Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1496/11.MZ

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Tenor

Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 Ausbildungsförderung für sein Studium „Masters of Business Administration“ an der Hoogeschool-Universiteit in Brüssel zu gewähren

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Auslandsstudium.

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Der Kläger studierte ab September 2007 an der Fachhochschule Düsseldorf im Bachelorstudiengang Business Administration.

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Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung des einjährigen Studiengangs „Master of Business Administration – International Business Management“ in der Zeit vom 26. September 2011 bis zum 23. September 2012 an der Hoogeschool-Universiteit Brüssel (im Folgenden HU Brüssel). Am ersten September 2011 schrieb sich der Kläger an der HU Brüssel für den Studiengang Master of Business Administration ein.

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Die Beklagte lehnte den Förderantrag des Klägers mit Bescheid vom 15. September 2011 ab, da der Kläger sein Bachelorstudium an der Fachhochschule Düsseldorf noch nicht mit dem Bachelorgrad abgeschlossen habe, weil er hierfür noch nicht alle Leistungen erbracht habe.

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Der Kläger legte am 10. Februar 2012 an der Fachhochschule Düsseldorf die Bachelorprüfung im Fach „International Management“ ab.

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Der Kläger hatte bereits am 17. Oktober 2011 Klage gehoben. Er ist der Auffassung, dass es für die Förderung seines Auslandsstudiums nicht auf den förmlichen Abschluss mit dem Grad eines „Bachelor“ ankomme. Maßgeblich sei vielmehr, dass die HU Brüssel seine bisher erbrachten Studienleistungen als dem Bachelorgrad gleichwertig anerkannt und ihn deshalb zum Masterstudium zugelassen habe.

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Ursprünglich hatte der Kläger auch für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. August 2012 die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ausbildungsförderung beantragt. Nachdem der Klage insoweit abgeholfen und das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde,

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beantragt der Kläger nur noch,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2011 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 Ausbildungsförderung für sein Studium „Master of Business Administration“ an der Hoogeschool-Universiteit in Brüssel zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG auf einem Bachelorstudiengang aufbaue und daher den Abschluss mit dem Bachelorgrad voraussetze. Dieser habe zurzeit des Ablehnungsbescheids gefehlt. Die Zulassung durch die HU Brüssel bedeute lediglich die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Studienleistungen. Dies sei jedoch keine Voraussetzung für die begehrte Förderung.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. März 2012 die Bachelorurkunde der Fachhochschule Düsseldorf vorgelegt. Durch Bescheid vom 12. Juli 2012 wurde dem Kläger für die Zeit von Februar 2012 bis August 2012 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium an der HU Brüssel bewilligt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. August 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Das Gericht hat dem Kläger durch Beschluss vom 29. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich die Klage auf den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 bezieht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsunterlagen verwiesen, die vor lagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Soweit das Verfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.

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Soweit der Kläger weiterhin für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar 2012 Leistungen für sein Studium an der HU Brüssel begehrt, hat die zulässige Klage Erfolg, da dem Kläger insoweit ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG zusteht.

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Nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung u.a. dann geleistet, wenn ein nicht abgeschlossenes inländisches Studium eine Anerkennung im Sinne der Nr. 1 des § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG erhält.

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Nach dem eindeutigen Wortlaut wird insoweit an die Regelung in Nr. 1 angeknüpft. Die Regelung in § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr.1 BAföG knüpft jedoch wiederum nach ihrem eindeutigen Wortlaut, an die Anerkennung „der aufnehmenden Hochschule“ an. Mangels näherer Vorgaben in § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG kann die Feststellung der Gleichwertigkeit in beliebiger Art und Weise erfolgen, was auch eine konkludente Anerkennung – wie im vorliegenden Fall durch Vollzug der Einschreibung – mit umfasst.

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Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die Gesetzesbegründung (BT-Druck S 16/5172, S. 18) in der ausdrücklich klargestellt wird, dass die nunmehrige Regelung an die Gleichwertigkeitsfeststellung der aufnehmenden Hochschule anknüpft, wodurch das bisherige Inlandsstudium förderungsrechtlich wie ein abgeschlossenes Bachelorstudium behandelt wird (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Anm. 18.2; VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 22 K 1009/09 -, juris).

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Vorliegend hat die HU Brüssel durch die Einschreibung des Klägers am 1. September 2011 die Gleichwertigkeit seiner inländischen Studienleistungen an der FH Düsseldorf anerkannt, so dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung zusteht.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils der Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten trägt, da sie voraussichtlich unterlegen wäre, gem. § 161 Abs. 2 VwGO.

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Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013

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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.070,00 € festgesetzt (§§ 23, 33 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

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