BZRG § 52 Ausnahmen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2032/21
21. März 2022
12 S 2032/21 21. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1357/21
21. März 2022
12 S 1357/21 21. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 675/19
23. April 2019
12 S 675/19 23. April 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 454/16
12. April 2017
2 StR 454/16 12. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 570/16
25. Januar 2017
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 24/16
3. März 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 207/15
22. Dezember 2015
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 B 3794/15
11. November 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 Ws (RB) 63/15
30. April 2015
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