Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 414/17

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2017, mit welchem der Asylantrag wegen des in Italien erlangten internationalen Schutzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angedroht wurde.

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Die Ehefrau und das im Jahr 2013 geborene Kind des Klägers sind als subsidiär Schutzberechtigte in Deutschland anerkannt und besitzen einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger,

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den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

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Das Gericht hat mit richterlicher Verfügung vom 05.10.2017 auf die vertretende Rechtsauffassung hingewiesen, welche vom der Beklagten nicht beantwortet wurde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg.

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1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 14.12.2016, 1 C 4.16; VG Lüneburg, Urteil v. 15.03.2017, 8 A 201/16; juris).

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2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Androhung seiner Abschiebung ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Rechtsauffassung des Bundesamtes, wonach die Regelungen des Familienasyls nach § 26 AsylG in den Fällen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht einschlägig seien, ist nicht zutreffend. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des VG Lüneburg an, welches im Urteil vom 15.03.2017 (8 A 201/16; juris) ausführt:

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"2. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermächtigt das Bundesamt aber dann nicht zur Ablehnung eines Asylantrags ohne Sachprüfung, wenn aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte in Betracht kommt, dass der Ausländer einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl hat. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird insoweit durch § 26 AsylG verdrängt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2016 - 22 L 2884/16.A -, juris, Rn. 19; VG Lüneburg, Urt. v. 16.2.2017 - 8 A 233/16 -). In diesem Fall hat das Bundesamt in eine Sachprüfung einzutreten und zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienasyl besteht.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entbindet das Bundesamt lediglich davon, den eigenen Anspruch eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat diese Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat. Denn insoweit entfaltet die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats eine gewisse Bindungswirkung (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Der Ausschluss einer Sachprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann indes nur soweit reichen, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen ist. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst darum nur den eigenen Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes. Nicht erfasst von der Ausschlusswirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die das Bundesamt von einer eigenen Sachprüfung entbindet, ist hingegen ein abgeleiteter Anspruch des Ausländers auf Familienasyl gemäß § 26 AsylG. Anderenfalls stünde ein Ausländer, der aufgrund eigener Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, schlechter als ein selbst nicht verfolgter Ausländer, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde."

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Das Gericht hat mit richterlicher Verfügung vom 05.10.2017 auf diese rechtlichen Erwägungen hingewiesen und um Stellungnahme gebeten, welche unbeantwortet blieb. Demnach darf davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Klägers zum Schutz- und Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau und seines Kindes zutreffend sind. Das Bundesamt durfte daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Asylantrag des Klägers nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen.

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3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung.

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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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