Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 185/16
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe von gewährten Zuweisungen nach dem Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) und macht eine Neubescheidung für das Jahr 2016 geltend.
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Bereits mit Bescheid vom 21.03.2016 hatte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2016 Mittel in Höhe von insgesamt 999.845,52 €, bestehend aus 718.614,66 € Landeszuweisungen gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 KiFöG LSA sowie Landkreiszuweisungen in Höhe von 281.230,86 € nach § 12a Abs. 1 KiFöG LSA gewährt. Grundlage für die Bemessung dieser Zuweisung war ausweislich des Bescheides vom 21.03.2016 die Anzahl der betreuten Kinder zum Stichtag 01.12.2015, da somit eine Reaktion auf aktuelle Änderungen wie die Schließungen von Kindertageseinrichtungen und der Anstieg von betreuten Kindern in der Tagespflege möglich gewesen sei.
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Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2016 zurück, da für die Berechnung der Landes- und Landkreismittel nicht die statistischen Stichtagskinderzahlen des 01.12.2015 maßgebend seien, sondern die des 01.03.2014. Die Zuweisungen würden durch diese Rücknahme nicht versagt, sondern lediglich neu berechnet werden. Eine Neuberechnung werde unverzüglich erfolgen.
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Mit Bescheid vom 22.04.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin sodann für das Jahr 2016 Mittel in Höhe von insgesamt 931.063,41 €, bestehend aus 665.614,50 € Landeszuweisungen gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 KiFöG LSA sowie Landkreiszuweisungen in Höhe von 265.421,91 € nach § 12a Abs. 1 KiFöG LSA. Zur Begründung führte er aus, für die Bemessung und Verteilung sei die Anzahl der betreuten Kinder zum gesetzlich vorgeschriebenen Stichtag des 01.03.2014 zugrunde gelegt worden. Auch führe die Neuberechnung zu einem finanziellen Einbehalt gemäß § 10 KiFöG LSA in Höhe von 1% der Landes- und Landkreismittel. Eine Restaufteilung des Einbehalts erfolge zum Jahresende 2016, sofern die einbehaltenen Mittel bis zum Jahresende nicht verbraucht seien.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.05.2016 Klage erhoben. Sie macht geltend, der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 KiFöG LSA zwar für die Zuweisung der Landesmittel an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuwenden sei, jedoch nicht für die Zuweisung bzw. Weiterleitung der Zuwendungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger von Tageseinrichtungen. Vielmehr sei der Beklagte gehalten, im Rahmen der Zuweisung an die Träger der Tageseinrichtungen im Sinne des § 12a Abs. 1 KiFöG LSA eine Ermessensentscheidung zu treffen und neuere Daten zu nutzen. Eine direkte Anwendung des § 12 Abs. 1 KiFöG LSA auf die Weiterleitung der Mittel an die Träger der Tageseinrichtungen scheide aus. Das KiFöG LSA enthalte eine entsprechende Regelung nicht. Dementsprechend habe das Ministerium für Arbeit und Soziales mit Erlass vom 19.02.2015, Az. 43/51301-Bd 5b, die Regelungslücke geschlossen und dem Beklagten als untergeordneter Behörde eine Arbeitsanweisung erteilt. In dem Erlass werde klargestellt, dass es sich bei den Zuweisungen des Landes um Pauschalen handele, welche nicht als Subjektfinanzierung zu sehen seien. Ferner sei dem Erlass zu entnehmen, dass die Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 KiFöG LSA ausschließlich auf die Zuweisung der Mittel durch das Land an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuwenden sei. Dieser Stichtag solle somit gerade nicht auf die Weiterleitung der Mittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger von Tageseinrichtungen Anwendung finden. Zur Begründung werde im Runderlass ausdrücklich darauf verwiesen, dass damit eine Reaktion auf aktuelle Änderungen in der Landschaft der Kindertageseinrichtungen wie die Schließungen und Neueröffnungen ermöglicht werde. Der Beklagte habe entgegen der gesetzlichen Regelung und dem Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales kein Ermessen ausgeübt. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Dass der Gesetzgeber die Problematik der Mittelzuweisungen erkannt habe, ergebe sich aus der zum 22.09.2016 eingetretenen Änderung des KiFöG LSA, mit welcher gerade für das Jahr 2016 eine weitere Zuweisung des Landes vorgesehen sei, sowie aus dem dem Landtag am 20.10.2016 neuerlich vorgelegten Entwurf zur Änderung des KiFöG LSA. Zur Begründung des Gesetzesentwurfs sei auch auf die Defizite verwiesen worden, die durch die Stichtagsregelung entstünden.
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Mit Bescheid vom 13.12.2016 hat der Beklagte den Bescheid vom 24.04.2016 dahingehend geändert, dass der Klägerin aus dem finanziellen Einbehalt der Landes- und Landkreiszuweisungen für das Jahr 2016 eine Restauszahlung in Höhe von 5.077,03 € bewilligt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, über den Anspruch der Klägerin auf Zuweisung des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises B-Stadt gemäß §§ 12 ff. KiFöG LSA für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.12.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Für die Bemessung und Verteilung der Landeszuweisung gelte § 12 Abs. 1 KiFöG LSA. Danach sei die Stichtagsregelung des 01.03. des Vorvorjahres maßgebend. Die örtlichen Jugendhilfeträger würden gemäß § 12a KiFöG LSA die ihnen nach § 12 Abs. 1 bis 4 KiFöG LSA gewährten Zuweisungen weiterleiten. Der Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die Jugendhilfeträger einerseits und die Einrichtungsträger andererseits sei nicht gesondert geregelt. Daher gelte der Verteilungsmaßstab des § 12 Abs. 1 KiFöG LSA sowohl für das Land als auch für den Jugendhilfeträger. Ferner sei aus der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Weiterleitung der Landeszuweisungen zu folgern, dass dem Jugendhilfeträger keine eigene Entscheidung zur Bemessung und Verteilung der Zuwendungen eingeräumt werde. Auch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 53 % der aus eigenen Mitteln zu gewährenden Zuweisungen bestehe kein Ermessen zur Wahl eines eigenen Verteilungsmaßstabes. Der Anteil des Jugendhilfeträgers bemesse sich ebenfalls am Verteilungsmaßstab des Landes. Er sei somit gebunden. Sowohl die Zuwendungen des Landes als auch die des Jugendhilfeträgers müssten nach ihrem Verteilungsmaßstab kongruent sein. Eine andere Rechtsauffassung würde das Zuweisungssystem verletzen, da andernfalls die im Gesetz geregelte pauschalierte Objektfinanzierung bezogen auf den Stichtag des 01.03. des Vorvorjahres auf der Ebene des Jugendhilfeträgers durchbrochen werden würde, wenn die Verhältnisse zu einem anderen Stichtag gewählt werden würden. Es bestünden im Übrigen Zweifel daran, ob der Erlass gesetzeskonform sei. Der Erlass selbst enthalte durch die Formulierung: "Es können vom örtlichen Jugendhilfeträger neuere Daten genutzt werden." eine Kann-Regelung, die vom Beklagten aus den genannten Gründen nicht aufgegriffen worden sei.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung der Zuweisungen gemäß §§ 12 ff. KiFöG LSA für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.12.2016 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
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Rechtsgrundlage ist § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.03.2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in der vom 01.01.2015 bis zum 28.09.2016 gültigen Fassung (KiFöG LSA). Hiernach leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen nach § 12 Abs. 1 bis 4 gewährten Zuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren darüber hinaus aus eigenen Mitteln einen Betrag in Höhe von 53 v. H. der auf sie entfallenden Zuweisungen des Landes gemäß § 12 Abs. 2 KiFöG LSA.
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Dabei bestimmt sich die Höhe der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Zuweisungen im Sinne des § 12 Abs. 1 bis 4 KiFöG LSA nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KiFöG LSA. Danach liegt der Bemessung und Verteilung der Mittel die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder zugrunde, die sich aus der Statistik „Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege“ des Statistischen Landesamtes zum 1. März des Vorjahres ergibt. Im Falle eines Doppelhaushalts ist für das zweite Haushaltsjahr die entsprechende Statistik zum 1. März des Vorvorjahres zugrunde zu legen.
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Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit dieser Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA auf die Verteilung der Landes- und Landkreiszuweisungen bzw. darüber, ob die Rechtsgrundlage des § 12a Abs. 1 KiFöG LSA dem Beklagten insoweit im Rahmen der Verteilung der Landes- und Landkreiszuweisungen ein Ermessen einräumt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KiFöG LSA nicht auf die Verteilung der Landes- und Landkreismittel durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger von Tageseinrichtungen anwendbar.
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Eine direkte Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA scheidet mangels entsprechender Regelung aus. Das KiFöG LSA enthält insofern keine Vorgabe hinsichtlich der Anwendbarkeit der Stichtagsregelung auf die Verteilung der Landes- und Landkreismittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
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Gegen eine entsprechende Anwendung spricht der gesetzgeberische Wille, der sich aus einer Gesamtschau der Finanzierungsregelungen des KiFöG LSA ergibt.
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Die Finanzierung der Kindertagesstätten wird von einem Quartett aufgebracht, nämlich dem Land, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den (Verbands-) Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder und den Eltern. Das Land leistet Zuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, deren Höhe regelmäßig angepasst werden soll. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe reichen die Landeszuweisungen zuzüglich einer eigenen Beteiligung (in Höhe eines gesetzlich fixierten Vomhundertsatzes der Landeszuweisungen) an die Träger von Tageseinrichtungen für die von diesen betreuten Kinder weiter. Die (Verbands-) Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder kommen für mindestens 50 % des nach Landes- und Landkreiszuweisungen verbleibenden Finanzbedarfs auf. Die Eltern entrichten Kostenbeiträge an die (Verbands-) Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts ihrer Kinder (s. Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2015, Az. LVG 2/14 – juris, Rn. 4).
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Im Rahmen dieser Finanzierungsaufteilung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der tatsächlich bestehende aktuelle Bedarf der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen durch diese vier Säulen gedeckt wird. Dies ergibt sich zunächst aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA i.V.m. § 12b KiFöG LSA. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA beteiligen sich das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Zuweisungen. Dementsprechend liegt der gesetzlichen Konzeption zugrunde, dass der Finanzbedarf durch diese zwei Säulen nicht vollständig abgedeckt wird, da sie sich lediglich "beteiligen". Die Finanzierung des verbleibenden Bedarfs regelt der Gesetzgeber sodann in § 12b KiFöG LSA, wonach die Gemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf in Höhe von mindestens 50 v. H. zu tragen hat, soweit der Finanzierungsbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird. Somit konkretisiert der Gesetzgeber die Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs dahingehend, dass die Gemeinden den noch bestehenden tatsächlichen Bedarf zu 50 % finanzieren. Insbesondere aus dem Wortlaut des § 12b KiFöG LSA folgt, dass es sich dabei um den aktuellen tatsächlich bestehenden Bedarf der Tageseinrichtungen handelt. Denn § 12b KiFöG LSA regelt den Finanzbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes, sodass einerseits die finanzierte Tageseinrichtung noch bestehen muss und andererseits auch der entsprechende Platz in dieser Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung von Mitteln tatsächlich genutzt wird. Dies geht ferner hervor aus dem Umstand, dass die Regelung eine Finanzierung durch die Gemeinden vorsieht, soweit der Finanzbedarf vom Land und den Landkreisen nicht gedeckt wird. Auch hier findet sich die gesetzliche Konzeption des § 11 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA wieder, da auch § 12b KiFöG LSA voraussetzt, dass der Umfang des Bedarfs zumindest anteilig von dem Land und den Landkreisen gedeckt wird und nur der (planmäßige) noch offene Fehlbetrag der in Anspruch genommenen Plätze in einer Tageseinrichtung von den nachgelagerten Gemeinden (neben den Elternbeiträgen) finanziert werden soll. Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Formulierung des § 12b KiFöG LSA die konditionale Konjunktion "soweit" anstelle von "wenn" verwendet hat, belegt, dass er auch hinsichtlich des Finanzierungsanteils des Landes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einer Mitbeteiligung an den tatsächlich in Anspruch genommenen Plätzen ausgeht. Die Verwendung der konditionalen Bedingung "wenn" hätte dagegen die vom Gesetzgeber gesehene Möglichkeit erkennen lassen, dass – etwa aufgrund der pauschalen Verteilung der Mittel des Landes und des Landkreises – keine Deckung des Finanzbedarfs durch Landes- und Landkreismittel erreicht werden kann und deshalb die Gemeinde im Rahmen des § 12b KiFöG LSA anteilig aufkommen muss. Jedoch besteht angesichts der an dem Umfang des Finanzbedarfs orientierten Verknüpfung dieser drei Säulen durch die Formulierung "soweit" auch eine normative Verknüpfung. Diese normative Verknüpfung, die bereits in § 11 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA abstrakt erkennbar ist, wird in § 12b KiFöG LSA konkretisiert.
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Soweit dementsprechend im Rahmen der gemeindlichen Finanzierung als dritte Säule der konkret bestehende Finanzbedarf gedeckt werden soll, ist es erforderlich, dass auch die dem Beklagten obliegende Verteilung der angesichts der §§ 12, 12a KiFöG LSA betragsmäßig feststehenden Zuweisungen sich an der Zahl der aktuell betreuten Kinder orientiert.
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Der Anwendbarkeit bzw. Heranziehung des Regelungssystems des § 12b KiFöG LSA steht nicht das Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.10.2015, Az. LVG 2/14, entgegen. § 12b KiFöG LSA ist weiterhin anzuwenden, solange der Gesetzgeber keine Neuregelung geschaffen hat. Zwar hat das Landesverfassungsgericht in diesem Urteil die Unvereinbarkeit des § 12b KiFöG LSA mit Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt, jedoch hat es davon abgesehen, die Nichtigkeit der Regelung auszusprechen (vgl. Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2015, Az. LVG 2/14 – juris, Rn. 137).
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Der Wille des Gesetzgebers, mit dem Finanzierungssystem des KiFöG LSA den aktuellen Finanzbedarf für die Betreuung und Förderung von Kindern zu decken, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass er mit der Einführung der §§ 12d, e KiFöG LSA den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für das Jahr 2016 weitere Landeszuweisungen unter Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Kinder zum 01.03.2015 gewährt hat. Ausweislich der Begründung zum dritten Gesetz zur Änderung des KiFöG LSA (LT-Drs. 7/481) war es bereits in Bezug auf das zweite Gesetz zur Änderung des KiFöG LSA der Wille des Gesetzgebers, die Höhe der Zuweisungen für das Jahr 2016 auf der Grundlage der Kinderzahlen zum 01.03.2015 zu berechnen. Allein aufgrund der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen gemäß § 78d Abs. 1 KiFöG LSA erfolge eine Auszahlung des dem Entwurf zum dritten Änderungsgesetz zugrunde liegenden Betrags nicht an die Träger von Tageseinrichtungen selbst, sondern an die örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Auch diese Gesetzesänderungen verdeutlichen mithin die Intention des KiFöG LSA, zugunsten der Träger von Tageseinrichtungen Mittel zu gewähren, um deren aktuellen Finanzbedarf gerecht zu werden.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Verwendung von Stichtagszahlen aus dem Vorjahr bzw. dem Vorvorjahr im Rahmen der Verteilung der Finanzmittel durch die Landkreise auch nicht zwingend geboten. Ein entsprechender Zwang ergibt sich auf dieser Ebene insbesondere nicht aus haushalterischen Gründen. Zwar ist die Anwendung einer Stichtagsregelung aufgrund der damit verbundenen Verlässlichkeit einer Kostenprognose für die Aufstellung eines Haushaltsplanes auf der Landes- sowie auf der Landkreisebene erforderlich. Für die Verteilung dieser Mittel an die Träger der Tageseinrichtungen ist dies jedoch weder geboten noch notwendig. Insofern ist es für die Haushaltsplanung der Landkreise ausreichend, dass die Höhe der gewährten Landeszuweisungen sowie die Höhe der aus eigenen Mitteln zu gewährenden Zuweisungen gesetzlich fest vorgeschrieben ist und somit eine hinreichende kalkulatorische Größe darstellt.
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Dieser Auslegung steht nicht die bisherige Rechtsprechung des VG Halle (Urteil vom 23.06.2013, Az. 7 A 56/11 HAL) sowie des VG Magdeburg (Urteil vom 13.07.2007, Az. 6 A 236/05 MD) entgegen. Den von dem Beklagten zitierten Urteilen liegt eine andere Rechtslage zugrunde. In der für das Urteil des VG Magdeburg, Az. 6 A 236/05 MD, maßgebenden Fassung des KiFöG LSA, gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2008, war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 KiFöG LSA a.F. ausdrücklich vorgesehen, dass für die Verteilung der Landes- und Landkreismittel die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 KiFöG LSA a.F. anzuwenden ist, wonach für die Verteilung des Zuweisungsbetrags an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zahl der im Zuständigkeitsbereich im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich ist. Eine solche Verweisungsnorm besteht indes nicht mehr. Gleiches gilt für das Urteil des VG Halle, Az. 7 A 56/11 HAL. In der für dieses Urteil im Jahr 2011 maßgebenden Fassung des KiFöG LSA, gültig vom 01.01.2010 bis 30.01.2013, war in § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG LSA a.F. ebenfalls geregelt, dass für die Verteilung der Beträge an die leistungsverpflichteten Gemeinden die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich ist. Angesichts des Wegfalls dieser ausdrücklichen Anordnung sind die zitierten Urteile für die nunmehr bestehende Rechtslage hinsichtlich des heranzuziehenden Zeitpunktes für die Verteilung der Landes- und Landkreismittel durch den Jugendhilfeträger mit ihrer Argumentation nicht zu berücksichtigen.
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Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 12b KiFöG LSA entsprechend dem gesetzgeberischen Willen, die tatsächlich in Anspruch genommenen Plätze in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu finanzieren, voraussetzen, dass die Landkreise im Rahmen der Verteilung der betragsmäßig feststehenden Landes- und Landkreismittel die aktuellste verfügbare Anzahl der von den Trägern der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen betreuten Kinder verwenden sollen. Angesichts der in § 12a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 KiFöG LSA geregelten Zahlungsmodalitäten, wonach die Zuweisungen in Höhe eines Viertels des Betrages des Vorjahres zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung und der Restbetrag in gleich hohen Beträgen jeweils zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres geleistet werden, hält das Gericht es für sachgerecht, für die Verteilung die Anzahl der betreuten Kinder am 01. März des laufenden Haushaltsjahres als aktuelle Zahl zugrunde zu legen.
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Im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2016 in Gestalt seines Änderungsbescheides vom 13.12.2016 ferner rechtswidrig, soweit damit ein finanzieller Einbehalt in Höhe von 1% der Landes- und Landkreiszuweisungen festgelegt wird, der zunächst für aktuelle Bedarfe zurückgehalten wird und lediglich an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen ausgezahlt wird, sofern die einbehaltenen Mittel nicht bis zum Jahresende verbraucht worden sind. Für diesen finanziellen Einbehalt besteht bereits keine Rechtsgrundlage. Weder der von dem Beklagten in dem Bescheid vom 22.04.2016 zu diesem Zweck zitierte § 10 Abs. 1 KiFöG LSA noch ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses ist geeignet, dem Beklagten eine entsprechende Befugnis einzuräumen. § 10 Abs. 1 KiFöG LSa stellt lediglich eine Aufgabenzuweisung dar und verpflichtet den Beklagten, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln so zu planen, dass er eine den Kriterien des § 10 Abs. 1 KiFöG LSA gerecht werdende Struktur von Tageseinrichtungen vorhalten kann. Von dieser Aufgabenzuweisung kann indes nicht auf die Einräumung einer Befugnis zur Kürzung der den Trägern zustehenden Landes- und Landkreismittel geschlossen werden. Gleiches gilt für den Beschluss des Jugendhilfeausschusses. Der gemäß § 10 Abs. 1 KiFöG LSA i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3 SGB VIII aufzustellende Kinder- und Jugendhilfeplan ist lediglich als fachpolitische Willensbekundung und verwaltungsinternes Planungsinstrument zu qualifizieren (vgl. Wiesner, SGB VIII Kommentar, 4. Auflage, 2011, § 80, Rn. 29).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
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