Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 22/17
Tatbestand
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Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2016 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 28.09.2016 Klage erhoben.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2016 hinsichtlich der Ziffern 3., 5. und 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
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hilfsweise:
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den Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2016 hinsichtlich der Ziffern 4., 5. und 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,
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weiter hilfsweise:
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den Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2016 hinsichtlich der Ziffer 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf angefochtene Entscheidung.
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Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Ihr droht im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage ist das Gericht der Überzeugung, dass in der Provinz Uruzgan, der Heimatprovinz der Klägerin, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für die Klägerin zu einer erheblichen individuellen Gefahr führt. Aufgrund des hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass grundsätzlich jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Provinz Uruzgan allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Damit liegt eine außergewöhnliche Situation vor, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist.
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Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom 19.10.2016) finden in weiten Teilen Afghanistans gewalttätige Auseinandersetzungen statt. Die Lage ist weder sicher noch stabil. In den Jahren 2014 und 2015 und im ersten Halbjahr 2016 war ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. Die Sicherheitslage hat sich nach Auskunft des UNHCR (Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016) seit April 2016 „insgesamt noch deutlich verschlechtert“.
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Zur Sicherheitslage in Gesamtafghanistan heißt es im ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan (Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul):
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„Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht an den UNO-Sicherheitsrat vom März 2017, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan während des Jahres 2016 und bis ins Jahr 2017 hinein insgesamt weiterhin verschlechtert hat. Die Vereinten Nationen verzeichneten im Jahr 2016 insgesamt 23.712 Sicherheitsvorfälle, was einen fast fünfprozentigen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2015 bedeutet. Kampfhandlungen waren in den fünf süd- bzw. ostafghanischen Provinzen Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni besonders vorherrschend. In diesen Provinzen wurden 50 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle dokumentiert. Zugleich war eine räumliche Ausdehnung der Kämpfe zu beobachten. So kam es zu einer Zunahme von Taliban-Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan sowie in Farah im Westen des Landes. Die Taliban übten weiterhin Druck auf die von der Regierung kontrollierten Provinzhauptstädte Farah, Kundus, Lashkar Gah (Provinz Helmand) und Tirin Kost (Provinz Urusgan) aus. Ende November 2016 eroberten die Taliban das Verwaltungszentrum des Distrikts Ghorak in der Provinz Kandahar, womit die Zahl der Distrikte, deren Kontrolle die Taliban für sich beanspruchen, auf insgesamt 14 stieg. Darüber hinaus gab es eine Reihe von Distrikten, in denen die Kontrolle strittig war. Manche Berichte verzeichnen einen prozentuellen Anstieg der Gebiete, die sich unter Taliban-Einfluss befinden. Weiters nahmen Kampfhandlungen zwischen Taliban und Sicherheitskräften im Jahr 2016 um 22 Prozent zu und machten 63 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, von denen der Großteil von den Taliban initiiert wurde. Dabei war jedoch ein weiterer, insgesamt 25-prozentiger Rückgang von Anschlägen mittels unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (Sprengfallen) im Vergleich zu 2015 zu beobachten.
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Wie der UNO-Generalsekretär bemerkt, gab es im Zeitraum von 18. November 2016 bis 14. Februar 2017 nach Aufzeichnung der Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem zehnprozentigen Anstieg gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015/16 und einer dreiprozentigen Zunahme gegenüber dem Vergleichszeitraum zu 2014/15 gleichkommt. Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße – und damit 30 mehr als im Jänner 2016 – dokumentiert, was der höchsten bisher von den Vereinten Nationen im Monat Jänner dokumentierten Zahl solcher Vorfälle entspricht. (UNGA, 3. März 2017, S. 3-4)
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Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) dokumentierte im Jahr 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote and 7.920 Verletzte), was einem zweiprozentigen Rückgang der Zahl der getöteten, jedoch einem sechsprozentigen Anstieg der Zahl der verletzten Zivilpersonen im Vergleich zum Jahr 2015 entspricht. Die Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) stieg im Vergleich zu 2015 um drei Prozent an. Wie auch im Vorjahr bildeten Bodenkampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungseinheiten im Jahr 2016 weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, insbesondere Kämpfe in Gebieten, die von Zivilpersonen besiedelt bzw. frequentiert werden. Weitere Ursachen waren unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen, Selbstmordanschläge bzw. komplexe Anschläge sowie gezielte Tötungen.
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Der Konflikt hatte im Jahr 2016 schwere Folgen für Kinder. UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Tote und 2.589 Verletzte), was einem 24-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2015 entspricht und zugleich die bisher höchste Zahl minderjähriger Opfer ist, die UNAMA in einem einzigen Jahr dokumentiert hat. Der unverhältnismäßig starke Anstieg minderjähriger Opfer ist vor allem begründet durch einen 66-prozentigen Anstieg ziviler Opfer infolge von explosiven Kriegsrückständen (Ein Großteil dieser Opfer waren Kinder).
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Weiters verzeichnete UNAMA im Jahr 2016 1,218 weibliche Zivilopfer (341 Tote und 877 Verletzte), was einem zweiprozentigen Rückgang im Vergleich zu 2015 entspricht. Verglichen mit 2015 gab es sieben Prozent mehr Frauen, die infolge von Bodenkampfhandlungen zu Schaden kamen.
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Die Zahl der zivilen Opfer stieg im Jahr 2016 in fünf der insgesamt acht Regionen Afghanistans an. Am stärksten war Südafghanistan vom bewaffneten Konflikt betroffen, wo 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) verzeichnet wurden, was einem 17-prozentigen Anstieg zum Jahr 2015 entspricht. Die zweithöchste Zahl an zivilen Opfern gab es in der Zentralregion (534 Tote und 1.814 Verletzte), wo Selbstmord- und komplexe Anschläge in der Stadt Kabul für den verzeichneten 34-prozentigen Anstieg der zivilen Opferzahlen im Vergleich zu 2015 verantwortlich waren. In Nordost- und Ostafghanistan ging die Zahl der zivilen Opfer zurück, obwohl die Opferzahlen in beiden Regionen hoch waren (1.595 zivile Opfer, darunter 433 Tote und 1.162 Verletzte, in Ostafghanistan sowie 1.270 zivile Opfer, darunter 382 Tote und 888 Verletzte, in Nordostafghanistan. In Nordafghanistan dokumentierte UNAMA 1.362 zivile Opfer (384 Tote und 978 Verletzte), in Südostafghanistan 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte), in Westafghanistan 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) sowie in der zentralen Hochlandregion 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte). (UNAMA, 6. Februar 2017, S. 10-12)
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Wie UNAMA weiter ausführt, waren im Jahr 2016 regierungsfeindliche Kräfte für 6.994 zivile Opfer (2.131 Tote und 4.863 Verletzte) und damit für 61 Prozent aller zivilen Opfer des Landes verantwortlich. Dies entspricht einem leichten, zweiprozentigen Anstieg im Vergleich zu 2015, der auf einen Anstieg der zivilen Opferzahlen durch komplexe und Selbstmordschläge zurückzuführen sein könnte, trotz des Rückgangs der Zahl der durch Sprengfallen und gezielte Tötungen verursachten zivilen Opfer. Laut UNAMA sind die Taliban für 4.953 zivile Opfer (1.618 Tote und 3.335 Verletzte) verantwortlich, während 899 zivile Opfer (209 Tote und 690 Verletzte) dem ISKP zuzurechnen sind. Weitere 1.099 zivile Opfer (286 Tote und 813 Verletzte) werden nicht näher identifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugerechnet. Der Großteil der durch regierungsfeindliche Kräfte verursachten zivilen Opfer ist auf den illegalen Gebrauch von Sprengfallen durch die Aufständischen zurückzuführen.
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Daneben gingen UNAMA zufolge im Jahr 2016 insgesamt 2.728 zivile Opfer (903 Tote und 1.825 Verletzte) auf das Konto regierungsfreundlicher Kräfte. Dies entspricht rund 24 Prozent aller zivilen Opfer im Jahr 2016 und stellt einen 46-prozentigen Anstieg im Vergleich zu 2015 dar. Für 20 Prozent aller zivilen Opfer sind die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte zuständig, die übrigen vier Prozent verteilen sich auf die internationalen Streitkräfte (zwei Prozent) und die auf regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen (zwei Prozent). Der Großteil dieser zivilen Opfer wurden durch indirekten Waffengebrauch bzw. den Einsatz von Sprengsätzen in zivilen Siedlungsgebieten verursacht. Nach Bodenkampfhandlungen waren Lufteinsätze im Jahr 2016 die häufigste Ursache für zivile Opfer durch regierungsfreundliche Kräfte. Wie UNAMA näher ausführt, waren regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen im Jahr 2016 für 185 zivile Opfer (52 Tote und 133 Verletzte) verantwortlich, was einem 42-prozentigen Anstieg zum Vorjahr entspricht. Hierbei handelt es sich um die höchste Zahl ziviler Opfer, die seit Beginn der systematischen Aufzeichnung ziviler Opferzahlen durch UNAMA (im Jahr 2009) innerhalb eines einzigen Jahres durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen verursacht wurden. (UNAMA, 6. Februar 2017, S. 14-16)
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Laut Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC)[xvi] haben sich die bewaffneten Konflikte in Afghanistan im Beobachtungszeitraum März 2015 bis März 2016 im Vergleich zu den Jahren davor intensiviert und ausgeweitet. Unsicherheit hat die meisten Landesteile erfasst und wirkt sich unmittelbar oder mittelbar auf das Alltagsleben eines Großteils der Bevölkerung aus. Nach Erkenntnissen des AIHRC wurde in diesem Zeitraum die höchste Zahl an zivilen Opfern dokumentiert. Die Gesamtzahl der zivilen Opfer lag bei 9.431 Personen (3.192 Tote und 6.302 Verletzte), was einen 17,8-prozentigen Anstieg gegenüber den zwölf Monaten davor aufzeigt. Bei den Opfern konnten 4.642 Männer, 775 Frauen und 1.116 Kinder identifiziert werden. (AIHRC, 1. August 2016, S. 12)“
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Allerdings ist die Lage hinsichtlich der unterschiedlichen Provinzen differenziert zu sehen. Nicht in allen Teilen Afghanistans ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne auszugehen, bei denen wahllos stattfindende Gewalt insbesondere die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft zieht. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist deshalb der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12). Die Klägerin stammt aus der Provinz Uruzgan, so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist.
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Das quantitative Kernkriterium für die zu treffende Gefahrenprognose ist zunächst die in der maßgebenden Region zu verzeichnende Zahl ziviler Opfer. Diese dokumentiert die Politische Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA (United Nations Assistence Mission in Afghanistan), die hierzu im Auftrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in halbjährlichem Turnus aktualisierte Berichte erstellt. Dabei ist die Methodik, der Ermittlung und Auswertung folgen, zu Beginn der jeweiligen Berichte beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2016, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2017 und Midyear Report 2016, Juli 2016). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2016 im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan 70.188 Zivilisten konfliktbedingt zu Schaden gekommen sind. Seit 2016 hat sich die Zahl der Opfer stets gesteigert. Im Jahr 2016 sind 11.418 Zivilisten getötet oder verletzt worden.
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Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus November 2016 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt entnehmen, dass es in der Provinz Uruzgan im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.05.2016 zu insgesamt 412 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. UNAMA (Annual Report 2016, S. 49) berichtet davon, dass in der Provinz Uruzgan im Jahr 2016 insgesamt 520 Personen zu Schaden gekommen sind, davon 159 Tote und 366 Verletzte, womit sich die Zahl im Vergleich zum Jahr 2015 mehr als verdreifacht habe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Sicherheitslage in Uruzgan vom 06.06.2016) berichtet, dass die Taliban einen Großteil der Provinz Uruzgan kontrolliert und die Lage nach Aussage des Provinzdirektors so unsicher sei wie in den letzten 15 Jahren nicht.
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Liegt das „Risiko“, in einer bestimmten Provinz getötet oder verletzt zu werden, unterhalb einer Schwelle von 1 : 800 pro Jahr, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, von keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt auszugehen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17.01.2017 – 13a ZB 16.30182 -, juris; kritisch zu dieser Rechtsprechung: Tiedemann, ZAR 2016, 53).
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In der Provinz Uruzgan liegt das Risiko bei einer Anzahl von 520 getöteten oder verletzten Personen und einer Einwohnerzahl von 386.818 (EASO, S. 87) deutlich oberhalb dieser Schwelle. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara bei den Kämpfen in der Provinz Uruzgan besonders unter Druck stehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O.) und der schwierigen allgemeinen Lage in Afghanistan insgesamt ist im Falle der Klägerin davon auszugehen, dass der für die Annahme subsidiären Schutzes erforderliche Grad an Gefährdung überschritten ist.
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Für die Klägerin bestehen keine Schutzmöglichkeiten i.S.d. § 3d AsylG. Sicherheit vor den Kämpfen kann die Klägerin ausweislich der dargelegten Auskunftslage weder von Seiten der ISAF noch von Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte erwarten, die in den Kämpfen die Taliban allenfalls zurückdrängen und schwächen können.
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Die Klägerin hat auch keine interne Schutzmöglichkeit, die allein im Großraum Kabul in Betracht käme.
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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zu erkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Zur Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht (zur alten Rechtslage) ausgeführt, dass dies dann der Fall sei, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d. h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei. Ausdrücklich offen gelassen wurde, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Allerdings spreche einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12). Nach diesen Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können (hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris).
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Auf dieser Grundlage stellt sich die Situation in Afghanistan, insbesondere im Großraum Kabul, wie folgt dar:
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Die Versorgungslage in Afghanistan ist schlecht. Das Auswärtige Amt teilt in seinen Lageberichten zu Afghanistan (zuletzt vom 19.10.2016) mit, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans und nicht zuletzt die Besetzung der Provinzhauptstadt Kundus durch die Taliban im September 2015 habe die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht. Die Arbeitslosenquote sei im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. Kinder – fast ein Drittel - als akut unterernährt gelten. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Rund 36 % der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liege bei 70%. Auch das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar.
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Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Update vom 05.10.2014, 13.09.2015 und 30.09.2016) sieht mangels sozialer Sicherungssysteme für eine sichere und wirtschaftliche Existenz eines Rückkehrers ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- und Dorfstrukturen als wichtigste Voraussetzung an. Die vorhandene medizinische Versorgung wird als völlig unzureichend eingestuft. Weite Teile der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. In Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, würde etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. 34 Prozent der Bevölkerung litten an Lebensmittelunsicherheit und 43 Prozent hätten keinen gesicherten Zugang zu Trinkwasser. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung sei weit verbreitet. Die durch die Landflucht rasant angewachsene städtische Bevölkerung, die vielen durch den Krieg zerstörten Wohngegenden sowie internationale Organisationen, welche horrende Mieten bezahlen können, haben die Mietpreise in Kabul stark in die Höhe getrieben. Vor allem in Kabul gehöre die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, sei nicht erreicht worden. Über 40 Prozent der Rückkehrenden konnten sich in ihren Heimatorten nicht integrieren, und zahlreiche Flüchtlinge waren nach ihrer Rückkehr auf Unterstützung angewiesen. Für Rückkehrende ist es oft unmöglich, ihr Land zurückzufordern und zudem schwierig, ohne soziales und wirtschaftliches Netzwerk eine Arbeitsstelle zu finden.
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Für die Klägerin ist damit – unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse – eine ausreichende Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gewährleistet.
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Zwar gehen die Obergerichte überwiegend davon aus, dass jedenfalls alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die nicht auf die Hilfe von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können, grundsätzlich die Möglichkeit haben, in Kabul als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.09.2015 – 13a ZB 15.30063 –; Urteil vom 12.02.2015 – 13a B 14.30309 –; OVG Nordrh—Westf., Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –; Nds. OVG, Urteil vom 20.07.2015 – 9 LB 320/14 –; Sächs. OVG, Beschluss vom 21.10.2015 – 1 A 144/15.A –; alle juris).
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Diese Möglichkeit hätte die Klägerin jedoch nicht. Als allein zurückkehrende Frau hätte sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Chance, sich im Kampf um Tagelöhnertätigkeiten, bei denen oftmals harte körperliche Arbeit gefragt ist, gegen afghanische Männer durchzusetzen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 – 5a K 1428/15.A –, juris). Auch wenn – wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid meint – von einer gemeinsamen Rückkehr mit den ausgereisten Verwandten auszugehen ist, wäre das Existenzminimum der Familie nicht gesichert. Die Klägerin ist nach ihren glaubhaften Angaben gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer jetzt 24-jährigen Schwester, und ihren jetzt 19- und 17-jährigen Brüdern ausgereist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass neben dem älteren auch der minderjährige Bruder durch Tagelöhnerarbeiten zum Lebensunterhalt beitragen könnte, wären die Einnahmen der beiden Männer nicht ausreichend, um für die die Kosten der Wohnung und des Lebensunterhalts einer Familie mit fünf Erwachsenen aufkommen zu können.
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Ist der Klägerin somit subsidiärer Schutz zuzuerkennen, so sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AsylG) nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 159 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 2 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- VwGO § 167 1x
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Nr. 12 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 b Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 15/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 13/10 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 3070/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1828/09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 LB 320/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 144/15 1x (nicht zugeordnet)
- 5a K 1428/15 1x (nicht zugeordnet)