Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 722/16

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als jüdische Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts Entschädigung bzgl. des Vermögensverlustes an dem ehemaligen Flurstück der Flur in der Gemarkung ...(5000 m²), eingetragen gewesen im Grundbuch von Groß… im Kreis … Bd. III Bl. 82 unter der Lagebezeichnung "S… L.", Garnisonswaschanstalt mit Hofraum.

2

Seit dem 03.07.1902 war die OHG S. als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Gesellschafter der OHG waren ursprünglich die jüdischen Brüder … und … . Letzterer verstarb 1915. Ab dem 24.06.1915 bestand die Firma als Kommanditgesellschaft fort. Im Jahre 1932 lautete die Bezeichnung S. .. i. L.; Liquidatoren waren die Herren … und Dr. …. Im Jahr 1937 verstarb … R.. Seine Witwe … R. (ebenfalls Volljüdin i. S. d. NS-Rassengesetze) wurde als befreite Vorerbin Alleinerbin. Nacherbe war ihr gemeinsamer Sohn, Dr. … R.. .

3

Gemäß Auflassung vom 03.05.1938 lautete der Eigentümer sodann Deutsches Reich, Wehrmachtsfiskus (Heer). Der Bestand wurde gleichzeitig übertragen nach Gloine, Bd. III, Bl. 94. Die Flurstücksbezeichnung wurde in Gemarkung ..., Flur, Flurstück geändert.

4

Der Kaufvertrag von 1938 ist nicht auffindbar.

5

Dr. R… stellte nach dem Krieg diverse Wiedergutmachungsanträge in Westdeutschland aus eigenem Recht sowie als Rechtsnachfolger (Nacherbe) nach seiner 1941 in Theresienstadt umgekommenen Mutter, Frau R… . So auch bezüglich des streitbefangenen Grundstücks. Unter dem 04.06.1957 teilte Dr. ... R. der Entschädigungsbehörde in Hannover zum Stand der umfassenden Entschädigungsanträge u.a. zum Grundstück in A… mit: "Bislang kein Verfahren".

6

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 06.09.2016 lehnte die Beklagte den Antrag als unbegründet ab. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust des Unternehmensgrundstücks im Jahre 1938 sei nicht nachgewiesen. Die Vermutungsregelung nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) beziehe sich nicht auf das Vorliegen des Vermögensverlustes selbst. Vielmehr seien für den Nachweis des konkreten Vermögensverlustes die allgemeinen Beweisregeln anwendbar. Danach gehe die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei für sie günstige Rechtsfolgen herleiten will, grundsätzlich zu ihren Lasten.

7

Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und ist der Auffassung, dass sich der verfolgungsbedingte Vermögensverlust an dem Grundstück auch ohne Vorlage des Kaufvertrages aus mehreren Indizien ergebe. So sei zu vermuten, dass nach dem Tode von Salomon R. im Jahre 1915 seine Witwe, Frau … R., geb. L…, den geerbten Gesellschaftsanteil in eine Kommanditeinlage umgewandelt habe, weshalb sodann im Jahre 1915 die Firma von der OHG zur KG firmierte. Zudem sei das Grundstück in einer vorgelegten Liste von "jüdischen Grundstücken" mit dem Vermerk aufgeführt: "jüd. E. Elise R., verkauft Februar 1938 weit unter Preis". (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.10.2016). Zudem habe der Sohn von O… und R…, Dr. ... R. das Grundstück seiner Zeit in Westdeutschland zur Entschädigung angemeldet. Dr. ... R. sei selbst Liquidator der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen KG i. L. gewesen, so dass er die entsprechenden Eigentumsverhältnisse gekannt haben muss.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.09.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks der Flur in der Gemarkung ... (5.000m²), eingetragen gewesen im Grundbuch von G.-... im Kreis ..., Band III, Blatt 82, ist und ihr wegen des Eigentumsverlustes an diesem Grundstück dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und verteidigt die in dem Bescheid vertretene Rechtsansicht. Anders als von der Klägerin behauptet, könne nicht festgestellt werden, dass es sich zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes im Jahre 1938 um ein jüdisches Unternehmen gehandelt habe. Der klägerische Vortrag, dass die Witwe des 1915 verstorbenen Gesellschafters … R., Frau … R. ihren ererbten Gesellschaftsanteil in eine Kommanditeinlage umgewandelt habe, sei rein spekulativ. Um festzustellen, ob ein in der Rechtsform der KG betriebenes Unternehmen als "jüdisch verfolgt" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei, sei die Kenntnis von der Person des persönlich haftenden Gesellschafters unerlässlich. Denn nach Art. 1 § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.07.1938 habe eine Kommanditgesellschaft als jüdisch gegolten, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden gewesen seien. Vorliegend sei aber nicht feststellbar, wer haftender Gesellschafter der KG i. L. zum Zeitpunkt der Schädigung gewesen sei.

13

Auch die diversen in Westdeutschland gestellten Wiedergutmachungsanträge des Sohnes Dr. ... R. würden die Schädigung an dem Grundstück nicht belegen. Denn dagegen spreche bereits, dass Frau … R. nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sondern die S. R. KG.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin ist nicht als Berechtigte hinsichtlich einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung an dem ehemaligen Flurstück der Flur in der Gemarkung ...im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz anzusehen. Anders als von der Klägerin behauptet, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen und festgestellt werden, dass es sich bei der im Grundbuch im Zeitpunkt des Verkaufs im Jahre 1938 eingetragenen S. R. KG i. L. um ein jüdisches Unternehmen gehandelt hat. Dies ist aber unabdingbare tatbestandliche Voraussetzung zur Anwendung der Vermutungsregelung der verfolgungsbedingten Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG bei einem Zwangsverkauf aus jüdischem Altvermögen.

16

Nach der im Tatbestand wiedergegebenen Firmenhistorie ist bekannt, dass sich das Unternehmen seit 1932 als Kommanditgesellschaft in Liquidation befand und als Liquidatoren Herr … R. und sein Sohn, Dr. ... R. eingesetzt waren. Wer zum Zeitpunkt des Verkaufes an das Deutsche Reich im Jahre 1938 Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren, ist nicht bekannt. Zum einen waren die Gesellschafter der S. R. OHG aus dem Jahre 1902, nämlich die Gebrüder ... und … (Satorius?) R. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben; … R. im Jahre 1915 und ... R. im Jahre 1937. Zum anderen ist nicht nachgewiesen und den Akten auch nicht zu entnehmen, ob deren Witwen, nämlich … und R. als deren Erben in die Kommanditgesellschaft eingetreten sind. Mag dies auch durchaus naheliegend sein, streiten doch die allgemeinen Beweislastregelungen gegen den klägerischen Anspruch. Denn die Vermutung gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 VermG betrifft nur die Kausalität zwischen der Vermögensverschiebung und der Verfolgung. Für die Vermögensverschiebung selbst gibt es hingegen keine Vermutung (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2005, 7 B 21.05; Beschluss vom 30.06.2014, 8 B 94.13; VG A-Stadt, Urteil vom 20.05.2015, 29 K 169.13; alle juris).

17

Vielmehr hat das erkennende Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei allerdings nicht voraus. Richterinnen und Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, III, ZR 139.67; juris). Der in den Wiedergutmachungsverfahren typischerweise bestehenden Beweisnot hinsichtlich einer 80 Jahre zurückliegenden Schädigung darf daher nicht generell mit einer Herabsetzung des Beweismaßes begegnet werden. Vielmehr ist dies im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen und unerfüllbare Beweisanforderungen dürfen nicht gestellt werden (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84; VG A-Stadt, Urteil vom 26.09.2013, VG 29 K 83.11; alle juris). Andererseits muss auch deutlich gemacht werden, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstiges Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Diese Anwendung der allgemeinen Beweislastregelungen gilt auch im Restitutions- und Entschädigungsrecht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006, 7 C 16.05; juris).

18

Gemessen an diesen Maßstäben kann ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust hier nicht festgestellt werden. Ein solcher Vermögensverlust kann auch nicht einfach unterstellt werden. Dies liefe auf eine Vermutung hinaus, die das Gesetz an dieser Stelle - anders als bei der Kausalität zwischen Verlust und Verfolgung - gerade nicht kennt.

19

Insofern ist es gerade nicht so, wie die Klägerin meint, dass hier der jüdische Zwangsverkauf des Grundstücks auf der Hand liege. Mangels Kenntnis der letzten Gesellschafter der KG ist der Zwangsverkauf aus jüdischem Altvermögen gerade nicht bewiesen. Richtig verweist die Beklagte auf Art. 1 § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.07.1938, wonach eine Kommanditgesellschaft als jüdisch galt, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden waren. Demnach ist vorliegend nicht bekannt, wer Komplementär und Kommanditist der Kommanditgesellschaft waren. Insofern sind mannigfaltige andere Lebenssachverhalte hinsichtlich der Gesellschafter denkbar.

20

Die Behörde wie auch das Gericht sind anlässlich dieses Sachverhaltes an die Grenzen ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht gestoßen. Wie dem streitbefangenen Bescheid und den Unterlagen in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, hat die Behörde bei zahlreichen Behörden, Gerichten, Archiven und Institutionen Recherchen durchgeführt, so bei dem:

21

- Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
- Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv
- Brandenburgisches Landeshauptarchiv
- Bundesausgleichsamt
- Bundesarchiv, Abt. Reich und Militärarchiv
- Katasteramt Magdeburg
- IHK Hannover-Hildesheim
- Stadtarchiv Hannover
- Amtsgericht Hannover, HR
- Finanzamt Genthin
- YadVashem
- Grundbucharchiv Barby
- Wikipedia.

22

So lagen der Behörde bei der Entscheidungsfindung auch die Entschädigungsakten des Walter R. vor. Daraus liegt auch dem erkennenden Gericht der Beschluss der Wiedergutmachungskammer I bei dem Landgericht Hannover vom 10.08.1955 in der Rückerstattungssache des Dr. ... R. zum Az. 32 WgK 636/51 vor (Beiakte B, Bl. 521). Dieses Verfahren betraf die "Judenvermögensabgabe und Steuern" wie sich auch aus der von Dr. ... R. selbst gefertigten Übersicht über die von ihm betriebenen Verfahren ergibt (vgl. Beiakte B, Bl. 503). Das streitgegenständliche Grundstück ist dort und im Übrigen in den anderen von der Behörde eingesehen Wiedergutmachungsakten gerade nicht aufgeführt. Dementsprechend musste das erkennende Gericht dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Zuziehung der Akte des Landgerichts Hannovers in der Rückerstattungssache des Dr. R. (32 WgK 636/51) nicht nachgehen. Denn wie sich aus dem zitierten und dem Gericht vorliegenden Beschluss der Wiedergutmachungskammer in Hannover ergibt war das Grundstück gerade nicht Gegenstand des unter diesem Aktenzeichen geführten Verfahrens. Es sprengt auch den dem Gericht unterliegenden Untersuchungsgrundsatz das streitgegenständliche Grundstück in anderen von Dr. R. seinerzeit in Westdeutschland anhängig gemachten Wiedergutmachungsverfahren zu suchen. Zum einen hat das die Behörde bereits ohne Ergebnis getan und zum anderen würde dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Dafür, nämlich für die Unerweislichkeit der Vermögensschädigung spricht im Übrigen auch, dass Dr. R. in einer unter dem 04.06.1957 verfassten Aufstellung an die Entschädigungsbehörde in Hannover zu den von ihm betriebenen Wiedergutmachungsverfahren zu dem streitbefangenen Grundstück in A… ausführt: "bislang kein Verfahren". (Bl. 533 Beiakte B). Dies ist insoweit bemerkenswert, da Dr. R. – soweit ersichtlich – zu allen von ihm betriebenen Wiedergutmachungsverfahren konkrete Angaben zum Verfahrensstand und zum jeweiligen Aktenzeichen machen konnte. So ist es durchaus denkbar, dass trotz der Aufnahme in der von Dr. R. selbst gefertigten Liste seiner Verfahren es gerade kein behördliches oder vielleicht später zurückgenommenes Verfahren bzgl. des Grundstücks gab. Jedenfalls ist auch dies ohne konkrete Angabe von Aktenzeichen nicht aufklärbar. Insoweit muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Behörde die Klägerin gerade als jüdische Nachfolgeorganisation und damit nicht als Privatperson sondern als eine mit den Gepflogenheiten und der Mitwirkungspflicht im Restitutions- und Entschädigungsrecht vertrauten Institution mehrfach um konkrete Mitarbeit und Recherche gebeten hat. Jedoch ist es auch der Klägerin nicht gelungen die Behörde mit entsprechenden Auskünften und Unterlagen zu versorgen.

23

Aus der im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegten Liste (Anlage 1 zur Klageschrift) gehen ebenfalls die Eigentumsverhältnisse nicht hervor. Wann und von wem diese Unterlage erstellt wurde ist nicht ersichtlich und scheint vielmehr von der Klägerin selbst zu stammen.

24

Schlussendlich vermögen die in Westdeutschland gestellten Wiedergutmachungsanträge des Dr. R. als Erbe bzw. Rechtsnachfolger nach seiner jüdischen Mutter gerade deswegen nicht weiter erfolgversprechend sein, weil dies nichts an dem fehlenden Nachweis der Gesellschafter der KG i. L., welche 1938 das Grundstück verkaufte, ändert.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung nach dem geschätzten Grundstückswert anzunehmen.

26

Die Berufung ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG, § 4 NS-VEntschG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen