Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 L 745/15.MZ
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Ihre außergerichtlichen Kosten haben die übrigen Beigeladenen jeweils selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.200,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg, weder im Hauptantrag, noch in den Hilfsanträgen.
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Unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungs-gerichtsordnung – VwGO –, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über seine Zulassung zu den Weihnachtsmärkten 2015 bis 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dies ist vorliegend nicht gegeben.
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Zwar liegt der erforderliche Anordnungsgrund angesichts der zeitlichen Nähe des Beginns des Weihnachtsmarkts 2015 – der erste der dreijährigen Zulassungsperiode – vor, weil mit einer abschließenden Entscheidung über das in der Sache geltend gemachte Begehren in einem Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist. Angesichts der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Antragsteller im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung der Zulassung entstünden, ist im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – vom Vorliegen eines Anordnungsgrunds auszugehen.
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Allerdings hat er das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Ablehnung seines Zulassungsantrags (hier zur Angebotsgruppe 6 „Wurst- und Fleischimbiss“) nicht als rechtlich fehlerhaft. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung besteht daher nicht.
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Die Antragsgegnerin betreibt den Weihnachtsmarkt als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Satzung für Märkte und Volksfeste – Marktsatzung –). Eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung ist nicht erfolgt. Rechtsgrundlage für eine Zulassung ist daher § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. der Marktsatzung der Antragsgegnerin. Nach § 4 Abs. 2 der Marktsatzung findet die nach § 4 Abs. 1 erforderliche Zulassung zur Teilnahme am Weihnachtsmarkt auf Grundlage von wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren statt. Das Zulassungsverfahren zur Teilnahme am Weihnachtsmarkt ist im Einzelnen insbesondere in § 19 der Marktsatzung und in den Zulassungsrichtlinien für den Weihnachtsmarkt geregelt.
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Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung – wie dies vorliegend der Fall ist, weil es mehr Bewerbungen als zu vergebende Plätze gibt – wandelt sich der Zulassungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung um. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, bei der der Antragsteller nicht zum Zuge kommt, ist rechtlich nicht fehlerhaft. Sie beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandendem Zulassungsverfahren, das dem Gebot einer fairen und transparenten Verfahrensgestaltung entspricht (1), und auch die konkrete Auswahlentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2).
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(1) Die Antragsgegnerin wendet ein rechtlich nicht zu beanstandendes Auswahlverfahren an.
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Das von ihr insbesondere in den vom Stadtrat am 25. März 2015 beschlossenen Zulassungsrichtlinien festgelegte Auswahlverfahren verstößt nicht gegen das Gebot einer fairen und transparenten Verfahrensgestaltung.
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Da durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen wird, gehört zu einer den Grundrechtsschutz für alle Bewerber sichernden fairen und transparenten Verfahrensgestaltung, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Zulassungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so (rechtzeitig) bekannt gegeben werden, dass sie sich auf sie einstellen und ihre Bewerbung auf sie ausrichten können. Dies ist vorliegend mit Bekanntgabe der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, nämlich insbesondere der Marktsatzung, der Zulassungsrichtlinien und des Bewerberaufrufs im Amtsblatt der Antragsgegnerin (Amtsblatt Nr. 12 vom 27. März 2015) geschehen.
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Das darin für das Auswahlverfahren festgelegte Auswahlkriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden und hinreichend nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin stellt für die Bewerberauswahl als alleiniges Auswahlkriterium auf die „Attraktivität des Angebotskonzeptes“ ab (vgl. insbesondere Ziffer IX. 13. und 14. der Zulassungsrichtlinien). Dieses Auswahlkriterium spiegelt das in § 19 Abs. 2 der Marktsatzung genannte Ziel der Antragsgegnerin bei der Bewerberauswahl, die größtmögliche Attraktivität des Weihnachtsmarktes zu erreichen, wieder. Die Wahl dieses Auswahlkriteriums ist nicht zu beanstanden. Dem Veranstalter eines Marktes steht für die Konzeption des Marktes ein weiter und gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, insbesondere auch für das gewünschte Gesamtbild des Marktes (VG Freiburg, Beschluss vom 11.11.2014 – 4 K 2310/14 –, juris, Rn. 16 m.w.N.) Grundsätzlich steht es auch in dem gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Veranstalters, nach welchem System er die erforderliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern trifft. Dieses Ermessen unterliegt – neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen – auch den sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden Schranken. Die Kriterien, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, dürfen insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen hinreichend transparent und nachvollziehbar sein (siehe – zur Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO – SächsOVG, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 B 494/13 –, DÖV 2014, 208 und juris, Rn. 9; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.5.2012 – 7 LB 52/11 –, GewArch 2012, 403 und juris, Rn. 21). Die Anziehungskraft auf die Besucher ist dabei das Kriterium mit der höchsten Sachbezogenheit und wird dem Grundsatz der Marktfreiheit in besonderem Maße gerecht. Denn es schließt keinen Bewerber von vornherein aus, sondern eröffnet jedem im Rahmen eines durch ihn zu beeinflussenden Faktors – Steigerung der Anziehungskraft seines Geschäfts – eine gesicherte Zulassungschance (OVG RP, Beschluss vom 22.12.2000 – 11 A 11462/99 –, juris, Rn. 5). Die Anwendung des Kriteriums „Attraktivität“ ist als Auswahlmaßstab für die Zulassung und für eine sachgerechte Differenzierung der Bewerbungen daher grundsätzlich geeignet, so schwierig eine Attraktivität im Einzelnen zu bestimmen oder zu vergleichen sein mag. Es kann daher einen zulässigen Bewertungsmaßstab darstellen, soweit dadurch Unterschiede identifiziert werden können, mögen sie auch gering sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.5.2012 – 7 LB 52/11 –, GewArch 2012, 403 und juris, Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 B 494/13 –, DÖV 2014, 208 und juris, Rn. 10). Dass bei dem Kriterium der Attraktivität – naturgemäß – auch subjektive Vorstellungen einfließen, führt nicht zur Willkürlichkeit des Auswahlsystems und einer Auswahlentscheidung (BayVGH, Beschluss vom 20.7.2011 – 22 ZB 10.1135 –, BayVBl. 2012, 118 und juris, Rn. 13; VG Freiburg, Beschluss vom 11.11.2014 – 4 K 2310/14 –, juris, Rn. 34; siehe auch VGH BW, Urteil vom 27.2.2006 – 6 S 1508/04 –, ESVGH 56, 169 und juris, Rn. 25).
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Das für die Auswahlentscheidung (allein) maßgebliche Auswahlkriterium „Attraktivität des Angebotskonzeptes“ hat die Antragsgegnerin in ihren Zulassungsrichtlinien hinreichend transparent und nachvollziehbar weiter unterformt, indem sie auf die einzelnen 12 Angebotsgruppen bezogen den Bewertungsmaßstab beschrieben hat. Die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin nach den Zulassungsrichtlinien die Attraktivität anhand der genannten Bewertungsmaßstäbe bewertet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum erstreckt sich auch auf die Festlegung des die Attraktivität bestimmenden Maßstabs und der heranzuziehenden Erkenntnisquellen (BayVGH, Beschluss vom 20.7.2011 – 22 ZB 10.1135 –, BayVBl. 2012, 118 und juris, Rn. 13); diesen Spielraum hat sie vorliegend nicht überschritten. Auf die konkrete Angebotsgruppe bezogen führt die Antragsgegnerin im Einzelnen aus, was Bewertungsmaßstab im Rahmen der Bewertung der Attraktivität ist (i.d.R. sind dies Betriebsidee, Betriebsausstattung, Gestaltung des Betriebs, Sortiment und Betriebsführung). Diese Bewertungsmaßstäbe konkretisiert sie im Weiteren – beispielhaft („insbesondere“) –, indem sie darlegt, welche positiven und negativen Gesichtspunkte in die Bewertung einbezogen werden. Aus diesen Ausführungen wird insgesamt hinreichend ersichtlich, welche Aspekte bei einer Bewertung der Attraktivität des Angebotskonzepts eine Rolle spielen und ein Bewerber kann sein Angebotskonzept und dessen Präsentation in der Bewerbung danach ausrichten. Gleichwohl ändert die Nennung des Bewertungsmaßstabs und seine beispielhafte Konkretisierung nichts daran, dass die Antragsgegnerin unter Anwendung all dieser Maßgaben die Attraktivität des Angebots in einer „Gesamtbetrachtung“ bewertet und dafür eine „Gesamtnote“, nämlich die in Ziffer IX. 14. der Zulassungsrichtlinien definierte Punktnote (vergleichbar einer Schulnote), vergibt. Die Bewertung erfolgt damit nicht in einer Art und Weise, dass für einzelne Kriterien bzw. Unterkriterien eines fest vorgegebenen Anforderungsprofils einzelne Punkte vergeben werden und daraus dann (u.U. gewichtet) eine Gesamtpunktzahl errechnet wird, sondern die Antragsgegnerin legt alleine das – unter Zuhilfenahme der quasi „unselbständigen“ Bewertungsmaßstäbe – ermittelte Kriterium der Attraktivität insgesamt ihrer Gesamtbewertung zugrunde. Soweit daher in den Zulassungsrichtlinien Ausführungen zur Punktevergabe im Einzelnen bzw. zu einer Gewichtung einzelner Punkte vermisst werden, ist das von der Antragsgegnerin angewandte Bewertungssystem nicht richtig erfasst worden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Attraktivität – nachvollziehbar anhand der aufgeführten Maßstäbe – insgesamt zu bewerten und nicht ein – generell auch mögliches – „Einzel-Punktesystem“ zu verwenden, fällt in den ihr dabei zustehenden Ermessensspielraum und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass die Bewertung der Attraktivität eines Angebotskonzepts naturgemäß von einer Vielzahl einzelner, durch Art und Inhalt des jeweiligen Angebots oftmals individuell geprägter Gesichtspunkte bestimmt und letztlich anhand (auch) subjektiver Maßstäbe bewertet wird, ist das von der Antragsgegnerin verfolgte Bewertungssystem in Form einer all diese Gesichtspunkte in der „Gesamtschau“ umfassenden Bewertung grundsätzlich sachgerecht. Zudem schließt der ihr eingeräumte weite Gestaltungs- und Ermessensspielraum bei der Auswahlentscheidung auch die Befugnis ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen – mögen die Unterschiede auch geringfügig sein – zu gewichten (BayVGH, Beschluss vom 20.7.2011 – 22 ZB 10.1135 –, BayVBl. 2012, 118 und juris, Rn. 13). Der Umstand, dass die aufgeführten Bewertungsmaßstäbe in keiner festgelegten „Bewertungsmatrix“ stehen, trägt darüber hinaus gerade auch einer den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht werdenden Ermessens-betätigung Rechnung.
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Soweit der Antragsteller einwendet, das alleinige Abstellen auf das Kriterium der Attraktivität sei bedenklich, weil es die persönliche Zuverlässigkeit bzw. Eigenschaften des Bewerbers außer Acht lasse, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen steht es – wie ausgeführt – im Ermessen der Antragsgegnerin, nach welchen (sachlichen) Kriterien sie die Bewerberauswahl trifft. Zum anderen bleiben persönliche Aspekte der Bewerber bei der Auswahl aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt. So ist für eine Zulassung bereits formal die Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszugs erforderlich, der z.B. über Gewerbeuntersagungen, im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangene Ordnungswidrigkeiten und bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen informiert. Daneben spielen über den Bewertungsmaßstab „Betriebsführung“ persönliche Gesichtspunkte (Orts- und Kundenkenntnis, marktkundliche Erfahrungen und Anwesenheit vor Ort) bei der Bewertung eine Rolle.
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Auch der Einwand, die Multiplikation der Punktnote mit dem Faktor 20 (Ziffer IX. 14 a) der Zulassungsrichtlinien) sei nicht nachvollziehbar bzw. reine Förmelei, kann nicht verfangen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass dies aus Gründen der Darstellung und ohne weitere Absicht erfolge. Rechtliche Bedenken bestehen dagegen – das Ergebnis der Auswahlentscheidung bleibt unverändert – nicht.
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Soweit der Antragsteller rügt, alleine eine Bewertung anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen über das Angebotskonzept sei nicht hinreichend, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Im Gegenteil würde einer Auswahlentscheidung, die sich nicht nur auf Angaben in den Bewerbungen, sondern etwa in erheblichem Umfang auch auf Verwaltungswissen eines Behördenmitarbeiters stützt, das weder verifiziert noch in den Akten dokumentiert ist, eine hinreichende objektive Tatsachenbasis fehlen (BayVGH, Urteil vom 11.11.2013 – 4 B 13.1135 –, BayVBl. 2014, 632 und juris, Rn. 29 und LS; siehe auch VGH BW, Urteil vom 27.2.2006 – 6 S 1508/04 –, ESVGH 56, 169 und juris, Rn. 34). Eine solche Entscheidung wäre schwerlich transparent und daher nicht nachvollziehbar. Das Auswahlsystem der Antragsgegnerin hingegen lässt für die Bewerber hinreichend klar erkennen, dass das Angebotskonzept Grundlage der Auswahlentscheidung ist und auf welche inhaltlichen Gesichtspunkte es bei einer Bewerbung ankommt, damit sie Erfolg haben kann. In den Zulassungsrichtlinien, auf die der Bewerberaufruf hinsichtlich der Bewerbung und der Bewerbungsunterlagen verweist, ist ausdrücklich unter Ziffer II. ausgeführt, welche Unterlagen die Bewerber vorlegen müssen und dass das vorzulegende Angebotskonzept nachvollziehbare Ausführungen zu den Bewertungsmaßstäben zu enthalten hat. Des Weiteren heißt es dort, dass ergänzend aussagekräftige Fotos oder Zeichnungen sowie Pläne und Unterlagen vorzulegen sind. Die Zulassungsrichtlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Nachforderung fehlender oder weiterer Unterlagen nicht besteht (Ziffern II. 3. und III.). Es ist damit also Sache des Bewerbers, sein Angebot (innerhalb der Bewerbungsfrist) so darzustellen, dass er die Antragsgegnerin von dessen Attraktivität überzeugen kann. Bewerber, die sich als langjährige Beschicker nicht veranlasst sehen, ihr Angebotskonzept entsprechend zu gestalten, weil sie annehmen, die Antragsgegnerin werde „schon wissen, was geboten wird“, werden dieser Vorgabe nicht gerecht und handeln dabei auf eigenes Risiko. Insbesondere musste den Bewerben gerade für das vorliegende Auswahlverfahren klar sein, dass nach den – auch aus der Presse ohne weiteres zu entnehmenden – rechtlichen Auseinandersetzungen im Vorjahr neue Zulassungsmaßgaben gelten, anhand derer eine Bewerbung nunmehr auszurichten ist.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers unterliegt auch die in § 19 Abs. 3 der Marktsatzung (regelmäßig) vorgesehene Zulassung für drei aufeinanderfolgende Jahre keiner rechtlichen Beanstandung. Zwar liegt ein Auswahlsystem, das Neu- oder Wiederholungsbewerbern, die bislang nicht auf dem Markt vertreten waren, weder im Jahr der Antragstellung noch in erkennbarem zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, außerhalb des Ermessensspielraums des Veranstalters bei der Vergabe der Zulassungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1984 – 1 C 24/82 –, GewArch 1984, 265 und juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.5.2012 – 7 LB 52/11 –, NdsVBl. 2012, 238 und juris, Rn. 21; siehe auch VGH BW, Urteil vom 30.4.1991 – 14 S 1277789 –, DVBl. 1991, 949 und juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2000 – 4 K 4149/00 –, GewArch 2001 und juris LS 1). Eine Aussicht auf Zulassung alle vier Jahre stellt jedoch einen solchen „absehbaren Turnus“ dar (VG Freiburg, Urteil vom 10.11.1987 – 4 K 167/87 –, VBlBW 1998, 312 und juris (LS), LS 2: alle drei bis vier Jahre, längstens fünf Jahre). Die dreijährige Zulassung erfolgt vorliegend auch nicht aus sachwidrigen Gründen, sondern auf den von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegten Erwägungen, dass dies dem Ausgleich für (oftmals hohe) Investitionskosten für die Herstellung und Herrichtung des Stands dient. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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(2) Die auf Grundlage dieses rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertungssystems von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, die Zulassung des Antragstellers abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Bei der konkreten Bewertung der einzelnen Bewerbung ist der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung – d.h. insbesondere bei der Beurteilung der „Attraktivität“ – stark eingeschränkt. Aufgrund des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin ist ihre Entscheidung lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgt ist, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein (BayVGH, Urteil vom 11.11.2013 – 4 B 13.1135 –, BayVBl. 2014, 632 und juris, Rn. 23). Ist die Ablehnung eines Bewerbers auf Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts und aus sachlichen Gründen erfolgt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ihr Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Veranstalters zu setzen und eigenständig zu entscheiden, welcher von mehreren vertretbaren Lösungen denn nun der Vorzug zu geben sei (VGH BW, Urteil vom 27.2.2006 – 6 S 1508/04 –, ESVGH 56, 169 und juris, Rn. 22; VG Freiburg, Beschluss vom 11.11.2014 – 4 K 2310/14 –, juris, Rn. 10).
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Die ablehnende (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist in formeller Hinsicht ausreichend begründet worden. Eine entsprechende Begründung muss erkennen lassen, anhand welcher Kriterien die Bewerber ausgewählt wurden und welche Gründe zur Ablehnung des betroffenen Bewerbers geführt haben (siehe – im Rahmen von § 70 Abs. 3 GewO – VGH BW, Urteil vom 27.2.2006 – 6 S 1508/04 –, ESVGH 56, 169 und juris, Rn. 37). Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid enthält – wenn auch in knapper Form – die Aussage, dass der Antragsteller nicht ausgewählt wurde, der Auswahlentscheidung das Kriterium der Attraktivität des Angebotskonzepts zugrunde gelegen hat und er sich dabei nicht gegen die Mitbewerber durchsetzen konnte. Maßgeblich ergibt sich daraus, dass sein Angebotskonzept nach Bewertung der Antragsgegnerin weniger attraktiv war als das der ausgewählten Konkurrenten. Welche Aspekte im Einzelnen dieser ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegen haben können, weiß ein Bewerber (abstrakt) bereits aus den ihm bekannten Zulassungsrichtlinien. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend eine Vielzahl von Bescheiden zu erlassen war und das maßgebliche Bewertungssystem den Bewerbern bereits bekannt war, erweist sich die Begründung daher (noch) als hinreichend. Dies auch deshalb, weil es dem abgelehnten Bewerber in einem derartigen „Masseverfahren“ zugemutet werden kann, weitere Einzelheiten über die konkrete Bewertung und Auswahlentscheidung durch Einsichtnahme in den ausführlichen Bewertungsvermerk der Antragsgegnerin (jeweils zu den einzelnen Angebotsgruppen erstellt) in Kenntnis zu bringen. Jedenfalls in dem Bewertungsvermerk ist die getroffene Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert und im Einzelnen begründet worden.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, das Auswahlverfahren sei deshalb fehlerhaft, weil sich aus den Bewertungsvermerken nicht die Zusammensetzung des Bewertungsgremiums ergebe und eine etwaige Befangenheit der Gremiumsmitglieder nicht geprüft werden könne, kann er damit nicht durchdringen. Das Auswahlgremium, dem gemäß Ziffer V. der Zulassungsrichtlinien die von der Marktverwaltung vorab geprüften Bewerbungen zur Prüfung zugeleitet werden und das nach Ziffer X. der Zulassungsrichtlinien die Bewerbungen bewertet und einen Bewertungs- und Auswahlvorschlag erarbeitet, besteht aus durch den Oberbürgermeister berufenen geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; es können weitere Personen als beratende Sachverständige hinzugezogen werden. Die Besetzung des Bewertungsgremiums unterfällt dabei dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin, das einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist. Die innere Organisation der Behörden, die Gliederung in Abteilungen, Referate usw. und die Zuordnung der in einer Behörde tätigen Amtsträger ist behördeninterner Natur. Gleiches gilt für die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Behörde. Es gibt daher grundsätzlich kein Recht auf einen bestimmten Amtsträger, d.h. auf das Tätigwerden des nach der behördeninternen Organisation für eine Angelegenheit für die Sache an sich zuständigen Amtsträgers und nur dieses Amtsträgers (siehe dazu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Auflage 2010, § 3 Rn. 16). Im Übrigen sind aus dem Bewertungsvermerk, der mit einer Empfehlung des Auswahlgremiums an die für die Zulassung zuständigen Amtswalter – dies ist vorliegend bei der Antragsgegnerin das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften – endet, keine Unregelmäßigkeiten oder gar Manipulationen erkennbar. Ein solches wurde auch nicht von Antragstellerseite vorgetragen.
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Der weiter erhobene Einwand, ein namentlich benanntes Gremiumsmitglied könne befangen gewesen sein, weil es „vor einigen Jahren beim Fußballspielen“ zu „Handgreiflichkeiten“ gekommen sei, stellt lediglich eine unsubstantiierte Behauptung oder Vermutung dar, der hier nicht weiter nachzugehen war.
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Die getroffene Auswahlentscheidung begegnet auch keinen materiellen Bedenken.
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Mit seinem Einwand, die Antragsgegnerin hätte verdeutlichen müssen, dass „die Karten neu gemischt“ würden und auch bekannte Traditionsbetriebe „bei null anfangen“ müssen, kann der Antragsteller nicht verfangen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Zulassungsrichtlinien hinreichend deutlich, wie eine Bewerbung – und dies gilt ausnahmslos für alle Bewerber – zu gestalten ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nach erster Sichtung seiner Bewerbungsunterlagen zur Vorlage von Fotos oder Zeichnungen aufgefordert. Der Antragsteller hatte damit ausreichend Klarheit über die erforderlichen Bewerbungsunterlagen. Es oblag ihm wie allen Bewerbern, sein Angebot so darzustellen, dass er alle in seinen Augen attraktivitätsrelevanten Gesichtspunkte deutlich macht. Er konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, die Antragsgegnerin werde nicht genannte und auch nicht ohne weiteres ersichtliche Aspekte „von sich aus mit einbeziehen“, etwa eine „selbstverständliche“ Standdekoration.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin verstoße gegen die für den Weihnachtsmarkt erlassenen Gestaltungsrichtlinien, die eine Thekenhöhe von 88,3 cm vorsehen, wenn sie bei anderen Bewerbern positiv berücksichtige, dass diese über eine abgesenkte Theke verfügten, kann er damit nicht durchdringen. Die Gestaltungsrichtlinien sehen zum einen vor, dass Abweichungen unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden können, insbesondere wenn entsprechende markt- oder platzspezifische Erfordernisse vorliegen. Bei den Angebotsgruppen, die Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten, hat die Antragsgegnerin bereits durch die Aufnahme des Aspekts „behindertengerechte Einrichtungen (z. B. Zuwegung, Theken, Produktkennzeichnung)“ Raum für eine solche in ihrer Entscheidungsbefugnis liegende Abweichung geschaffen; insoweit gehen die Zulassungsrichtlinien den Gestaltungsrichtlinien nach § 2 Abs. 1 der Marktsatzung auch vor.
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Der Einwand des Antragstellers, der Bewertungsvermerk enthalte keine Aussagen zu sämtlichen in den Zulassungsrichtlinien angesprochenen Gesichtspunkten bzw. zu sämtlichen in seiner Bewerbung angeführten Angaben, kann nicht verfangen. Nach dem rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertungssystem stellen die Bewertungsmaßstäbe und die sie beispielhaft konkretisierenden Aspekte gerade keine vorgegebene „Checkliste“ dar, anhand derer im Sinne einer „Bewertungsmatrix“ Punkte auf die Bewerbungsunterlagen verteilt werden. Vielmehr beurteilt die Antragsgegnerin anhand dieser in einer – letztlich subjektiv geprägten – Betrachtung die Attraktivität des Angebotskonzepts und vergibt dafür eine Punktnote. Bei dieser Betrachtung obliegt es sowohl ihrer Einschätzung, was sie vor dem Hintergrund des von ihr verfolgten Marktzwecks bei einer Gesamtschau des jeweiligen Angebotskonzepts als attraktiv ansieht, als auch, welche Aspekte bei ihrer Bewertung von maßgeblicher Bedeutung sind und damit in den – die Auswahlentscheidung ohnehin nur in zusammenfassender Form wiedergebenden – Bewertungsvermerk aufgenommen werden. Solange dabei keine sachwidrigen Erwägungen oder eine nur unzureichende Tatsachengrundlage zu Tage treten, bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Dies betrifft etwa die Frage, ob die Antragsgegnerin das tägliche Aufbacken der Brötchen als attraktiv bzw. als für ihre Bewertung maßgeblich ansieht oder nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin angesichts der – ohne besondere Hervorhebung – in der Sortimentsauswahl aufgeführten drei vegetarischen Speisen von einem „umfangreichen vegetarischen Konzept“ ausgeht und dieses als attraktiv und entscheidend ansieht oder nicht.
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Soweit der Antragsteller moniert, seine jahrzehntelange Erfahrung und sein langjähriges Engagement bei verschiedenen Veranstaltungen seien bei der Bewertung unbeachtet geblieben, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Entsprechend den in den Zulassungsrichtlinien niedergelegten Bewertungsmaßstäben hat die Antragsgegnerin dieses Engagement bei der marktkundlichen Erfahrung soweit berücksichtigt, wie es für die Bewertung relevant ist. Auch seine letztjährige Zulassung ist über diesen Aspekt hinaus für die hier anzustellende Auswahlentscheidung, die zum einen auf Grundlage des von der Antragsgegnerin neu konzipierten Auswahlverfahrens und zum anderen nach dem jeweils aktuellen Bewerberfeld zu treffen ist, ohne Bedeutung.
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Auch sein Einwand, die Antragsgegnerin habe bei seiner Bewerbung sein umfangreiches „Konzept für die Sauberkeit und Müllentsorgung“ (oder auch sein „Umweltkonzept“) nicht hinreichend berücksichtigt, kann nicht verfangen. Auch hier obliegt es der Beurteilung der Antragsgegnerin, ob sie aus diesen Ausführungen – offen bleiben kann, ob bei diesen überhaupt von einem „Konzept“ zu sprechen ist – eine derartige Bedeutung für die von ihr zu bewertende Attraktivität des vorgelegten Konzepts ableitet. Gleiches gilt für die – recht pauschale – Aussage in seiner Bewerbung, dass „jederzeit schnell und kompetent auf Wünsche und Anregungen der Kundschaft reagiert“ werde.
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Soweit der Antragssteller rügt, die Bewertung der Antragsgegnerin, er beziehe seine Produkte aus dem Großmarkt, sei falsch, führt auch diese Rüge nicht zum Erfolg. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lassen jedenfalls nicht darauf schließen, dass er seine Fleisch- und Wurstwaren von klein- und mittelständigen Betrieben des Fleischerhandwerks bezieht. So ergibt sich aus dem vorgelegten „Firmenporträt“ der „Fleischmarkt S. GmbH“, dass diese mit Fleisch- und Wurstwaren handelt, teils aus eigener Herstellung. Dort heißt es im Übrigen, dass die „Firma W. H.“ bestimmte näher bezeichnete Waren bezieht. Ein Bezug zum konkreten Angebot des Antragstellers ergibt sich daraus nicht. Das weiter vorgelegte Schreiben der „Fleischerei K. K.“ ist darüber hinaus an eine „Firma H.“ gerichtet und lässt keinen Rückschluss auf den Antragsteller und sein Angebot zu; gleiches gilt für die vorgelegten „Spezialitätenpässe“ der Fleischerei. Will der Antragsteller mit der Herkunft seiner Waren in der Bewertung positiv berücksichtigt werden, obliegt es ihm, dies auch hinreichend deutlich klarzustellen und zu „präsentieren“.
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Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ansonsten bei ihrer Bewertung gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat oder von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Insbesondere hat sie die nach ihrem Beurteilungsspielraum aus der – recht knappen – Bewerbung des Antragstellers ersichtlichen und relevanten Gesichtspunkte ausweislich des Bewertungsvermerks in nicht zu beanstandender Weise der Bewertung zu Grunde gelegt. Dass diese Bewertung nicht vollumfänglich der subjektiven Sichtweise des Antragstellers entspricht, ist der Auswahlentscheidung immanent.
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Da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung nach alldem keine Rechtsverletzung des Antragstellers erkennen lässt und das Verpflichtungsbegehren auf erneute Bescheidung damit ohne Erfolg bleibt, kann die Frage, ob neben dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine (Dritt-)Anfechtung der erteilten Zulassungen und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und dem Antragsteller zumutbar wäre, dahinstehen (siehe dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2009 – 7 ME 116/09 –, NdsVBl. 2010, 81 und juris, Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 –, BayVBl. 2011, 23 und juris, Rn. 13 f.; VG Regensburg, Beschluss vom 9.6.2010 – RN 5 E 10.560 –, juris, Rn. 24 ff.).
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Ist die Auswahlentscheidung damit rechtlich nicht zu beanstanden, bleiben auch die weiteren vom Antragsteller gestellten Anträge (Untersagung des Abschlusses von Mietverträgen, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung) ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit ohne Erfolg.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei den Beigeladenen, die durch eine Antragstellung ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
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Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht setzt wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Streitwert von (28 Tage (Dauer im Jahr 2015) x 300,- € Gewinn pro Tag x 3 Jahre =) 25.200 € an.
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Referenzen
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- 7 LB 52/11 2x (nicht zugeordnet)
- 4 K 2310/14 2x (nicht zugeordnet)
- 6 S 1508/04 4x (nicht zugeordnet)
- 1 C 24/82 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 4149/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 167/87 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ME 116/09 1x (nicht zugeordnet)