Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 E 485/17
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 02.08.2017 ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
- 2
Gemäß §§ 165 S. 2, 151 S. 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet auch dieser über die Erinnerung.
- 3
Der Urkundsbeamte hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2017 (5 A 502/14 MD) zu Recht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG (VV RVG) in Höhe von 363,60 Euro festgesetzt.
- 4
Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Vorliegend wurde durch Gerichtsbescheid vom 14.09.2016 (5 A 502/14 MD) entschieden und nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO konnten die Beteiligten grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung lässt die (fiktive) Terminsgebühr entstehen.
- 5
Dem steht die Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, die die den zweiten Halbsatz ("und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann") in die Norm einfügte, nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT- Drs. 17/11471 (neu), S. 275):
- 6
"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden."
- 7
Der Terminus Rechtsmittel, der in der Gesetzesbegründung verwendet wird, ist dahingehend zu verstehen, dass Rechtsmittel in Bezug auf die VwGO nur Berufung und Revision (sowie Beschwerde) meint (für dieses Verständnis des Begriffs Rechtsmittel auch Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., Vorb. zu §§ 124 ff. VwGO, Rn. 1; Kuhla, in: Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Aufl., F. Rn. 1); andeutungsweise W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Vorb § 124 Rn. 1 f.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind demnach Rechtsbehelfe besonderer Art. Insoweit wollte der Gesetzgeber die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG für die VwGO auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO beschränken (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.07.2017 – 1 E 5687/17 –, juris Rn. 6), da hier weder Berufung noch Revision unmittelbar eingelegt werden können, aber ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann.
- 8
Würde man auch den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde als von dem Begriff des Rechtsmittels nach der obigen Gesetzesbegründung erfasst sehen (Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO), würde für die VwGO die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entstehen. Dies kann vor dem Hintergrund der mit der Gesetzesänderung beabsichtigen Steuerungswirkung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Die Steuerungswirkung soll nach der Gesetzesbegründung immer dann eingreifen, wenn der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Diese Wirkung wäre äußerst eingeschränkt, wenn man die Entstehung der Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sehen wollte. Zum einen gilt § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nämlich vor allem in den Fällen einer erstinstanzlichen Entscheidung des BVerwG durch Gerichtsbescheid. Zum anderen kann ein (unterliegender) Anwalt auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen, indem er einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Um zu verhindern, dass ein (unterliegender) Anwalt alleinig des Gebühreninteresses wegen eine mündliche Verhandlung beantragt, muss die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO schon bei der bloßen Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung entstehen. Nur so ist gewährleistet, dass der Anwalt etwaige Gebührenaspekte bei der Abwägung eines möglichen Antrags auf mündliche Verhandlung für seinen Mandanten in jedem Fall außer Acht lassen kann.
- 9
Gleiches gilt im Rahmen des § 105 Abs. 2 S. 2 SGG, dessen Wortlaut - ebenso wie die Gesetzesbegründung - voraussetzt, dass mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn ein Rechtsmittel – hier Berufung – nicht gegeben ist.
- 10
Gegen die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG für den – wie im vorliegenden Fall – obsiegenden Kläger lässt sich auch nicht einwenden, dass dieser, da er obsiegt hat, keine (zulässigen) Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere keinen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, da er nicht beschwert ist. Der Wortlaut von Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG lässt nämlich keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass derjenige, der die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG beansprucht, auch derjenige sein muss, der einen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können muss. Durch den Wortlaut von Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, der von "Parteien oder Beteiligten" spricht, wird deutlich, dass zumindest die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 VV RVG für beide Seiten gilt und die Voraussetzungen – ungeachtet bei welcher Seite sie vorliegen – nur im Verfahren überhaupt gegeben sein müssen, damit der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht.
- 11
Im Übrigen würde eine Auslegung der Terminsgebührvorschrift nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, die dazu führt, dass der obsiegende Beteiligte die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht erhält, die grundsätzliche Erfolgsunabhängigkeit der anwaltlichen Vergütung (siehe dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163-202 sowie Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 4a Rn. 13 ff.) durchbrechen. Für einen derartigen gesetzgeberischen Willen enthält das Gesetz bzw. die Gesetzesbegründung keinen Anhalt.
- 12
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
- 13
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2008 – 20 C 08.30051 –, juris Rn. 3; die amtliche Begründung zur gleichlautenden Vorgängernorm des § 78 AsylVfG in BT-Drs. 12/2062, S. 42).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 84 9x
- VwGO § 164 1x
- 1 BvR 2576/04 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 165 2x
- § 78 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 151 2x
- SGG § 105 2x
- 5 A 502/14 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 124 ff. VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (1. Kammer) - 1 E 5687/17 1x