Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 1334/09.MZ
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
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Sie ist Eigentümerin des in S. gelegenen Grundstücks Am R...., Flur ... Nr. ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „P.-weg“ der Beklagten, welcher am 9. November 1995 in Kraft trat.
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Am 17. Dezember 2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die endgültige erstmalige Herstellung und Widmung der Erschließungsanlage „P.-weg“ unter gleichzeitiger einer Erschließungseinheit im Geltungsbereich des Bebauungsplans „P.-weg“.
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Die Beklagte zog die Klägerin durch Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. März 2009 zunächst zu Erschließungsbeiträgen i.H. von 16.713,99 € heran. Hiergegen erhob die Klägerin am 19. März 2009 Widerspruch. Diesen nahm sie mit Schreiben vom 22. April 2009 zurück.
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Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2009 wurden die ursprünglich festgesetzten Erschließungsbeiträge auf 13.880,30 € reduziert.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 21. April 2009 Widerspruch. Sie trug vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Die Beklagte habe einen Zuschuss i.H. von 50.000,00 € aus dem Investitionsstock 1998 des Landes Rheinland-Pfalz erhalten, ohne dass dies zu einer Reduzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes geführt habe. Die Gewährung eines solchen Zuschusses diene jedoch dem Zweck, die Beitragspflichtigen zu entlasten. Sie sei bereits 1996 zu Beiträgen für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Abwassersammelleitungen im Baugebiet „P.-weg“ in S. herangezogen worden. Dies habe zur Folge, dass die Einstellung der Position 11 „Investitionskosten Entwässerung“ i.H. von 117.475,09 € in den umlagefähigen Aufwand eine unzulässige Doppelveranlagung darstelle. Schließlich verstoße der Verteilungsmaßstab gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies ergebe sich daraus, dass hinsichtlich der für die Beitragsveranlagung relevanten Vollgeschosse nach § 5 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung die Anzahl der Vollgeschosse dergestalt fingiert werde, dass als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, geteilt durch 2,8, gelte. Nach Ziffer 4.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei Bezugspunkt für die Ermittlung der Traufhöhe die dem Gebäude zugeordnete Fahrbahn, gemessen an der mittleren Gebäudeachse. Da es sich bei dem Baugebiet um ein stark hängiges Gelände handele, habe dies zur Folge, dass die Eigentümer der einzelnen Abschnitte ungleich behandelt würden, obwohl die Ausnutzbarkeit der Grundstücke identisch sei. So werde beispielsweise ihr im Abschnitt D gelegenes Grundstück bei einer Traufhöhe von 6,50 m mit zwei Vollgeschossen veranschlagt, während die Grundstücke im Abschnitt C bei einer Traufhöhe von 3,50 m lediglich mit einem Vollgeschoss berechnet würden. Dies verstoße gegen § 131 Abs. 2 BauGB, da die Grundstücke bei identischem Erschließungsvorteil unterschiedlich veranlagt würden.
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Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Kreisrechtsausschuss A.-W. durch Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Investitionskostenzuschuss des Landes sei allein auf den Gemeindeanteil anzusetzen und diene nicht der Entlastung der Beitragspflichtigen. Die Position 11 „Investitionskostenanteil Entwässerung“ sei zu Recht in den umlagefähigen Erschließungsaufwand mit einbezogen worden, da dieser die Kosten der von den Verbandsgemeindewerken in Rechnung gestellte Straßenoberflächenentwässerung umfasse, die zum beitragfähigen Aufwand gehörten. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei gemäß § 5 der Satzung erfolgt.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. Oktober 2009 hat die Klägerin am 12. November 2009 Klage erhoben.
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Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die einzelnen Grundstückseigentümer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Schließlich sei auch die Ermittlung der beitragfähigen Gesamtfläche zu beanstanden, denn diese unterscheide sich signifikant von der Gesamtfläche, die der Erschließungsbeitragsvorausleistung zugrunde gelegen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses A.-W. vom 8. Oktober 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die einzelnen Grundstückseigentümer genüge dem Vorteilsprinzip. Die Klägerin übersehe, dass die Erschließungsbeitragssatzung für das gesamte Gemeindegebiet gelte und im Abgabenrecht Typisierungen zulässig seien, die im Einzelfall zur nicht optimalen Umsetzung des Gerechtigkeitsgebotes führen könnten. Eine Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung des Vollgeschosszuschlages führe nur zu einem unwesentlich geringeren Erschließungsbeitrag. Soweit gegenüber der Erhebung der Erschließungsbeitragsvorausleistungen eine geänderte Gesamtfläche zugrunde liege, beruhe dies darauf, dass bei der Vorausleistung Flächen nicht berücksichtigt worden seien, die tatsächlich in die Abrechnung hätten eingestellt werden müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Ordner) und die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses (1 Heftung) sowie die Bebauungsplanakten zum Bebauungsplan „P.-weg“ der Beklagten (3 Ordner) beigezogen. Diese wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses A.-W. vom 8. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass die Satzung der Beklagten Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS –) vom 25. Juni 2008 in § 5 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 4 einen unwirksamen Verteilungsmaßstab enthält. Da dies die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und in der Folge das Entstehen sachlicher Beitragspflichten hindert, ist die hier in Rede stehende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 – 4 C 70.75 –, juris [Rdnr. 9]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2002 – 6 A 11252/01.OVG –; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 18 Rdnr. 2).
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Gemäß § 132 Nr. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB – regelt die Gemeinde zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch Satzung u.a. die Verteilung des Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke. Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche und die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Diese Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden (§ 131 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Gesetzgeber gibt keinen bestimmten Verteilungsmaßstab vor, sondern überlässt die Entscheidung dem Satzungsgeber. Diesem ist bei der Aufstellung des Verteilungsmaßstabes ein weitgehendes Ermessen eingeräumt, welches durch das sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Vorteilsprinzip eingeschränkt wird, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C11.94 –, BVerwGE 100, 104, 112).
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Nach § 131 Abs. 3 BauGB sind die in § 131 Abs. 2 BauGB festgelegten Verteilungsmaßstäbe in Gebieten, die nach dem In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, und wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Hieraus folgt die Verpflichtung der Gemeinden, einen Verteilungsmaßstab festzulegen, der sich an der Höhe der Erschließungsvorteile orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelöste Erschließungsvorteil "auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage", richtet sich "das Ausmaß des jeweiligen Erschließungsvorteils" nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der Anlage und ist diese abhängig von "dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks" (Urteil vom 8. Dezember 1995, a.a.O. S. 112 m.w.N.). Dies erfordert eine Verteilungsregelung, die eine annähernd vorteilgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in allen Gebieten ermöglichen muss, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 51.87 –, BVerwGE 80, 99, 103 f.). Da der Erschließungsvorteil allerdings keine Größe ist, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, kann bei der Bemessung des Erschließungsvorteils angeknüpft werden an ein Merkmal, dass von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der hergestellten Anlage ist. Dies ist im Allgemeinen die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks (vgl. Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 3 f.).
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Vorliegend hat die Beklagte in § 5 EBS für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes einen Verteilungsmaßstab gewählt, der ausgehend von der Grundfläche (§ 5 Abs. 1 und 2 EBS) die unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke nach dem Maß durch einen Zuschlag für Vollgeschosse (§ 5 Abs. 4 EBS) abbildet. Ein solcher Verteilungsmaßstab ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit grundsätzlich geeignet, den sich aus der unterschiedlichen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke ergebenden Vorteil zu erfassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2005 – 6 A 10398/05.OVG –, ESRIA). Insoweit sind jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, die ihrerseits maßgeblich durch die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, wie sie der die Herstellung von Erschließungsanlagen voraussetzende Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) normiert, geprägt werden. Hiernach genügt der gewählte Verteilungsmaßstab nicht dem Vorteilsprinzip, denn der Vollgeschosszuschlag spiegelt nicht den sich aus der Ausnutzbarkeit der Grundstücke ergebenden Vorteil wieder. Dies ergibt sich aus folgendem:
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Nach § 5 Abs. 1 EBS wird umlagefähiger Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei deren unterschiedliche Nutzung nach Art und Maß berücksichtigt wird. Zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung wird die anrechenbare Fläche – dies ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die überplante Fläche (§ 5 Abs. 2 Satz 1 EBS) – mit einem Zuschlag für Vollgeschosse vervielfältigt, dessen Höhe sich nach der Zahl der Vollgeschosse richtet (§ 5 Abs. 4 Satz 1 EBS). Wieviele Vollgeschosse anzusetzen sind und wie hoch demnach der Vervielfältigungsfaktor nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EBS ist, bestimmt sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 5 Abs. 5 EBS. Diese Vorschrift enthält – ausgehend von der Art der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – in den Nummern 1 bis 3 verschiedene Ansätze für die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse.
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Im vorliegenden Fall ist dabei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EBS zugrunde zu legen, denn der hier einschlägige Bebauungsplan „P.-weg“ der Beklagten setzt weder die Anzahl der Vollgeschosse (§§ 16 Abs. 2 Nr. 3, 20 BauNVO) noch eine Baumassenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3, 21 BauNVO), sondern in Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen lediglich eine maximale Traufhöhe fest. Die für die Bestimmung der Höhe des Vollgeschosszuschlags zu ermittelnde Zahl der (fiktiven) Vollgeschosse ergibt sich daraus, dass die höchstzulässige Traufhöhe durch 2,8 geteilt wird (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EBS) und dabei ermittelte Bruchzahlen auf- oder abgerundet werden (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 EBS). Gegen eine solche Bestimmung der Vollgeschosse nach der Traufhöhe ist dem Grundsatz nach nichts einzuwenden (vgl. Driehaus, a.a.O. § 18 Rdnr. 38).
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Dies vorausgesetzt ist der in § 5 Abs. 1, 2, 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EBS enthaltene Verteilungsmaßstab im vorliegenden Fall in Bezug auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit als rechtlich unzulässig einzustufen. Vor dem Hintergrund der Regelungen in Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „P.-weg“ der Beklagten führt eine Anwendung dieses Verteilungsmaßstabes dazu, dass im Plangebiet befindliche Grundstücke bei im wesentlichen gleicher baulicher Ausnutzbarkeit in unterschiedlicher Höhe zu Erschließungsbeiträgen veranlagt werden.
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Der Bebauungsplan „P.-weg“ setzt ausweislich seiner Planurkunde vier Baufenster (A bis D) fest. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt in den Baufenstern A und C jeweils 3,50 m, im Baufenster B 4,50 m und im Baufenster D 6,50 m (Ziffer 4.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen in Gestalt der 1. Änderung des Bebauungsplans). Bezugspunkt der Traufhöhen ist jeweils die dem Gebäude zugeordnete Fahrbahn, gemessen an der mittleren Gebäudeachse (Ziffer 4.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen). Mit dieser Traufhöhenfestsetzung ist beabsichtigt, in dem durch eine „exponierte“ Hanglage geprägten Baugebiet die baulichen Anlagen zu vereinheitlichen (vgl. Ziffer 6.0 „Planung“ der Begründung des Bebauungsplans). Damit verbunden wurde eine in etwa vergleichbare bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Denn auch wenn für Gebäude, die talseitig an die Erschließungsstraße angrenzen, eine höhere Traufhöhenobergrenze festgesetzt ist, als für Gebäude, die bergseitig an die Straße angrenzen, besteht wegen des vom Baufenster D zum Baufenster A hin abfallenden Geländes bei beiden Gebäuden talseitig eine in etwa gleiche faktische Traufhöhe und damit vergleichbare bauliche Ausnutzbarkeit. In erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht werden die berg- und talseitig an die Straße angrenzenden Grundstücke wegen des in Ziffer 4.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen normierten Bezugspunktes für die Traufhöhe jedoch unterschiedlich behandelt. Während die Grundstücke in den Baufenstern A und C nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EBS mit einem Vollgeschoss zu Buche schlagen (3,50 m : 2,8 = 1,25 / abgerundet 1 Vollgeschoss), werden die in den Baufenstern B und D liegenden Grundstücke als zweigeschossig behandelt (4,50 m : 2,8 = 1,61 / aufgerundet 2 Vollgeschosse bzw. 6,50 m : 2,8 = 2,32 / abgerundet 2 Vollgeschosse). Dies führt dazu, dass der Veranlagung der Grundstücke in den Baufenstern A und C eine gewichtete Grundstücksfläche im Umfang der Grundstücksfläche (Vervielfältigungsfaktor 1,0 [§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EBS]) zugrundeliegt, während die Grundstücke in den Baufenstern B und D mit einer gewichteten Grundstücksfläche von 130 % der Grundstücksfläche (Vervielfältigungsfaktor 1,3 [§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EBS]) veranlagt werden, ohne dass sie in einem größeren Maße baulich ausnutzbar sind als die Grundstücke in den Baufenstern A und C. Dies lässt sich auch aus den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern ungeachtet des Umstandes verdeutlichen, dass je nach Aufnahmeort die Perspektive verzerrt wirken kann. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich eine Veranlagung der Grundstücke im Plangebiet unter Einbeziehung einer auf der Grundlage von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ermittelten gewichteten Grundstücksfläche nicht als vorteilsgerecht und daher mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit unvereinbar.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich der Verteilungsmaßstab unter Heranziehung der Traufhöhenfestsetzungen nach dem Bebauungsplan auch im Hinblick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht als rechtmäßig. Danach ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich gestattet, zu verallgemeinern, zu pauschalieren, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, juris [Rdnr. 38], und vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167, 236). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Sachverhalt als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, a.a.O. m.w.N.). Allerdings vermag der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 – 10 BN 2.05 –, juris [Rdnr. 8]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, ESRIA). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht (mehr) die Rede sein. Wie nämlich bereits der Bebauungsplanurkunde entnommen werden kann, liegt das Verhältnis der bergseitig an die Straße angrenzenden Grundstücke zu den talseitig angrenzenden Grundstücken bei annähernd 50 %, so dass in Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Grundstücke im Baugebiet hinsichtlich der für die Veranlagung bedeutsamen Vollgeschosse bei einer im Wesentlichen gleichen baulichen Ausnutzbarkeit von einer geringen Zahl von Ausnahmen nicht ausgegangen werden sein kann. Insoweit ist für eine durch den gewählten Verteilungsmaßstab bedingte ungleiche Heranziehung der Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen kein Raum.
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Da § 5 EBS im vorliegenden Fall keinen weiteren Verteilungsmaßstab vorsieht, der geeignet ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den durch das Maß der baulichen Nutzung aufgrund Traufhöhenfestsetzungen begründeten Vorteil zu erfassen, und die Kammer wegen des der Beklagten zustehenden Ermessens aus Rechtsgründen gehindert ist, einen eigenen Verteilungsmaßstab der Veranlagung zugrundezulegen, ist die Verteilungsregelung unwirksam. Allerdings kann die Beklagte den Mangel durch eine Änderungssatzung heilen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 11135/08.OVG –).
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Erweist sich der der Veranlagung zugrunde gelegte Verteilungsmaßstab als fehlerhaft, können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden. Eine fehlerhafte und deshalb nichtige Verteilungsregelung gestattet nicht die Aufteilung des Erschließungsaufwands in Beitragsbeträge. Bei fehlerhafter und deshalb nichtiger Regelung der Herstellungsmerkmale kann eine Beitragsforderung gemäß § 133 Abs. 2 BauGB nicht entstehen, weil eine Anlage, sei es als gesamte Anlage oder als Teilanlage, nur nach Maßgabe einer rechtswirksamen Merkmalsregelung im Rechtssinne endgültig hergestellt sein kann. Der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010
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Der Streitwert wird auf 13.880,30 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Referenzen
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- BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 131 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 125 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 133 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11252/01 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10398/05 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 BvF 2/01 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 C 10255/08 1x
- 6 A 11135/08 1x (nicht zugeordnet)