Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 177/16
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die teilweise Rücknahme und den teilweisen Widerruf einer bewilligten Zuwendung.
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Mit Teilnahmebescheid vom 28. Juni 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin die unter dem 17. Mai 2010 beantragte Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme „Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“ (MSL) mit den von der Klägerin im Antrag bezeichneten Flächen für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2015 als Projektförderung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (im Folgenden: Förderrichtlinie) nebst zugehörigem Merkblatt vom 2. Juni 2010 wurden zum Bestandteil des Bescheides gemacht.
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Am 15. Juni 2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Beklagten hinsichtlich der beantragten Flächen der Klägerin statt.
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Mit Auszahlungsantrag und Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 2011 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der im Auszahlungsantrag beantragten Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 zum Teil erfüllt seien. Hinsichtlich der Schläge 423, 418, 16, 417, 424, 419, 70 und 421 liege eine Flächenverringerung vor. Auf dem Schlag 422 sei kein Blühstreifen angelegt worden. Auf den Auszahlungsantrag wurde der Klägerin für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 eine Zuwendung i. H. v. 17.387,56 Euro ausgezahlt.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin als Projektförderung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2015 eine Zuwendung i. H. v. insgesamt 83.937,80 Euro, für die einzelnen Verpflichtungsjahre mithin 17.387,56 Euro, für die Maßnahme M160 (Anlegen von Blühstreifen auf Ackerflächen) nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. Die bewilligte Zuwendung bezog sich auf einen durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenumfang von 23,4967 ha auf insgesamt 39 Schlägen. Die ANBest-P sowie die Förderrichtlinie nebst zugehörigem Merkblatt, die Liste der gebundenen Flächen sowie die Berechnung der Zuwendung wurden zum Bestandteil des Bescheides gemacht.
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Mit Auszahlungsantrag und Verpflichtungserklärung vom 6. Juli 2012 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der im Auszahlungsantrag beantragten Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 in vollem Umfang erfüllt seien. Auf den Auszahlungsantrag wurde der Klägerin für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 eine Zuwendung i. H. v. 17.301,64 Euro ausgezahlt.
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Mit Erlass vom 22. November 2012 stellte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt fest, dass für die Förderfähigkeit eines Blühstreifens die Nutzung der Flächen zwischen/ neben den Blühstreifen zur landwirtschaftlichen Erzeugung zwingend sei. Damit sei die Bewertung immer im Zusammenhang zu sehen.
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Mit weiterem Erlass vom 21. Februar 2013 stellte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt fest, dass die streitgegenständliche Zuwendung nicht nur für die Anlage und Erhaltung des Blühstreifens gewährt werde, sondern auch als Ausgleich dafür, dass der Antragsteller nicht mehr den gesamten Schlag für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzen könne, sondern nur die um die Blühstreifen verringerte Fläche (Restschlag). Diese Ausgleichsfunktion könne nur erfüllt werden, wenn die Bewirtschaftung von Blühstreifen und Restschlag während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes durch den Begünstigten erfolge.
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Bei einem gemeinsamen Anhörungstermin am 28. Februar 2013 wurde zwischen den Beteiligten erörtert, inwieweit die beantragten Schläge der Erlasslage vom 21. Februar 2013 entsprechen. Über das Prüfergebnis sollte die Klägerin im Rahmen einer entsprechenden Verbescheidung informiert werden.
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Unter dem 19. April 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach der maßgeblichen Richtlinie unter Berücksichtigung der bestehenden Erlasslage die eigene Bewirtschaftung eines Restschlages notwendige Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sei. Die bewilligte Zuwendung werde nicht nur für die Anlage und Erhaltung eines Blühstreifens gewährt, sondern auch als Ausgleich dafür, dass der Antragsteller nicht mehr den gesamten Schlag für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzen könne, sondern lediglich die um den Blühstreifen verringerte Fläche, den sog. Restschlag. Diese Ausgleichsfunktion könne nur dann erfüllt werden, wenn ein Restschlag durch die Klägerin selbst bewirtschaftet werde.
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Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2013 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2011 teilweise für eine Fläche vom 0,9404 ha i. H. v. 3.479,50 Euro zurück, setzte die Zuwendungen auf insgesamt 63.844,86 Euro fest, nämlich für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 auf 13.769,88 Euro, das Verpflichtungsjahr 2011/2012 auf 0,00 Euro und die Verpflichtungsjahre 2012/2013 bis 2014/2015 auf 16.691,66 Euro, und forderte die zu viel erhaltenen Zuwendungen für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 i. H. v. 20.919,32 Euro verzinst zurück. Zur Begründung führte er aus, der auf den Schlägen 293 und 16 angelegte Blühstreifen fülle diese mit einer Fläche von insgesamt 0,9404 ha vollständig aus, sodass insoweit kein Restschlag bestehe. Das Vorhandensein eines Restschlages sei aber nach der einschlägigen Richtlinie Voraussetzung für die Förderung. Aus diesem Grund sei der Bewilligungsbescheid hinsichtlich dieser Schläge zurückzunehmen. Im Verpflichtungsjahr 2010/2011 habe die Klägerin die Restschläge der Blühstreifenschläge 417, 318, 332, 416, 307, 289 und 288 mit insgesamt 3,8001 ha und im Verpflichtungsjahr 2011/2012 die Restschläge zu den Blühstreifen 277, 387, 305, 378, 289 und 288 nicht selbst bewirtschaftet. Daneben lägen die Blühstreifenschläge 425, 421, 420, 423, 418, 419 und 424 nicht mehr auf für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzten Schlägen, da diese im Nutzungsnachweis 2012 mit dem Nutzungscode 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen) gekennzeichnet seien. Insgesamt sei für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 damit ein Verstoß bei 12,0214 ha gegen die eingegangene Verpflichtung festgestellt worden. Das ihm eingeräumte Ermessen sei durch die Sanktionsregelungen der einschlägigen Verordnung sowie des Landesrechts eingeschränkt. Die festgestellten Verstöße führten nach der Bewertungsmatrix der Sanktionsregeln für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 zu einem leichten Verstoß der Stufe 1 mit dem Ergebnis einer 10 %igen Kürzung der Zuwendung und für 2011/2012 zu einem schweren Verstoß der Stufe 4 mit einer Kürzung von 100 %.
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Am 7. August 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, der Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2011 sei rechtmäßig ergangen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sei der Zeitpunkt seines Erlasses. Zu diesem Zeitpunkt hätten die von dem Beklagten zur Begründung der Rücknahme herangezogenen Erlasse noch nicht vorgelegen. Eine etwaige Änderung der Verwaltungspraxis durch diese Erlasse berühre die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht. Daneben lasse sich der Richtlinie nicht entnehmen, dass die Ausgleichsfunktion der Zuwendung nur erfüllt werden könne, wenn eine Bewirtschaftung von Blühstreifen und Restschlag erfolge, also ein Bewirtschaftungszusammenhang bestehe. Die Zuwendung sei der Ausgleich dafür, dass die vom Blühstreifen selbst in Anspruch genommene Fläche nicht bewirtschaftet werden könne. Nach dem zum Bestandteil des Bescheides gemachten Merkblatt dienten die Zuwendungen der Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Agrarumweltverpflichtung. Der Zuwendungszweck aber werde unabhängig davon erfüllt, ob nach Anlage des Blühstreifens noch ein Restschlag verbleibe. Die Zuwendung solle gerade keinen Ausgleich dafür bilden, dass etwaige Schwierigkeiten aufgrund eines Bewirtschaftungszusammenhangs zwischen Blühstreifen und Restschlag bestünden. Hinsichtlich der Schläge 16 und 293 bestünden darüber hinaus nebenliegende Schläge, die als jeweiliger Restschlag anzusehen seien. Eine Reduzierung der zuwendungsfähigen Flächen sei daher nicht geboten. Diejenigen Schläge, die einjährig als „aus der Produktion genommen“ gekennzeichnet seien, seien dennoch als Form der landwirtschaftlichen Erzeugung zu definieren. Denn die Erzeugung des hier maßgeblichen Ackergrases sei weder eingestellt noch unterbrochen. Das auf dem Schlag gewachsene Ackergras sei lediglich nicht verwertet worden. Daneben nehme der Landwirtschaftsbetrieb eine Fläche „aus der Produktion“, um eine Umwandlung von Ackergrasland in Dauergrünland zu vermeiden. Dies sei bei der Definition der „landwirtschaftlichen Erzeugung“ zu berücksichtigen. Hinsichtlich der fehlenden Eigenbewirtschaftung bestimmter Schläge sei zu berücksichtigen, dass der Erlass lediglich von einer nicht förderfähigen Drittbewirtschaftung durch Vermietung oder Verpachtung ausgehe. Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Schläge liege beides aber nicht vor. Diese seien vorübergehend von einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb im Wege des Pflugtausches bewirtschaftet worden. Im Unterschied zur Vermietung und Verpachtung liege beim Pflugtausch ein Äquivalenzverhältnis von „Fläche gegen Fläche“ und nicht „Fläche gegen Zins“ vor. Auch seien die Flächen des Blühstreifens selbst nicht vom Pflugtausch betroffen. Vielmehr seien lediglich die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen getauscht worden.
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Unter dem 11. Mai 2015 hörte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Klägerin zu einer beabsichtigten Teilstattgabe unter Zurückweisung des übrigen Widerspruchs an. Bei einem gemeinsamen Gespräch der Klägerin mit dem Landesverwaltungsamt nahm die Klägerin hierzu Stellung.
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Mit der Klägerin am 7. August 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 wurde der Bescheid vom 12.07.2013 insoweit aufgehoben, als darin der Bewilligungsbescheid vom 13.10.2011 für eine Fläche von 0,5496 ha zurückgenommen wurde. Die Zuwendung wurde für den gesamten Verpflichtungszeitraum um 2.838,78 Euro gemindert und auf 66.683,64 Euro festgesetzt. Der Rückzahlungsbetrag wurde auf 19.300,67 Euro festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Schlag 16 sei zwar vollständig mit einem Blühstreifen bepflanzt. Jedoch werde der daneben liegende Schlag 14 mit Winterweizen kultiviert. Dieser Schlag 14 werde in Bezug auf Schlag 16 als Restschlag angesehen, sodass hier die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt und der Widerspruch insoweit begründet sei. Hinsichtlich des Schlages 293 befinde sich kein benachbarter Schlag, der landwirtschaftlich genutzt werde. Aus diesem Grund handele es sich vorliegend um keinen Blühstreifen, sondern eine Blühfläche, sodass der Widerspruch insoweit unbegründet sei. Die Praktizierung des Pflugtausches erfülle nicht die Voraussetzungen der Richtlinie, da diese Restschläge nach dem Pflugtausch nicht durch die Klägerin bewirtschaftet würden. Um die Ausgleichsfunktion des Zuwendungszweckes zu erfüllen, bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Blühstreifen und Restschlag. Wegen dieser Funktion sei es auch erforderlich, dass der Blühstreifen für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werde. Dies sei nicht gegeben bei Restschlägen, die aus der Erzeugung genommen worden seien.
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Am 7. September 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Daneben führe allein die Festlegung von bestimmten Mindest- und Höchstmaßen des Blühstreifens in der Richtlinie nicht dazu, dass der Blühstreifen nicht den gesamten Schlag beanspruchen könne. Auch die übrigen Bestimmungen zur Lage des Blühstreifens innerhalb eines Schlages schlössen nicht aus, dass Blühstreifen und Schlaggröße identisch sein könnten. Weiter habe der Beklagte eine Vor-Ort-Kontrolle vor Bewilligung der Zuwendung bei ihr – der Klägerin – durchgeführt, ohne auf eine bestehende Restschlagproblematik hinzuweisen. Dies spreche dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Bewilligung davon ausgegangen sei, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eines Restschlages nicht erforderlich sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid sowie des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Rücknahme- und Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13. Oktober 2011 ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Grundsätzlich hindert ausschließendes vorrangiges Unionsrecht die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht. Das Unionsrecht weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 21. September 1983 - C-215/82 -; vom 20. September 1990 - C-5/89 -; vom 17. Mai 1993 - C-290/91 -; vom 13. März 2008 - C-383/06 -, alle: juris) im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, die die Befugnis der Behörde dem Zuwendungsempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Unionsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen. Eine solche Befugnis lässt sich weder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) noch der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 entnehmen. Nach diesen Bestimmungen ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Diese Norm gibt allerdings nur den äußeren Rahmen vor und überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein die Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zurückgenommen werden kann sowie wann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe erfüllt ist und durchgesetzt werden kann. Mithin kommt das nationale Recht zur Anwendung, jedoch unter Beachtung der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15/08 -, juris m. w. N.).
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Die materiellen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verfügte Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13. Oktober 2011 hinsichtlich einer Fläche von 0,3908 ha (Schlag 293) lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, darf dabei nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2011 ist hinsichtlich der Förderung des Schlages 293 rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG (a), die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen (b) und relevante Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegenden Ermessensbetätigung des Beklagten sind nicht ersichtlich (c).
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a) Der zurückgenommene Verwaltungsakt (hier: der Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2011) war in dem zurückgenommenen Umfang rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Zuwendung haben im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vorgelegen. Bei der Gewährung von Zuwendungen für das Anlegen von Blühstreifen auf Ackerflächen der Klägerin handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i. S. v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Klägerin geltenden Förderrichtlinie des Landes – hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung vom 2. Juni 2010 (Gem. RdErl. des MLU vom 2.6.2010 – 55.60120/2, MBl. LSA S. 483 –, im Folgenden: Förderrichtlinie) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 vom 27. Januar 2011 – enthalten.
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Nach Abschnitt 2 Nr. 2 e) der Förderrichtlinie ist die Anlage von Blühflächen oder Blüh- oder Schonstreifen auf den Ackerflächen des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren förderfähig. Gemäß Abschnitt 2 Nr. 3 g) aa) der Förderrichtlinie ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach Abschnitt 2 Nr. 2 e), dass die Antragsteller sich verpflichten, auf Schlägen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, für die Dauer von fünf Jahren aaa) Blühstreifen entlang von Schlaggrenzen mit einer Breite von mindestens drei und höchstens 24 Metern, außer an öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und Bahnlinien, oder bbb) Blühstreifen innerhalb eines Schlages mit einer Breite von mindestens sechs und höchstens 24 Metern oder ccc) Blühflächen auf höchstens zwei Hektar je Schlag anzulegen. Diese Voraussetzung erfüllt der Schlag 293 nicht, da kein zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzter Restschlag vorliegt. Der Schlag 293 ist 0,3908 ha groß und wurde durch die Klägerin vollständig mit Blühmischung bestellt. Nach dem Erlass des Förderrichtliniengebers – des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) – vom 22. November 2012 ist für die Förderfähigkeit eines Blühstreifens die Nutzung der Flächen zwischen/ neben den Blühstreifen zur landwirtschaftlichen Erzeugung zwingend. Nach dem Erlass des MLU vom 21. Februar 2013 wird die Zuwendung nicht nur für die Anlage und Erhaltung des Blühstreifens gewährt, sondern auch als Ausgleich dafür, dass der Antragsteller nicht mehr den gesamten Schlag für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzen kann, sondern nur die um die Blühstreifen verringerte Fläche (Restschlag). Danach hat der Richtliniengeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Anlage eines Blühstreifens ein von dem Antragsteller zur landwirtschaftlichen Erzeugung bewirtschafteter Restschlag ist. Da die Klägerin wie dargestellt keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung herleiten kann, sondern diese nach der Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers gewährt wird, ist hier allein maßgeblich, welche Voraussetzungen der Förderrichtliniengeber für die Gewährung der Zuwendung aufgestellt hat, solange diese einheitlich angewendet werden. Diese Voraussetzungen hat das MLU in seinen Erlassen vom 22. November 2012 und vom 21. Februar 2013 formuliert. Dies stellt auch keine vermeintliche nachträgliche Änderung der Zuwendungsvoraussetzungen aus der Förderrichtlinie, sondern eine schlichte Konkretisierung bzw. Sicherstellung der vom Richtliniengeber gewollten Anwendung der Rechtsvorschrift gegenüber den Förderrichtlinienanwendern – hier dem Beklagten – dar. Im Übrigen ergibt sich die Voraussetzung der Bewirtschaftung eines Restschlages bereits aus der Förderrichtlinie:
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Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Nr. 3 g) aa) und bb) der Förderrichtlinie müssen die Schläge, um förderfähig zu sein, für die landwirtschaftliche Erzeugung „genutzt werden“. Wird der Schlag vollständig mit einer Blühmischung bepflanzt, findet auf diesem Schlag eben keine landwirtschaftliche Erzeugung statt, sodass dieser Schlag die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen würde. Nach Abschnitt 2 Nr. 3 g) aa) der Förderrichtlinie müssen die Blühstreifen nach lit. aaa) „entlang von Schlaggrenzen“ oder nach lit. bbb) „innerhalb eines Schlages“ angelegt werden. Dies stellt eine abschließende räumliche Vorgabe dar, die nicht die vollständige Bepflanzung eines Schlages mit Blühmischung zulässt. Wäre eine vollständige Bepflanzung eines Schlages mit Blühmischung vom Richtliniengeber gewollt, stellte sich die Frage, ob sich deren Zulässigkeit nach Abschnitt 2 Nr. 3 g) aa) aaa) oder bbb) richten würde, da eine vollständige Bepflanzung sowohl entlang von Schlaggrenzen als auch innerhalb eines Schlages liegen würde. Allein der nicht in der Richtlinie vorgesehene Fall der vollständigen Bepflanzung zeigt schon, dass der Richtliniengeber diesen eben nicht fördern wollte. Daneben kann nach Abschnitt 2 Nr. 2 e) auch das Anlegen von Blühflächen förderfähig sein, für welche andere Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nr. 3 g) gelten. Diese wörtliche Unterscheidung zwischen –streifen und –flächen bringt zum Ausdruck, dass der Richtliniengeber die Maßnahme ganz bewusst als einen Streifen, nämlich innerhalb oder an der Grenze eines Restschlages, verstanden wissen wollte. Nach dem Duden definiert sich ein „Streifen“ als farblich von seiner Umgebung abgehobener langer, schmaler Abschnitt einer Fläche, langer, schmaler abgegrenzter Teil, Abschnitt von etwas oder langes, schmales, bandartiges Stück von etwas. Der Definition ist immanent, dass ein Streifen immer nur ein Teil von etwas ist, aber eben nicht die Gesamtheit umfasst („Streifen“ auf Duden online, URL: http://www.duden.de/rechtschreibung/Streifen, letztes Abrufdatum: 3. August 2017).
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Soweit der Beklagte die Förderrichtlinie bis zu den Erlassen des Richtliniengebers unter Umständen in seiner Verwaltungspraxis falsch angewendet hat, berührt dies die teilweise Rechtswidrigkeit des erlassenen Bewilligungsbescheides nicht. Ob und inwieweit das eingeräumte Ermessen auf eine bestimmte (Bewilligungs-)Entscheidung reduziert ist, bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der entstandenen Verwaltungspraxis. Dabei ist aber wie bereits ausgeführt zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Da Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist die tatsächliche – möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie abweichende – Verwaltungspraxis nur dann maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese billigt oder zumindest duldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, juris; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621). Vorliegend hat der Richtliniengeber durch seine Erlasse aber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er die vermeintliche Verwaltungspraxis des Beklagten eben nicht billigt, sondern auf seinen tatsächlichen – nach dem Vorgesagten in der Förderrichtlinie auch hinreichend zum Ausdruck kommenden – Willen hingewiesen. Die Rechtswidrigkeit der Zuwendungserteilung bestimmt sich allein nach dem Willen des Richtliniengebers. Zwar kann eine rechtswidrige Anwendung einer Förderrichtlinie u. U. wie aufgezeigt zu einer gefestigten Bewilligungspraxis führen. Die schlicht nicht mit dem Willen des Richtliniengebers übereinstimmende praktizierte Anwendung kann aber nicht dazu führen, dass die Bewilligung dadurch rechtmäßig wird. Vielmehr ist ein solches Verhalten der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Rückforderung im Hinblick auf eventuell bestehenden Vertrauensschutz zu berücksichtigen.
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b) Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der bewilligten Zuwendung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine nationale oder – wie hier – regionale Agrarförderung darf grundsätzlich nur nach Maßgabe des Unionsrechts erfolgen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 10 LB 15/16 -, juris). Die grundlegenden unionsrechtlichen Bestimmungen zur Agrarinvestitionsförderung waren in Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten. Mit Inkrafttreten des Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist der Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers unionsrechtlich abschließend geregelt, sodass für nationale Regelungen zum Vertrauensschutz – etwa nach § 48 Abs. 2 und 4, § 49 a Abs. 2 VwVfG – kein Raum mehr bleibt (so zu inhaltsgleichen anderen europarechtlichen Vorschriften: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 2010 - 10 LC 148/09 -, alle: juris). Nach Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte. Vorliegend ist die teilweise rechtswidrige Gewährung der Zuwendung nicht auf einen Irrtum des Beklagten zurückzuführen. Die Einbeziehung der Förderung des Anlegens eines Blühstreifens auf dem Schlag 293 erfolgte durch Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2011. Da im Zeitpunkt des Erlasses des Teilnahmebescheides der konkrete Blühstreifen auf Schlag 293 noch nicht angelegt war, konnte der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses auch noch keine Kenntnis darüber haben, dass dieser die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht erfüllen werde. Zwar fand vor Erlass des Bewilligungsbescheides am 15. Juni 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Diese bezog sich aber nach Auskunft des Beklagten lediglich auf die Feststellungen zu Lage, Größe und Bestand der Flächen, nicht aber auf deren konkrete Bewirtschaftung. Eine solche selektive Vor-Ort-Kontrolle ist durch die Art. 12 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 auch zulässig. Danach haben die Vor-Ort-Kontrollen lediglich stichprobenartig zu erfolgen. Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides mit den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen des Beklagten für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 stellte dieser fest, dass hinsichtlich des Schlages 293 die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung nicht erfüllt waren. Weiter besteht die Besonderheit der Förderung vorliegend darin, dass sich die Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum verpflichten, die Voraussetzungen der Agrarumweltmaßnahme einzuhalten. Mit Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 2011 (Blatt 236 ff. der Beiakte A) sowie vom 6. Juli 2012 (Blatt 292 ff. der Beiakte A) erklärte die Klägerin jeweils, die Voraussetzungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr hinsichtlich Schlag 293 erfüllt zu haben. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Beklagte über die Zuwendungsvoraussetzungen irrte. Vielmehr lag der Irrtum bei der Klägerin, die davon ausgegangen ist, die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen, und dies in den jeweiligen Verpflichtungserklärungen auch so angegeben hat.
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c) Die teilweise Rücknahme erfolgte auch ermessensgerecht. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG ist die Rücknahme in das Ermessen der Behörde gestellt. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und hinsichtlich des Schlages 293 vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Zutreffend hat der Beklagte insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Versagung des Zuwendungsbetrages verbunden mit der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin, die bewilligte Zuwendung zu erlangen und behalten zu dürfen, überwiegt. Diese Erwägungen entsprechen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO) das Ermessen in der Regel nur durch die Entscheidung für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 1999 - A 1 S 89/99 -, juris). Der Beklagte hat in seiner Rücknahmeentscheidung auch nicht darauf abgestellt, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides allein aus dem Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften ergebe, sondern zugleich auf einen Verstoß gegen die ständige Verwaltungspraxis und damit das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, der eine Rücknahme rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003, NVwZ 2003, 1384). Daneben sind auch hier die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu beachten. Danach ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet, mithin das behördliche Ermessen insoweit durch Unionsrecht eingeschränkt.
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2. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides erfolgte Neufestsetzung des Bewilligungsbetrages hinsichtlich der Verpflichtungsjahre 2010/2011 und 2011/2012 wegen Verstoßes gegen die Förderkriterien ist Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Danach wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert, wenn die Verpflichtungen und Förderkriterien nicht erfüllt sind. Diese Regelung bildet eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zur Sanktionierung des Zuwendungsnehmers, ohne dass es hierfür des Rückgriffs auf das nationale Recht, z. B. §§ 48 ff. VwVfG, bedarf. Nach nationaler wie unionsrechtlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei Rückzahlungsverpflichtungen, die z. B. aus Art. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 folgen, an einer unionsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Grundverwaltungsaktes fehlt (vgl. oben: EuGH, Urteil vom 13. März 2008, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 2015 - 10 LB 37/13 -, juris). Solche Regelungen normieren lediglich die Verpflichtung des Zuwendungsnehmers, zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzuzahlen, treffen aber keine Vorgaben dazu, in welcher rechtlichen Gestalt und nach welchem Verfahren eine solche Rückforderung durch die Behörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden soll. Anders verhält es sich aber im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Kürzen einer Zuwendung und den Ausschluss von der Zuwendung als Sanktionsmaßnahme. Art. 18 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 richtet sich direkt an die zuständigen Bewilligungsbehörden – und nicht an den Zuwendungsnehmer – mit der Ermächtigung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Zuwendung zu kürzen oder zu verweigern. In Absatz 2 ist sodann geregelt, dass der Mitgliedstaat die Beihilfe zurückfordert und/ oder verweigert oder den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes festsetzt. Damit trifft Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 alle wesentlichen Voraussetzungen für die Kürzung oder Verweigerung – also Aufhebung –, die Rückzahlungsverpflichtung sowie zum rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ein Rückgriff etwa auf § 49 Abs. 3 VwVfG ist danach weder notwendig noch von dessen Zielrichtung passend.
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Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 erfüllt. Die Klägerin hat gegen die Förderkriterien verstoßen, indem sie wie unter 1. aufgezeigt auf dem Schlag 293 keinen Restschlag zur landwirtschaftlichen Erzeugung bewirtschaftet sowie im Verpflichtungsjahr 2010/2011 für die Schläge 417, 318, 332, 416, 307, 289 und 288 mit insgesamt 3,8001 ha den Restschlag nicht selbst bewirtschaftet und im Verpflichtungsjahr 2011/2012 für die Schläge 16, 277, 387, 305, 378, 289, 288, 425, 421, 420, 423, 418, 419 und 424 mit insgesamt 12,0214 ha nicht oder nicht selbst bewirtschaftet hat.
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a) Im Verpflichtungsjahr 2010/2011 wurden die Restschläge zu den Blühstreifen auf den Schlägen 417, 318, 332, 416, 307, 289 und 288 nicht durch die Klägerin bewirtschaftet, sondern im Wege des sog. Pflugtausches durch einen anderen Landwirt. Der sog. Pflugtausch bezeichnet den zeitweiligen Flächentausch eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Eigentümer oder Pächter mit einem Dritten. Dabei wird wechselseitig vereinbart, dass die Vertragspartner den Boden des jeweils anderen bearbeiten. Hinsichtlich der vorgenannten Schläge hat die Klägerin im Verpflichtungsjahr 2010/2011 die konkreten Restschläge nicht selbst bewirtschaftet, sondern andere „getauschte“ Flächen. Dies erfüllt nicht den Zuwendungszweck. Wie bereits unter 1. dargestellt ist Zuwendungszweck das Anlegen eines Blühstreifens unter Bewirtschaftung des restlichen Schlages zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Die Zuwendung wird nach Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Förderrichtlinie für freiwillig eingegangene Agrarumweltverpflichtungen „auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen“ gewährt. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin aufgrund des Teilnahmebescheides vom 28. Juni 2010 sowie des Bewilligungsbescheides vom 13. Oktober 2011 und ihrer Verpflichtungserklärung für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 vom 13. Juli 2011 sowie für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 vom 6. Juli 2012 unterworfen. Die Verpflichtung enthält u. a. das Anlegen des Blühstreifens, die Bewirtschaftung des Restschlages zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie nach Abschnitt 1 Nr. 4.1 der Förderrichtlinie die Grundanforderungen der Art. 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die Vorgaben zur Phosphatausbringung gemäß der §§ 3 bis 5 und 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes beantragt oder gewährt wird. Durch die Verpflichtungserklärung findet die Zuwendungsgewährung nicht nur schlag-, sondern auch betriebsbezogen statt. Kern des Zuwendungszweckes ist die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, bestimmte Standards bei der landwirtschaftlichen Erzeugung auf bestimmten Schlägen einzuhalten. Bewirtschaftet nun ein anderer Landwirt die Restschläge, ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben. Auch hat sich der bewirtschaftende Landwirt nicht nach der Förderrichtlinie für diese Flächen verpflichtet. Gerade deshalb sieht die Förderrichtlinie – unabhängig davon, ob rechtlich eine Vermietung oder Verpachtung oder ein Pflugtausch vorliegt – eine Förderung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen vor. Gehen z. B. während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück, muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe, außer in Fällen höherer Gewalt, nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.1 der Förderrichtlinie die für diese Flächen erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. Die Übergabe und Übernahme von Verpflichtungen ist vor dem Wirksamwerden des Übergangs der betreffenden Flächen schriftlich und formgerecht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Hieraus folgt der grundsätzliche Wille des Richtliniengebers, den er im Erlass vom 21. Februar 2013 nochmals ganz ausdrücklich für alle Fälle, in denen der Restschlag nicht durch den Begünstigten bewirtschaftet wird, also auch für den Pflugtausch, erklärt hat, dass eine Bewirtschaftung der Restschläge durch Dritte nur dann den Zuwendungszweck erfüllt, wenn dies schriftlich und formgerecht beantragt worden ist und die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers übernommen wurden. Beides ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt.
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b) Im Verpflichtungsjahr 2011/2012 wurde der Zuwendungszweck hinsichtlich der Schläge 16, 277, 387, 305, 378, 289, 288 ebenfalls durch Pflugtausch nicht erfüllt.
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c) Für die Schläge 425, 421, 420, 423, 418, 419 und 424 gab die Klägerin in ihrem Nutzungsnachweis 2012 den Nutzcode (NC) 591 an, welcher für „aus der Erzeugung genommenes Ackerland“ steht. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dieser Fläche keine landwirtschaftlichen Kulturpflanzen anbaut. Auch hierdurch wurde der Zuwendungszweck nicht erfüllt, schon allein deshalb, weil der erforderliche Zuwendungszweck der Bewirtschaftung eines Restschlages zur landwirtschaftlichen Erzeugung hierdurch nicht erfüllt wurde. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind gemäß Art. 2 f) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Eine Nutzung mit dem NC 591 fällt nicht hierunter. Dieser ist vielmehr vom unionsrechtlichen Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit umfasst, der nach Art. 2 c) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 u. a. die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand umfasst und damit keine landwirtschaftliche Erzeugung im Rechtssinne darstellt. Nach Abschnitt 1 Nr. 4.9 der Förderrichtlinie sind Flächen, welche nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Richtliniengebers – wie er in seinem Erlass vom 22. November 2012 ausgeführt hat –, dass das Herausnehmen von Flächen aus der Erzeugung einen Verstoß darstellt. Daneben wird – wie ausgeführt – die Zuwendung nicht für das Anlegen des Blühstreifens selbst gezahlt, sondern als Ausgleich für die entgangene landwirtschaftliche Nutzung. Ein durch die Zuwendung zu kompensierender Ausfall findet aber dann nicht statt, wenn gar keine wirtschaftliche Nutzung durch Verwertung auf dem Schlag stattfindet. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das sich auf den betroffenen Schlägen befindliche Feldgras in dem Verpflichtungsjahr 2011/2012 nicht verwertet worden. Damit ist es aber auch nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt worden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Nichtnutzung des Feldgrases nach den Ausführungen der Klägerin in einem Intervall von fünf Jahren notwendig ist, um eine Einordnung als Dauergrünland zu vermeiden, insoweit also notwendiger Bestandteil eines mehrjährigen Produktionsprozesses ist. Zum einen kommt es schon allein deshalb hierauf nicht an, weil der Richtliniengeber mit Erlass vom 22. November 2012 seinen Willen dahingehend formuliert hat, dass eine Behandlung einer Fläche mit dem NC 591 einen zu sanktionierenden Verstoß darstellt. Zum anderen besteht das vorliegende Agrarumweltprogramm darin, dass sich die Landwirte für jedes Verpflichtungsjahr gesondert verpflichten, die Zuwendungsvoraussetzungen zu schaffen. Die Zuwendung selbst wird ebenfalls nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, sondern nach den einzelnen Jahren getrennt, die je nach festgestellter Fläche und Sanktionen voneinander abweichen können. Dem Programm liegt mithin eben keine Gesamtbetrachtung zugrunde, sondern eine jährliche.
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Der Beklagte hat die Verstöße gemäß Art. 18 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 65/2011 ordnungsgemäß gewertet und die Sanktion unter Berücksichtigung des Abschnitts 1 Nr. 6 der Förderrichtlinie sowie des Sanktionserlasses des MLU (RdErl. des MLU vom 12. 8. 2013 – 55.2-60120/2.3, MBl. LSA, S., 463) für die Verpflichtungsjahre 2010/2011 und 2011/2012 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
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3. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides erfolgte Neufestsetzung des Bewilligungsbetrages wegen Abweichungen der Flächenangaben ist Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Gemäß Art. 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 wird die Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Wenn die angegebene Fläche mehr als drei Prozent oder zwei Hektar von der ermittelten Fläche abweicht, wird die tatsächlich vorhandene Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt. Vorliegend meldete die Klägerin für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 im Zahlungsantrag eine Fläche von 23,4967 ha an. Auf Grundlage der Ermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle ergab sich wie unter 1. festgestellt eine Abweichung von 0,9404 ha, für die nach den obigen Ausführungen keine Ausgleichsleistung gewährt werden kann, mithin eine Abweichung um 4,17 %.
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4. Die auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. Art. 5 der Durchführungsverordnung (EG) 65/2011 beruhende Festsetzung des Erstattungsbetrags i. H. v. 19.300,67 Euro und dessen Verzinsung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- §§ 23, 44 LHO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 48 ff. VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 7x
- § 7 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
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- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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