Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 L 1717/12.MZ

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Erst- und Zweitprüfern der von ihr in der staatlichen Pflichtfachprüfung im Frühjahr 2012 gefertigten Aufsichtsarbeiten „Öffentliches Recht 1“ und „Zivilrecht 1“ erneut Gelegenheit zur Überprüfung und Abänderung ihrer Bewertungen zu geben – sogenanntes „Überdenkungsverfahren“ – hat keinen Erfolg.

2

Dieser Antrag ist bereits gemäß § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig. Nach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. § 44 a VwGO ist in seiner konkreten Ausgestaltung als eigenständige (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung sowohl für verwaltungsgerichtliche Klagen als auch selbständige Beschlussverfahren anzusehen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 2012, § 48 a Am. 1).

3

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 44 a Satz 1 VwGO gegeben, ohne dass die in § 44 a Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen eingreifen.

4

Bei dem von der Antragstellerin angestrebten – erneuten – sog. „Überdenkungsverfahren“ i.S.d. § 9 Abs. 6 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44 a Satz 1 VwGO. Durch die Regelung des § 44 a Satz 1 VwGO soll im Sinne der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass behördliche Verfahrenshandlungen, die im Vorfeld einer Entscheidung ergehen, nicht isoliert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung soll vielmehr in dem Prozess geklärt werden, der die Sachentscheidung zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris).

5

Das von der Antragstellerin angestrebte Überdenkungsverfahren ist gemäß § 9 Abs. 6 JAPO in das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Prüfungsleistung „eingebettet“. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO setzt das Einleiten eines sogenannten „Überdenkungsverfahrens“ tatbestandlich das Vorliegen eines Widerspruchs gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung voraus. Beim Vorliegen eines derartigen Widerspruchs ordnet § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) an, dass die Entscheidung über den Widerspruch durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsamts unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer getroffen wird. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 68 und 73 VwGO beginnt das Widerspruchsverfahren mit der Einlegung des Widerspruchs und wird – im Falle der Nichtabhilfe – durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO regelt insoweit für den Bereich der juristischen Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz die verfahrensrechtliche Besonderheit, dass vor Erlass des Widerspruchsbescheids – also im laufenden Widerspruchsverfahren – eine Beteiligung der jeweiligen Prüfer zu erfolgen hat. Erst nach dem Vorliegen der ergänzenden Beurteilungen der jeweiligen Prüfer kann somit der Widerspruchsbescheid ergehen, der dann die abschließende maßgebliche, weil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtlich überprüfbare, Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Mithin regelt § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO also einen einzelnen Verfahrensschritt in dem laufenden Widerspruchsverfahren, welcher der Vorbereitung der allein maßgeblichen behördlichen Sachentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesprüfungsamts dient. Damit scheidet eine gesonderte Angreifbarkeit des sogenannten „Überdenkungsverfahrens“ gemäß § 44 a VwGO aus.

6

Dieses Ergebnis rechtfertigt sich darüber hinaus aus der Überlegung, dass die im sogenannten „Überdenkungsverfahren“ eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen und Prüfer – insbesondere im Fall einer höheren Bewertung – noch nicht unmittelbar zu einer Änderung der Bewertung und damit zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Kandidaten führen, sondern die rechtsverbindliche Festsetzung der Bewertung erst durch einen Abhilfebescheid des Landesprüfungsamts oder den Widerspruchsbescheid erfolgt. Erst eine derartige Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, der im Klageverfahren von dem Prüfling angegriffen werden kann. Im Rahmen der darauf folgenden gerichtlichen Überprüfung ist dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Fehlerhaftigkeit der Bewertung, auch verfahrensrechtlich, d.h. im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beteiligung der Prüferinnen und Prüfern gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 JAG i.V.m. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO, zu überprüfen.

7

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Falle zu sehen, dass das von der Antragstellerin durch Widerspruchseinlegung eingeleitete Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 abgeschlossen wurde. Soweit die Antragstellerin nunmehr rügt, dass dieses Widerspruchsverfahren fehlerhaft sei, weil keine bzw. keine ordnungsgemäße Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer stattgefunden habe, ist die Prüfung dieser Frage mit Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren 1 K 716/12.MZ. Sollte das Gericht dabei einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren feststellen, der sich auf die Widerspruchsentscheidung ausgewirkt haben kann, so ist zumindest der Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Widerspruchsverfahren erneut durchzuführen.

8

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 As. 1 VwGO abzulehnen.

9

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

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