Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 L 720/13.MZ
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte und unter dem 10. Juni 2013 seitens der Antragsgegnerin versagte Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 26 LuftVO zur Durchführung von Kunstflug im Gebiet W. für den 16. Juni 2013 zwischen 10 und 12 Uhr UTC zu erteilen (Antrag 1) und darüber hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Amtshilfeersuchen der Beigeladenen vom 8. April 2013 bei Anträgen auf Freigabe von Motorkunstflügen an Sonn- und rheinland-pfälzischen Feiertagen (Antrag 2) unbeachtet zu lassen, haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.
- 2
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungs-anspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraus-setzungen sind hier nicht gegeben, weil der Antragsteller nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Freigabe von Motorkunstflügen für die Kunstflugbox W. an Sonntagen oder an anderen Feiertagen im Sinne des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG –) nicht mit überwiegenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren geltend machen und deshalb einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend darlegen kann.
- 3
Es lässt sich nicht mit der notwendigen überwiegenden Sicherheit im Rahmen der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausschließen, dass der von dem Antragsteller beabsichtigte Motorkunstflug an Sonntagen und an rheinland-pfälzischen Feiertagen dem Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG unterliegt. Danach sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Flugbetrieb in der Kunstflugbox W. – auch wenn er eine bestimmte Höhe überschreiten muss (vgl. § 8 LuftVO) – öffentlich bemerkbar ist, weil er von einer unbestimmten Anzahl von Personen unmittelbar akustisch und optisch wahrgenommen werden kann (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 11.3.1992 – 11 A 11202/91 –, NVwZ-RR 1993, 71 und juris, Rn. 16). Nach den von der Beigeladenen angesprochenen zahlreichen Beschwerden der von der Kunstflugbox W. betroffenen Bewohner bestehen auch deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kunstflüge wegen ihrer charakter-bedingten Auswirkungen auch die äußere Ruhe in der Umgebung beeinträchtigen. Eine abschließende Beurteilung kann aber ebensowenig im Rahmen der summarischen Prüfung eines Eilverfahrens erfolgen wie die Klärung der weiteren Frage, ob der von einem beschränkten Sportlerkreis betriebene Kunstflug in dem in Rede stehenden Gebiet nicht auch dem Wesen des Sonn- und Feiertags widerspricht (vgl. zum verfassungsrechtlich geprägten Sinn OVG RP, Urteil vom 16.11.2011 – 6 A 10584/11 – NVwZ-RR 2012, 228 und juris, Rn. 19 ff. zum Floh- und Trödelmarktverbot an Sonntagen). Denn nur üblicherweise nach der Verkehrsauffassung vorwiegend sonntags stattfindende, hinter dem (auch hier geltend gemachten) gewerblichen Charakter zurücktretende Freizeitbe-schäftigungen sind mit dem Wesen des Sonn- und Feiertags vereinbar, nämlich weil sie gerade der Erholung und Entspannung der Bürgerschaft dienen und deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe ohne weiteres in Einklang stehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.3.1992, a.a.O. und juris, Rn. 20 zu Kinovorstellungen, Freizeitparks und Skiverleihbetrieben). Gegebenenfalls wäre insoweit der Gesetz-geber gefordert, ein geändertes Freizeitverständnis an den Normbestand zum Schutz der Sonn- und Feiertage anzupassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.11. 2011, a.a.O. und juris, Rn. 23, 26). Der Landesgesetzgeber misst bislang der Sonn- und Feiertagsruhe eine große Bedeutung bei (vgl. VG Mainz, Urteil vom 25.3.2004 – 1 K 826/03 –, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.).
- 4
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, der beabsichtigte Motorkunstflug sei von dem Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen, weil er nach Bundesrecht zuge-lassen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG). Die von dem Antragsteller nach der LuftVO und der Landeplatz-LärmschutzV angeführten Vorschriften ergeben nicht ohne Weiteres eine bundesrechtlich abschließende Regelung auch für den Schutz von Sonn- und Feiertagen. Der Landesgesetzgeber hat umgekehrt seinerseits in dem Feiertagsgesetz nicht erkennen lassen, dass er die bundesrechtlichen Vorschriften zum Motorkunstflug vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG ausgenommen wissen will (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.11.2011, a.a.O. und juris, Rn. 27 ff. zu § 69 GewO; BVerwG, Beschluss vom 17.5.1991 – 1 B 43/91 –, NVwZ 1991, 1079 und juris, Rn. 6). Auch diese Frage bedarf also einer abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren.
- 5
Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, gebieten die (zumal mit den seitens der Beigeladenen mit ihrem Amtshilfeersuchen an den Antragsgegner bekundeten öffentlichen Belangen und solchen Dritter abzuwägenden) Interessen des Antragstellers auch nicht die Annahme eines Anordnungsgrunds und damit die vorläufige Zulassung des Motorkunstflugbetriebs am kommenden Sonntag und den nachfolgenden Sonntagen sowie den rheinlandpfälzischen Feiertagen; hinsichtlich der zuletzt genannten, mit dem Antrag 2 verfolgten Termine dürfte im Übrigen von einer unzulässigen Vorweg-nahme der Hauptsache auszugehen sein. Dem Antragsteller ist es angesichts des gesetzlich normierten Sonn– und Feiertagsschutzes zugunsten der Bevölkerung zuzumuten, die beabsichtigten Kunstflüge – auch soweit sie Schulungen betreffen – an den Wochentagen und am Samstag durchzuführen. Wetter- und jahreszeitbedingten Einschränkungen des Motorsports kann als allgemeinen, un-beeinflussbaren Bedingungen hier keine maßgebliche Bedeutung in der Interessenbewertung zukommen. Eine andere Betrachtung ist ferner nicht mit Blick auf den Hinweis des Antragstellers angezeigt, nach dem wegen dichter Besiedlung von der Antragsgegnerin regelmäßig versagten Flugverkehrs-kontrollfreigaben für die in Rheinland-Pfalz gelegenen Kunstflugboxen ohnehin nur eingeschränkter Flugraum in diesem Bundesland zur Verfügung stehe (ein dies-bezügliches vom Antragsteller angestrengtes Klageverfahren ist bei der Kammer anhängig – 3 K 855/12.MZ –; mündliche Verhandlung ist auf den 14. August 2013 anberaumt) mit der Folge, dass unter Beachtung des Feiertagsgesetzes eine insgesamt für ihn auch nicht nur vorübergehend hinnehmbare Beeinträchtigung seines gewerblichen und sportlichen Interesses eintrete. Zu Recht weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass die sämtlich im Nahbereich zu M. – dem Standort des Antragstellers – gelegenen übrigen Kunstflugboxen außerhalb der dicht besiedelten Gebiete genutzt werden können; dies gilt außerdem für Flugräume im angrenzenden hessischen Raum. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wegen dichter Besiedlung nur eingeschränkte Nutzung der Kunstflugbox W. sich nur an Sonn- und Feiertagen zu einem vollen Nutzungsverbot dieser Kunstflugbox auswirkt.
- 6
Bestehen schon Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens mit Blick auf das Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG, können die weiteren sich in dem Verfahren ergebenden Fragen verfahrens- oder materiell-rechtlicher Art dahin-gestellt bleiben. Dies betrifft etwa die Frage, ob nicht einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen gewesen wäre oder die Frage, ob eine auf das Feiertagsgesetz gestützte Amtshilfe nach § 4 ff. VwVfG zulässig (worüber auf unterschiedlichen Behördenebenen Unklarheit zu bestehen scheint, wie das Schreiben der Beigeladenen vom 8. April 2013 zeigt) und wer in einem Fall wie dem vorliegenden Adressat eines vorläufigen Rechtsschutzgesuchs ist – die ersuchende oder die ersuchte Stelle –. Insbesondere letzteres bedurfte auch nicht mit Blick auf die Kostenkonsequenz einer Entscheidung, weil der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen und sich die Beigeladene nicht am Kostenrisiko des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beteiligt hat.
- 7
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, besteht vorliegend keine Veranlassung, den Antragsteller aus Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
- 8
Die Streitwertfestfestsetzung für die beiden Anträge beruht auf § 53 Abs. 2 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- § 26 LuftVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 LuftVO 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 69 Festsetzung 1x
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 3 Abs. 2 LFtG 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 4 Amtshilfepflicht 1x
- § 53 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 11202/91 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10584/11 1x
- 1 K 826/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 43/91 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 855/12 1x (nicht zugeordnet)