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GewO § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

Gewerbeordnung

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 76/26
9. April 2026
18 L 76/26 9. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 506/26
11. März 2026
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 4/23
26. Januar 2026
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 3686/25
6. November 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1541/25
13. Oktober 2025
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 ME 52/25
24. September 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 5359/25.GI
19. September 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 148/25
24. Februar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 331/24
15. Oktober 2024
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