Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (2. Kammer) - 2 A 148/15

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2014.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, F-Straße in E-Stadt. Das Grundstück ist 446 m2 groß und mit einem Haus mit zwei Vollgeschossen bebaut.

3

Mit Bescheid vom 15.12.2014 zog die Beklagte die Klägerin zur Vorausleistung von 80 % des für 2014 geschätzten wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages in Höhe von insgesamt 123,14 Euro heran. Dazu veranlagte sie das klägerische Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 aufgrund der Bebauung mit zwei Vollgeschossen sowie einem zehnprozentigen Zuschlag wegen einer überwiegenden gewerblichen Nutzung oder einer gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) mithin mit einer beitragsfähigen Fläche von 613,25 m2. Der voraussichtliche Beitragssatz für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag wurde auf 0,251 Euro pro m2 geschätzt. Ein endgültiger Beitragssatz für das Jahr 2014 wurde bisher nicht durch die Beklagte festgelegt.

4

Gegen die Heranziehung zur Vorausleistung legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 zurückwies. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass das Grundstück der Klägerin in der Abrechnungseinheit E-Stadt liege. Eine Ermäßigung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages aufgrund einer Übergröße des Grundstücks scheide vorliegend aus. Von der für 2014 bei einem Beitragssatz vom 0,251 Euro pro m2 ermittelten Beitragsschuld in Höhe von 153,93 Euro seien 80 % mithin 123,14 Euro als Vorausleistung festzusetzen.

5

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 13.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, für die Erhebung von Vorausleistungen auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Denn die Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen sei rechtswidrig. Die Bildung der Abrechnungseinheiten sei fehlerhaft. In E-Stadt müsse es nach der Rechtsprechung mindestens zwei und nicht nur eine Abrechnungseinheit geben. Außerdem sei die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die bis ins Jahr 2006 angeordnete Rückwirkung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unzulässig. Im Übrigen sei auch das Gebiet der Abrechnungseinheiten nicht wirksam bekannt gemacht und einige Grundstücke nicht ordnungsgemäß in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Die Ermittlung des Gemeindeanteils in Höhe von 38 % sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.

6

Die Klägerin beantragt,

7

der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 wird aufgehoben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, dass sie mit der Bildung der Abrechnungseinheiten E-Stadt und F-Stadt die Anforderungen an die Festlegung von Abrechnungseinheiten erfüllt habe. Der vormalige Fehler bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei bei der Neufassung der Beitragssatzung behoben worden. Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit E-Stadt in Höhe von 38 % sei im Wege der Mischsatzbildung nachvollziehbar berechnet und dargelegt worden. Fehler seien dabei nicht zu erkennen. Die Rückwirkung der Beitragssatzung sei rechtlich zulässig. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf die Rechtslage in Brandenburg beziehe. Die Bekanntmachung der Abrechnungsgebiete sei tatsächlich nicht im Wege des Aushangs, sondern im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegen im Gemeindebüro gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Beklagten erfolgt. Die im Jahr 2014 ausgebauten Straßen seien am 03.10.1990 gemäß § 242 Abs. 9 BauGB aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen gewesen. Denn alle drei Straßen verfügten über eine mit Kopfstein- oder Verbundpflaster befestigte Fahrbahn, eine Niederschlagsentwässerung und eine Beleuchtung.

11

Auf die Klagebegründung, die Klageerwiderung nebst Ergänzung vom 17.06.2016 und den Verwaltungsvorgang wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

12

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.

13

Die zulässige Klage ist auch begründet.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag sind die §§ 6 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2; 2 KAG LSA i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde E-Stadt vom 06.05.2014 (nachfolgend: "wSABS"), veröffentlicht durch Aushang in den Bekanntmachungstafeln, G-Straße, E-Stadt und Hauptstraße, F-Stadt sowie durch Auslegung der zur wSABS gehörenden Pläne und Karten im Bürgerbüro in E-Stadt.

16

Nach § 6 a Abs. 1 KAG LSA können Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammengefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Auf die Beitragsschuld können von Beginn des Kalenderjahres an, Vorausleistungen verlangt werden.

17

Nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 03.11.1994 – 3 C 17/92 –, zitiert nach juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn 33) ist die Erhebung einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag rechtswidrig.

18

Denn die Erhebung von Vorausleistungen auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag ist nur so lange zulässig, wie auch ein endgültiger Beitrag erhoben werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.03.2009 – 6 A 10750/08 –, zitiert nach juris; Beuscher in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, 55. Ergänzungslieferung, September 2016, § 8 Rn 2388).

19

Vorliegend kann die Beklagte aber für 2014 einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag im Sinne des § 6 a Abs. 1 KAG LSA nicht mehr erheben.

20

Voraussetzung für die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages ist, dass zum 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres sowohl eine gültige Beitragssatzung in Kraft als auch ein Beitragssatz für das Kalenderjahr festgelegt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014 – 4 L 125/13 –; VG Magdeburg, U. v. 13.07.2005 – 2 A 57/05 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris; Beuscher in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn 2387). Denn Grundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben ist gemäß § 2 Abs. 1 KAG LSA das Vorhandensein einer Satzung, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Abweichend davon kann bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 a Abs. 5 KAG LSA der Beitragssatz auch in einer gesonderten Beitragssatzsatzung festgelegt werden. Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr, § 6 a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA. Aus dieser Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragsschuld für das abgelaufene Kalenderjahr, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Beitragssatz satzungsmäßig festgelegt sein muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.). An der wirksamen Festlegung des Beitragssatzes auf den 31.12.2014 durch eine gültige Beitragssatzsatzung fehlt es hier. Zwar hat sich die Beklagte das Recht der Festlegung des Beitragssatzes in einer separaten Beitragssatzsatzung vorbehalten, vgl. § 9 wSABS. Von diesem Recht hat sie aber bisher keinen Gebrauch gemacht und einen Beitragssatz für das Jahr 2014 festgelegt.

21

Dieser Fehler kann auch nicht durch eine erstmalige, rückwirkende Festlegung des Beitragssatzes auf den 31.12.2014 geheilt werden. Denn eine auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 31.12.2014 zurückbezogene erstmalige Festsetzung des Beitragssatzes wäre unzulässig, weil sie gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA normierten Grenzen des rückwirkenden Erlasses von Satzungen verstieße. Danach können Satzungen nämlich nur innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen rückwirkend erlassen werden. Der rückwirkende Erlass von Satzungen ist nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 f. KAG LSA insbesondere dann zulässig, wenn damit bereits vorhandene Satzungen ersetzt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA darf der rückwirkende Erlass einer Satzung aber nicht dazu führen, dass die Abgabepflichtigen durch die neue Satzung ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Der erstmalige Erlass einer zur Beitragserhebung notwendigen Satzung nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedeutet dagegen eine unzulässige, echte Rückwirkung. Denn die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrages würden sonst erst nach der tatsächlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes festgelegt. Ein solches Vorgehen verstieße gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung. Das bedeutet, dass zur Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages am 31.12. eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, nämlich die Festlegung eines Beitragssatzes, erfüllt sein müssen. Denn erst durch die Festlegung des Beitragssatzes ist der zu erhebende Beitrag zweifelsfrei zu ermitteln und den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genüge getan. Erst mit Festlegung des Beitragssatzes hat die abgabenerhebende Körperschaft die notwendige Voraussetzung geschaffen, den wiederkehrenden Beitrag gegenüber den Abgabenpflichtigen festzusetzen. Dabei führt auch die zulässige Festlegung des Beitragssatzes in einer von der Beitragssatzung verschiedenen Satzung, § 6 a Abs. 5 KAG LSA, nicht dazu, dass die Festlegung des Beitragssatzes nach dem 31.12. des Jahres, für den ein wiederkehrender Beitrag erhoben werden soll, erfolgen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.). Die Regelung des § 6 a Abs. 5 KAG LSA ermöglicht dem Satzungsgeber nämlich lediglich, die jährlichen Änderungen des Beitragssatzes nicht stets durch Änderungen der Beitragssatzung nachvollziehen zu müssen. Das führt aber nicht dazu, dass die Festsetzung des Beitragssatzes von den Bestimmungen des § 6 a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA abweichen kann. Denn danach entsteht die Beitragsschuld zwingend zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Liegt zu diesem gesetzlich normierten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aber keine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genügende satzungsmäßige Grundlage für die Beitragserhebung vor, muss diese unterbleiben.

22

Etwaige praktische Schwierigkeiten, die sich durch die zwingend bis zum 31.12. des Jahres, für den der wiederkehrende Beitrag erhoben werden soll, vorzunehmende Festsetzung des Beitragssatzes ergeben, sind dabei eine Folge der Entscheidungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zur Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld und deren Berechnung. Sollte es der beitragserhebenden Körperschaft auf Grund der Umstände des Einzelfalles die genaue Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres nicht vollständig möglich sein, verbleibt ihr das Recht aber auch die Pflicht den nicht genau ermittelbaren Teil des Aufwands sachgerecht zu schätzen und in die Berechnung des Beitragssatzes einzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.).

23

Ein Verweis auf die Entstehung der Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht scheitert hier daran, dass sich beide Beitragsregime in ihrer Struktur maßgeblich voneinander unterscheiden. Wenn die Beklagte anführt, dass es in einer Satzung über Straßenausbaubeiträge, abweichend von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 KAG LSA, auch nicht der Festsetzung des Beitragssatzes bedürfe, um die Beitragsschuld entstehen zu lassen, verkennt sie, dass die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entsteht. Zu diesem Zeitpunkt stehen die insgesamt anfallenden Aufwendungen fest. Mithin ist auch der Beitragssatz nach den Bestimmungen der Beitragssatzung ermittelbar. Eine bezifferte Festlegung in der Beitragssatzung ist deshalb nicht notwendig.

24

Da der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. mit den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.

27

Der Klägerin war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen