Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 219/10.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
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Die Polizeiinspektion B. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2008 mit, dass der damals 16jährige Kläger am vorgenannten Tag als Fahrer des Personenkraftwagens seiner Schwester einen Unfall verursacht habe, durch den eine Garage beschädigt worden sei. Der Kläger habe gegenüber dem Ermittlungsbeamten der Polizei angegeben, er konsumiere seit etwa drei bis vier Jahren Haschisch in regelmäßigen Abständen. Anlässlich der von dem Polizeibeamten angeordneten Entnahme der Blutprobe habe der Kläger gegenüber der Ärztin Dr. B. angegeben, er habe am Mittwoch, dem 16. Januar 2008, mehrere Joints (Haschisch) geraucht. Der toxikologische Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. Februar 2008 weist eine Blutalkoholkonzentration von 1,20 ‰ sowie einen positiven Befund für Cannabis (THC: 1,0 ng/ml, THC-Carbonsäure: 16 ng/ml) aus. In der kurzen gutachtlichen Äußerung wird ausgeführt, die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine engerfristigere Cannabisaufnahme hin. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt komme in Betracht.
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Das von der Staatsanwaltschaft M. unter dem Aktenzeichen 3128 Js 6082/08 geführte Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 22. April 2008 eingestellt. Die Angaben des Klägers im Rahmen der Unfallaufnahme und Erstermittlung vor Ort seien wegen eines Verstoßes gegen § 136 a der Strafprozessordnung – StPO – nicht verwertbar, da er zum Zeitpunkt der Befragung völlig desorientiert und verschlafen gewesen sei. Auch gegen die Verwertbarkeit der Angaben der Mutter und der Schwester des Klägers bestünden Bedenken. Als sich ein Tatverdacht ergeben habe, seien sie nicht über ihr Zeugnisverweigerungs- bzw. gegebenenfalls Aussageverweigerungsrecht belehrt worden.
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Unter dem 19. November 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 7. August 2009 ordnete der Beklagte zum Zwecke der Prüfung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 30. Oktober 2009 an. Zur Begründung wurde auf die Mitteilung der Polizeiinspektion B. hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Januar 2008, die Angaben des Klägers gegenüber der Ärztin anlässlich der Blutentnahme sowie das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Februar 2008 verwiesen. Der Kläger legte das geforderte Gutachten mit der Begründung nicht vor, weder die Aussagen im Ermittlungsverfahren noch – wegen des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81 a StPO – das Ergebnis der Blutprobe seien verwertbar.
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Durch Bescheid vom 15. Oktober 2009 versagte der Beklagte die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B einschließlich der darin eingeschlossenen Klassen. Aufgrund des Vorfalls vom 20. Januar 2008 und des toxikologischen Gutachtens sei zu Recht nach § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – ein Gutachten angeordnet worden, da Tatsachen bekannt geworden seien, die Bedenken gegen die Eignung des Klägers begründet hätten. Die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren seien auch verwertbar. Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage des angeordneten Gutachtens nicht erbracht.
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Hiergegen legte der Kläger am 30. Oktober 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er erneut auf seine Auffassung verwies, dass das Beweisverwertungsverbot des Strafverfahrens auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelte. Dies betreffe die Frage einer Unfallflucht wie auch die Frage eines Cannabiskonsums und einer eventuellen Alkoholisierung.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010, zugestellt am 26. Februar 2010, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe nicht. Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – habe auf die Nichteignung geschlossen werden dürfen, da der Kläger sich geweigert habe, sich der Untersuchung zu unterziehen.
- 8
Der Kläger hat am 22. März 2010 Klage erhoben.
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Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen zur nach seiner Auffassung unzulässigen Verwertung der Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B einschließlich der darin eingeschlossenen Klassen zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M. 3128 Js 6082/08 beigezogen. Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klasse B. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf nach § 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubniserteilung setzt voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG). Zur Geeignetheit zählt das Erfüllen der für die Fahrerlaubnis notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ein solcher die Fahreignung in der Regel ausschließender Mangel liegt grundsätzlich bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vor (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Eine Ausnahme bildet das Betäubungsmittel Cannabis. Insoweit differenziert die Fahrerlaubnis-Verordnung: Während bei einer regelmäßigen Einnahme die Fahreignung in der Regel zu verneinen ist, besteht sie bei einer (nur) gelegentlichen Einnahme fort, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben ist (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
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Der Beklagte hat vorliegend die streitige Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis zutreffend auf § 14 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Der Kläger hat das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. Der Beklagte konnte hieraus auf die fehlende Fahreignung des Klägers schließen. Die für die Anordnung der Beibringung des Gutachtens maßgeblichen Tatsachen sind entgegen der Auffassung des Klägers verwertbar.
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Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV liegen vor.
- 21
Der Kläger hat zumindest gelegentlich Cannabis eingenommen. Gelegentliche Einnahme liegt vor, wenn sie über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat (OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG –). Beim Kläger wurde ausweislich des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. Februar 2008 ein THC-Carbonsäure-Wert von 16 ng/ml festgestellt. Der THC-Carbonsäure-Wert stellt einen Indikator für die Häufigkeit der Cannabiseinnahme dar. Im Falle einer – wie hier – spontanen Blutentnahme ist bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/ml von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09.OVG –, juris Rn. 13, m.w.N.). Dieser Richtwert wurde im Fall des Klägers überschritten. Danach hat sich der Kläger – unbeschadet der von dem Ermittlungsbeamten dem Beklagten mitgeteilten Äußerungen des Klägers über einen Haschischkonsum seit drei bis vier Jahren in regelmäßigen Abständen – hinreichend sicher als gelegentlicher Cannabiskonsument erwiesen.
- 22
Auch liegen beim Kläger weitere Zweifel an seiner Fahreignung vor. In seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 – (NJW 2002, 2378 [2379]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das jugendliche Alter eines Drogenkonsumenten weitere Zweifel an seiner Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seines Verfahrens mehrere Gutachten eingeholt, die u.a. zu dem Ergebnis kommen, dass die Gefahr besteht, der Konsum von Cannabis werde bei Jugendlichen zum Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führen. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter stellt demnach einen Anhaltspunkt dar, der auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite schließen lässt (so auch NdsOVG, DAR 2003, 45). Der am 8. Februar 1991 geborene Kläger war zum Zeitpunkt der Blutentnahme 16 Jahre alt und gehört somit zu der beschriebenen Risikogruppe. Darüber hinaus begründet der neben den Cannabiskonsum getretene Alkoholgebrauch weitere Zweifel an der Fahreignung des Klägers (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 14 FeV Rn. 18). Das toxikologische Gutachten ergab beim Kläger außer der positiven Reaktion auf Cannabis eine Blutalkoholkonzentration von 1,20 ‰. Ein solcher Mischkonsum führt zu einer Potenzierung der Wirkungen der verschiedenen Substanzen, woraus – bei der im streitgegenständlichen Zusammenhang allein relevanten Teilnahme am Straßenverkehr – besondere Gefahren resultieren. Diesem Umstand trägt die Fahrerlaubnis-Verordnung Rechnung, indem ein Mischkonsum für sich allein ausreicht, im Falle eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Fahreignung auszuschließen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Oktober 2006 – 10 B 11045/06.OVG – sowie Beschlüsse vom 2. Januar 2007 – 10 B 11538/06.OVG – und vom 3. Juni 2008 – 10 B 10356/08.OVG –, beide in ESOVGRP veröffentlicht).
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Die Ergebnisse der Blutprobenuntersuchung sind im Fahrerlaubniserteilungsverfahren, anders als der Kläger meint, verwertbar. Ob mit Rücksicht auf ein Fehlen einer richterlichen Anordnung der Entnahme der Blutprobe ein – von Verfassungs wegen nicht gebotenes (hierzu: BVerfG, NJW 2008, 3053) – strafprozessuales Verbot der Verwertung der Blutprobe besteht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Denn selbst wenn dies so wäre, kann das toxikologische Gutachten hier herangezogen werden.
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Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Blutalkohol 47 (2010), 264) an, die die Verwertbarkeit von Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen von unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO entnommenen Blutproben annimmt (ebenso: OVG BB, Blutalkohol 47 (2010), 40; NdsOVG, NZV 2010, 371; BayVGH, SVR 2010, 190; SächsOVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 –, juris; VGH BW, ZfSch 2010, 474). Wesentlicher Ausgangspunkt ist hierfür die Erkenntnis, dass das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Verfahren in Fahrerlaubnissachen völlig unterschiedliche Zielsetzungen haben. Während es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich hieran gegebenenfalls anschließenden strafgerichtlichen Verfahren – repressiv – um die Ahndung kriminellen Unrechts geht, dient das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde – präventiv – der Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr drohen. Vor diesem Hintergrund muss entgegen der Auffassung des Klägers nicht danach unterschieden werden, ob die Entziehung oder – wie hier – die (erstmalige) Erteilung einer Fahrerlaubnis in Rede steht. Das öffentliche Interesse daran, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, ist in beiden Fällen gleich hoch zu bewerten.
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Der Kläger kann auch nichts für sein Rechtsverständnis aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2000 – 7 A 11670/99 – (NJW 2000, 2442) herleiten. Gegenständlich war in dieser Entscheidung das ausdrücklich gesetzlich geregelte Verbot, im Verkehrszentralregister getilgte Entscheidungen zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzuhalten und zu verwerten (§ 29 Abs. 8, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Aussagen zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen, denen ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO vorausgegangen ist, sind in der Entscheidung nicht getroffen. Eine dem § 29 Abs. 8 StVG vergleichbare gesetzliche Bestimmung, die Folgen regelt, wenn die Blutentnahme ohne die an sich gebotene richterliche Anordnung erfolgt, gibt es im Übrigen weder im Strafprozess- noch im Fahrerlaubnisrecht.
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Schließlich sind die Tatsachen, die der Anordnung vom 7. August 2009 zugrunde liegen, noch hinreichend aktuell und stehen weiterhin, auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis entgegen, solange nicht der Kläger ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringt, das die Fahreignungszweifel beseitigt. Beim Kläger steht nämlich, wie bereits dargelegt, aufgrund seines Cannabiskonsums in jugendlichem Alter eine fortbestehende Beeinträchtigung seiner Fahreignung im Raum.
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Lagen und liegen nach alledem die Voraussetzungen für die Anordnung vor, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und entsprach die Anordnung vom 7. August 2009 auch den formalen Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV, ist – ohne dass hierbei ein Ermessenspielraum offen stünde – auf die Nichteignung des Klägers zu schließen, nachdem dieser das Gutachten nicht vorgelegt hat.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. August 2010
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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