sei aufgrund der nicht mehr gegebenen Verkehrssicherheit genehmigt worden. Hierzu sei aber ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt worden. Die Fällung der restlichen Bäume im Südabschnitt (14 Kastanien und 21 Linden) sei genehmigt worden, nachdem die Klägerin auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit eines Erhalts der Gehölze in Ansehung auf die sowohl für die Anlieger als auch für die Klägerin selbst entstehenden Mehrkosten hingewiesen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Verboten des § 21 Abs. 1 NatSchG LSA, wonach Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt und die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, verboten sind.

1.

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Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich nicht aus § 67 Abs. 1 BNatSchG. Hiernach kann von den Geboten und Verboten u.a. des BNatSchG und dem Naturschutzrecht der Länder ein auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies 1. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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Insoweit fehlt es bereits an dem von § 67 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzten atypischen Fall. Die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG dient dem Ausgleich einer rechtlichen Unausgewogenheit, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle Geltungsanspruch einer Verbotsvorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Dabei kann ein atypischer Fall umso eher angenommen werden, je allgemeiner die naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist. Je konkreter ein bestimmtes Verbot ist, desto weniger kann seine Geltung einen atypischen Fall darstellen, weil dann anzunehmen ist, dass die Regelung gerade auch für diesen Fall gelten soll (vgl. Sauthoff in GK-BNatSchG, 2012, § 67 RdNr. 13).

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Hinsichtlich § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern (Sauthoff in GK-BNatSchG, 2012, § 67 RdNr. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Lindenallee ist nicht nur durch das absolute Veränderungsverbot des § 29 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 NatSchG LSA geschützt, sondern zusätzlich – als Naturdenkmal (vgl. VG Magdeburg, U. v. 29.03.2010 – 1 A 386/08 MD) – durch das Veränderungsverbot des § 28 Abs. 2 BNatSchG. Die Erklärung zum Naturdenkmal fand mit Beschluss des Rates des Kreises Wolmirstedt vom 01.07.1957 zu DDR-Zeiten wirksam statt (VG Magdeburg, U. v. 29.03.2010, a. a. O.) und damit lange vor dem erstmaligen Inkrafttreten des BNatSchG am 1. Januar 1977 und dem erstmaligen Inkrafttreten des NatSchG LSA vom 11. Februar 1992. Im Jahr 1989 wurde die Gesamtzahl der Naturdenkmäler in Deutschland auf über 40.000 geschätzt (Hendrischke/Kieß in GK-BNatSchG, 2012, § 28 RdNr. 25 m. w. N.). In Sachsen-Anhalt gibt es noch über 850 km Alleen (vgl. http://bund-sachsen-anhalt.de/?id=43). In Ansehung dessen war dem jeweiligen Gesetzgeber bei Schaffung von § 28 BNatSchG bzw. § 21 NatSchG LSA wohl bewusst, dass es zu einer Kollision zwischen den Interessen von Gemeinden an dem Aus- und Umbau von Straßen und Seitenanlagen und den Interessen des Naturschutzes an einem Erhalt von Alleen kommen könnte und er hat sich dazu entschieden, dem Schutz von Alleen und Naturdenkmälern einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA, wonach bei Befreiungen von dem Verbot nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vorliegen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Folglich kann das Interesse der Gemeinde an einer Beseitigung der geschützten Bäume hier nicht als atypische Fallkonstellation betrachtet werden, die eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung erforderlich macht.

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Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr. So ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sämtliche der die Allee bildenden Bäume derart geschädigt sind, dass eine Fällung aus Gründen der beeinträchtigten Stand- und Bruchsicherheit notwendig wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, dass jedenfalls 7 Bäume derart geschädigt seien, dass in Kürze ein Antrag auf Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu stellen sein dürfte, rechtfertigt dies nicht eine Fällung sämtlicher Bäume. Überdies bestehen insbesondere vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit bereits erteilten Fällgenehmigungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Vorliegen einer von einem geschädigten Baum ausgehenden hinreichenden Gefahr für Leib und Leben von Personen oder Sachgütern die beantragte Fällgenehmigung verweigern und von der Klägerin stattdessen die künstliche Verlängerung der Lebensdauer eines solchen Baumes um jeden Preis verlangen würde. Dies ginge außerdem über Sinn und Zweck von § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA hinaus.

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Auch kann sich die Klägerin nicht auf sonstige Gründe der Verkehrssicherheit i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA berufen. Insoweit regelt § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA, dass bei Befreiungen von dem Verbot nach Abs. 1 Satz 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vorliegen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Vorliegend bedeutet dies, dass eine (Wieder-)Herstellung der Verkehrssicherheit nicht anders als durch eine Beseitigung sämtlicher Alleebäume möglich sein dürfte. Das ist hier nicht der Fall. Zweifel an der Verkehrssicherheit sind vielmehr erst im Hinblick auf einzelne Planungsfragen zur konkreten Ausführung des Ausbaus aufgetreten. Ob diese auch bei Erhalt der vorhandenen Bäume hätten ausgeräumt werden können, ist durch die Klägerin über die von der beauftragen Planungsfirma vorgelegte Planungsvariante 1 hinaus nicht weiter hinterfragt worden, etwa durch Überlegungen zu denkbaren Ausführungsvarianten. Gerade in Ansehung der zu Planungsvariante 2 erstellten durchaus unterschiedlichen Ausführungsvarianten 1-4 drängt sich im Übrigen der von der Klägerin bevorzugte Ausbau unter Beseitigung des gesamten vorhandenen Baumbestandes auch nicht als einzig geeignete Maßnahme zur (Wieder-)Herstellung von Verkehrssicherheit auf.

21

Hinsichtlich § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt ein atypischer Fall vor, wenn es ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen gibt. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (Sauthoff, in GK-BNatSchG, 2012, § 67 RdNr. 15). Eine für die Klägerin unzumutbare Eigentumsbelastung in diesem Sinne ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal – wie dargestellt – vorliegend kein atypischer Fall gegeben ist. Die mit einem gesetzlichen Verbot einhergehenden nachteiligen Folgen für den Betroffenen sind in aller Regel gewollt. Auch das Fehlen finanzieller Mittel zur Unterhaltung der Allee vermag keinen Fall der unbeabsichtigten Härte zu begründen. Der Gesetzgeber hat sich erkennbar für einen schutzobjektbezogenen Ansatz entschieden und gerade nicht beabsichtigt, den Schutz von Alleen und Naturdenkmälern von den individuellen Verhältnissen des Verpflichteten abhängig zu machen (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.04.2009 – 2 A 286/09 –, juris).

2.

22

Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich auch nicht aus § 67 Abs. 2 BNatSchG. Hiernach kann von den Verboten des § 33 Abs.1 Satz 1 BNatSchG und des § 44 BNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs.3 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine Befreiung im Zusammenhang mit Natura 2000 und Artenschutz steht hier jedoch bereits nicht im Raum und kann daher auch von der Klägerin nicht gelten gemacht werden.

3.

23

Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für die Pflege der Kopflinden im Nordabschnitt der Straße " B.-weg" verantwortlich ist und die entsprechenden Kosten zu tragen hat, hat sie auch mit diesem Antrag keinen Erfolg. Denn ungeachtet der Zulässigkeit eines solchen Klageantrags ist dieser jedenfalls unbegründet. § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA bestimmt hinsichtlich der Pflege von Alleen, dass der Träger der Straßenbaulast die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen hat. Träger der Straßenbaulast ist hier gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA die Klägerin, da es sich bei der Straße " B.-weg" um eine Gemeindestraße handelt. Insofern fallen die Pflege der geschützten Bäume und die Tragung der mit ihr einhergehenden Kostenlast auch in ihren Verantwortungsbereich.

24

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Allee hier zusätzlich als Naturdenkmal geschützt ist. Denn zum einen beinhaltet das BNatschG selbst keine Regelung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht von Naturdenkmälern. Zum anderen war dem Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA die Regelung des § 28 BNatSchG bekannt, sodass er bei zufällig "doppeltem Schutz" sowohl als Allee, als auch als Naturdenkmal gerade keine abweichende Pflicht zur Unterhaltung der geschützten Bäume beabsichtigt hat. Im Übrigen rechtfertigt sich die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers auch in Ansehung der sachlichen Nähe zwischen der Unterhaltung von Alleebäumen und der Unterhaltung der umsäumten Straße.

4.

25

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffer 29.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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