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BZRG § 52 Ausnahmen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 15.24
25. September 2025
1 WB 15.24 25. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 34/25
21. Mai 2025
4 StR 34/25 21. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 E 25.80
24. Januar 2025
AN 4 E 25.80 24. Januar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1115/24
16. Dezember 2024
1 B 1115/24 16. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 443/24
3. Dezember 2024
5 StR 443/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 B 24.513
3. Juli 2024
21 B 24.513 3. Juli 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 ZB 24.147
24. Juni 2024
5 ZB 24.147 24. Juni 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 LB 101/23
22. Mai 2024
8 LB 101/23 22. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 777/23
19. Februar 2024
1 L 777/23 19. Februar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 419/23
1. Februar 2024
5 StR 419/23 1. Februar 2024