Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 56/11
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung weiterer Mittel für die Aufgabe der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen.
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Der Beklagte setzte mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 21. März 2011 über die Landesförderung gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 10 des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KiFöG) und die sich nach § 11 Abs. 2 ergebende Zuweisung des Burgenlandkreises für das Haushaltsjahr 2011 folgende Zuweisungen an die Klägerin fest:
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- Landeszuweisung gem. § 11 Abs. 1 KiFöG in Höhe von 3.281.646,46 Euro.
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- Zuweisung aus Landkreismitteln nach § 11 Abs. 2 KiFöG LSA in Höhe von 1.739.272,62 Euro.
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- Landeszuweisung für Kosten der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gem. § 11 Abs. 8 KiFöG LSA in Höhe von 47.171,14 Euro.
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- Landeszuweisung zur Finanzierung von Vor- und Nachbereitungsstunden zur Verbesserung der Angebote der vorschulischen Bildung gem. § 11 Abs. 10 KiFöG LSA in Höhe von 60.263,17 Euro.
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Errechnet hatte der Beklagte diese Zuweisungen ausgehend von einer für das Jahr 2009 zu berücksichtigenden Kinderzahl von 28.950 (Anzahl der Kinder x betreute Monate). Nicht einbezogen wurden die Kinder des Hortes der Montessori-Schule Weißenfels, der im Jahr 2009 noch im Gemeindegebiet der Klägerin betrieben wurde.
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Mit Schreiben vom 29. März 2011 machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber geltend, dass die im Hort der {A.}-Schule betreuten Kinder bei den Zuweisungen für das Jahr 2011 zu berücksichtigen seien, auch wenn die Einrichtung mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 ihren Sitz nach {B.} verlegt habe. Für die Zuweisungen seien die im Zuständigkeitsbereich der Leistungsverpflichteten im vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich.
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Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 4. April 2011 mit, dass das Ministerium für Gesundheit und Soziales um Darstellung seiner Rechtsauffassung gebeten worden sei, ob der Anteil für die Kinder der {A.}-Schule der Leistungsverpflichteten des Jahres 2009 oder des Jahres 2011 auszuzahlen sei.
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In seiner Antwort vom 8. April 2011 erklärte das Ministerium, dass sich die Höhe der Zuweisungen nach der Zahl der beim Leistungsverpflichteten in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege im jeweils vorletzten Jahr der betreuten Kinder bestimme.
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Am 19. April 2011 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie eine Erhöhung der Zuweisungen um die Beträge begehrt, die sich unter Einbeziehung der im Hort der {A.}-Schule betreuten Kinder und damit einer unstreitig um 412 höheren Kinderzahl ergeben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Zuweisungen 2011 für die Kinder des Hortes der {A.}-Schule stünden trotz des Umzugs der Schule im Jahr 2010 ihr und nicht der Stadt {B.} zu. In § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 10 Satz 2 KiFöG LSA sei klar geregelt, dass für die Verteilung der Zuschüsse und dessen Zahlung im laufenden Haushaltsjahr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich sei, die Kinder also zeitversetzt berücksichtigt würden. So sei die Auszahlung der Zuweisungen in den vergangenen Jahren vom Beklagten auch vorgenommen worden. Sie verweist für ihre Ansicht auf eine Entscheidung des VG Magdeburg (Urteil vom 13. Juli 2007 - 6 A 236/05 MD -), wonach sich durch die Anknüpfung an die Zahl der im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge zwar Abweichungen vom aktuellen Betreuungsaufwand ergäben, dass dies aber die Anwendung eines vom Gesetzeswortlaut abweichenden Verteilungsmaßstabs weder geboten noch nahe liegend mache. Mit dem Verteilungsmaßstab nach der Zahl der im vorletzten Jahr betreuten Kinder sei gesichert, dass den Gemeinden die zur Kostendeckung vorgesehenen Zuschüsse entsprechend der Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder mit einer zeitlichen Verzögerung von 2 Jahren zukommen würden, so dass mit diesem Verteilungsmaßstab verbundene „Nachteile" auf Dauer in etwa ausgeglichen würden. Der Argumentation des Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass die Zuweisungen nicht für eine konkrete Einrichtung gezahlt würden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr über die mit seinem Bescheid vom 21. März 2011 festgesetzten Zuweisungen hinaus
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1. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 1 KiFöG in Höhe von 46.702,53 Euro,
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2. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 2 KiFöG in Höhe von 24.752,34 Euro,
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3. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 8 KiFöG in Höhe von 671,31 Euro und
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4. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 11 KiFöG in Höhe von 857,63 Euro
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zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, dass die {A.}-Schule mit dem Hort im August 2010 in ein neu errichtetes Gebäude in der Stadt {B.} gezogen sei. Mit diesem Standortwechsel habe auch der Leistungsverpflichtete im Sinne des KiFöG gewechselt. Er habe daher die Mittel für die Kinder der {A.}-Schule der im Jahr 2011 aktuell Leistungsverpflichteten, nämlich der Stadt {B.}, zugeordnet. Insoweit sei zu beachten, dass die Landeszuweisung und die Landkreiszuwendung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 KiFöG zweckgebunden zu zahlen seien. Wenn aber eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Leistungsverpflichteten nicht mehr existiere, könne er die Zuweisung nicht zweckgebunden einsetzen. Als Beispiel sei auf die Auswirkungen der letzten Kommunalreform zu verweisen. Die Veränderungen in der Gemeindestruktur hätten auch eine Umverteilung der Kindertagesstätten zur Folge gehabt. Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 11 KiFöG für die Jahre 2010 und 2011 seien die Einrichtungen daher von ihm immer den aktuellen Leistungsträgern zugeordnet worden, weil dies der einzig gangbare Weg gewesen sei, die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in den Kommunen zu sichern. Dem stehe § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG nicht entgegen, denn die Regelung, dass für die Verteilung der Beträge die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich sei, enthalte keine Festlegung über die Verteilung an die Leistungsverpflichteten. Es sei nicht geregelt, ob Einrichtungen dem aktuellen oder dem Leistungsträger des vorletzten Jahres zuzuordnen seien. Er sei der Auffassung, dass die Kinderzahl nur zur Berechnung herangezogen werde, aber keine Verteilung nach dem Status des vorletzten Jahres vorsehe. Da die aktuelle Kinderzahl von der Kinderzahl des vorletzten Jahres immer abweiche, bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den ausgereichten Mitteln und der Zahl der betreuten Kinder im aktuellen Haushaltsjahr. Wenn der Gesetzgeber eine nachträgliche Erstattung pro Kind und Monat gewollt hätte, wäre dies so geregelt worden. Schließlich verweist er darauf, dass die Leistungsverpflichteten ihrerseits die Verteilung der Mittel bzw. Erstattungen an freie Träger nach den Erfordernissen des aktuellen Haushaltsjahres vornehmen würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Klägerin stehen über die mit Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 festgesetzten Zuweisungen für das Jahr 2011 hinaus weitere Zuweisungen in Höhe von insgesamt 72.983,81 Euro zu. Der Bescheid des Beklagten ist, soweit er diese Zuweisungen nicht gewährt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die in dem Bescheid festgesetzten Zuweisungsbeträge wurden fehlerhaft berechnet. Der Beklagte hat zu Unrecht diejenigen Kinder unberücksichtigt gelassen, die im Jahr 2009 im damals noch im Gemeindegebiet der Klägerin betriebenen Hort der {A.}-Schule betreut wurden. Denn die Höhe der den leistungsverpflichteten Gemeinden zustehenden Zuweisungen richtet sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in der im Jahr 2011 geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 69) nach der Zahl der in den jeweiligen Gemeinden im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder.
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Nach § 11 Abs. 2 KiFöG zahlt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus (Satz 1). Er gewährt ihnen daneben aus eigenen Mitteln eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung (Satz 2). Für die Verteilung der Beträge ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich (Satz 3). Für die Verteilung der Landeszuweisungen zur Finanzierung der Kosten der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung nach § 11 Abs. 8 KiFöG bzw. zur Finanzierung von Vor- und Nachbereitungsstunden zur Verbesserung der Angebote der vorschulischen Bildung nach § 11 Abs. 10 KiFöG ist ebenfalls die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich (§ 11 Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs. 10 Satz 2 KiFöG).
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Ausgehend von diesen Verteilungsregeln sind die Zuweisungen von Landes- und Landkreismitteln für das Jahr 2011 an die Klägerin unter Berücksichtigung auch der Kinder zu berechnen, die im Jahr 2009 im Hort der {A.}-Schule betreut wurden.
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Dabei geben die zitierten Vorschriften den Maßstab für die Verteilung der Landesmittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte, und den Maßstab für die Verteilung der Mittel an die Leistungsverpflichteten, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, vor. Anders als die Vorgängerfassung des § 11 KiFöG ist der Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die Jugendhilfeträger einerseits und auf die Gemeinden andererseits nicht jeweils gesondert geregelt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 KiFöG a.F.). Im Hinblick darauf, dass die örtlichen Jugendhilfeträger die ihnen zugewiesenen Landesmittel nur „auszahlen“, also lediglich weiterreichen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 10. November 2011 - 7 A 79/10 HAL -), kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteilungsmaßstab nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 10 Satz 2 KiFöG der Sache nach für beide Ebenen maßgeblich ist (vgl. im Zusammenhang mit § 11 Abs. 8 KiFöG Reich, Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 11 RdNr. 32f.).
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Gilt aber auf beiden Ebenen der entsprechende Maßstab, können die Verteilungsregelungen entgegen der Auffassung des Beklagten nur so verstanden werden, dass bei der Verteilung der Mittel an die Gemeinden auf die in deren Zuständigkeitsbereich im vorletzten Jahr betreuten Kinder abzustellen ist. Darauf, dass die Kinder in einer Einrichtung betreut wurden, die auch im Haushaltsjahr noch derselben und nicht einer anderen Gemeinde zugeordnet werden kann, kommt es nicht an. Hierfür lässt sich der gesetzlichen Regelung nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die Verteilungsmaßstäbe auf den verschiedenen Ebenen dann nicht mehr kongruent wären – landkreisübergreifende Standortwechsel sind nach dem Gesetzeswortlaut für die Mittelzuweisung ersichtlich unerheblich –, wäre ein solches Verständnis auch systemwidrig. Stellt der Gesetzgeber – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – auf Zahlen eines zurückliegenden Jahres ab, steht es hierzu nämlich in Widerspruch, in einem einzelnen Punkt auf die aktuellen Verhältnisse zurückzugreifen.
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Der Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, der so verstandene Verteilungsmaßstab führe zu untragbaren Ergebnissen. Vielmehr entspricht die Verteilung der Mittel nach der Anzahl der von den leistungsverpflichteten Gemeinden im vorletzten Jahr betreuten Kinder dem von den jeweiligen Gemeinden geleisteten Kostenaufwand. Die zur Kostendeckung vorgesehenen Zuschüsse entsprechend der Zahl der betreuten Kinder kommen der Gemeinde infolge der Anknüpfung an ein zurückliegendes Jahr zwar mit zeitlicher Verzögerung zu, die hiermit verbundenen Nachteile gleichen sich auf Dauer aber in etwa aus, weil sich ein Rückgang der Zahl der betreuten Kinder ebenfalls erst mit Verzögerung auswirkt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juli 2007 - 6 A 236/05 MD -).
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Gegen diese Verteilung lässt sich schließlich auch nicht einwenden, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm gemäß Absatz 1 gewährten Landeszuweisungen nach § 11 Abs. 2, 8 und 10 KiFöG „zweckentsprechend“ auszahlt, dass eine zweckentsprechende Verwendung aber nicht möglich sei, wenn die Einrichtung, in der die Kinder im vorletzten Jahr betreut wurden, nicht mehr der Gemeinde zugeordnet werden könne. Aufgrund des pauschalierenden Verteilungsmaßstabs bestehen regelmäßig Differenzen zwischen der Anzahl der im vorletzten Jahr und der im aktuellen Haushaltsjahr betreuten Kinder. Die Zuweisung erfolgt daher auch nicht für ein bestimmtes Kind und schon gar nicht für eine bestimmte Einrichtung, so dass der Wegzug oder die Schließung einer Einrichtung einer zweckentsprechenden Verwendung ebenso wenig entgegenstehen wie ein Rückgang der Kinderzahl aus anderen Gründen.
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Richtet sich demnach die Höhe der Zuweisung nach der Zahl der im Jahr 2009 im Gemeindegebiet der Klägerin betreuten Kinder, so fehlt in dem angefochtenen Bescheid eine Zuweisung für insgesamt 412 Kinder. Damit errechnen sich Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 KiFöG von 3.328.348,99 Euro, nach § 11 Abs. 2 KiFöG von 1.764.024,96 Euro, nach § 11 Abs. 8 KiFöG von 47.842,45 Euro und nach § 11 Abs. 10 KiFöG von 61.120,80 Euro, so dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung der Differenzbeträge von 46.702,53 Euro, 24.752,34 Euro, 671,31 Euro und 857,63 Euro zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 11 KiFöG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 11 Abs. 1 KiFöG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 KiFöG 4x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 KiFöG 5x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 10 KiFöG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 10 Satz 2 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 11 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 11 Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs. 10 Satz 2 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 10 Satz 2 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2, 8 und 10 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 236/05 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 79/10 1x (nicht zugeordnet)