Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 1411/17.MZ

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig.

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Der Antrag ist auch begründet, da auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, und das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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I. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist hier die Bedeutung der Statusentscheidung über die Staatsangehörigkeit für den Antragsteller besonders zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG).

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Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen und für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG; VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 – 13 S 2794/06 –, juris Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 aus:

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„Er bestimmt seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Grundrechtsschutz hat besonderes Gewicht, da er nicht graduell austariert werden kann, sondern für den Betroffenen immer eine Entscheidung über "Alles oder Nichts" darstellt. Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewährleistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt – vermittelt über das Wahlrecht – legitimiert.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.)

7

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betont in seinem Beschluss vom 6. August 2010:

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„Regelungen und Maßnahmen, die in den Bestand der Staatsangehörigkeit eingreifen, berühren das Zugehörigkeitsverhältnis, durch das das Staatsvolk als solches konstituiert wird (vgl. BVerfGE 43, 37, 51 = NJW 1991, 162), und damit zugleich den Bestand aller Rechte und Pflichten, die an das Zugehörigkeitsverhältnis anknüpfen. Zu den speziellen Eigenheiten der Staatsangehörigkeit gehören die Vielfalt, personelle Reichweite und teilweise existenzielle Bedeutung der daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, 2 BvR 669/04, Votum der Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhard, Rn. 90, NVwZ 2006, 807).“ (OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG)

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Bereits eine von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs stellt deshalb einen selbständigen Eingriff in ein solch gewichtiges Recht dar, der nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG).

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Zwar mag es zutreffen, dass die Schutzwürdigkeit des Staatsbürgers im Hinblick auf den – auch nur vorübergehenden – Erhalt dieses existenzbedeutsamen Status in Fällen einer „erschlichenen Einbürgerung“ zurücktritt, da es sich insoweit um eine nur angemaßte, nicht verdiente, Rechtsposition handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG). Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass demjenigen, der nachweislich selbst durch Täuschung seine Einbürgerung herbeiführte, kein schützenswertes Vertrauen zusteht, so dass bei einer zeitnahen Rücknahme das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 51 und 76; auch VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 – 13 S 2794/06 –, juris Rn. 27). Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich indes auf die Ermessensabwägung im Rahmen der eigentlichen Rücknahmeentscheidung, die die Nachweislichkeit bzw. das Feststehen des gesetzlichen Rücknahmetatbestands voraussetzt. Nur auf der Grundlage eines aufgeklärten Sachverhalts und einer abschließenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen könnte demnach auch das Gericht den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorzug vor den gewichtigen persönlichen Interessen des Antragstellers am – einstweiligen – Erhalt seines Status als Staatsbürger einräumen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dem sich die Kammer anschließt, verlangt hierfür im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung, wobei eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses allenfalls bei einem vollständig aufgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen von Zweifeln an einem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands naheliegen soll; die Fallgestaltung müsse insoweit gleichsam den Missbrauch auf der Stirn tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG; Beschluss vom 8.1.2008 – 7 B 11180/07.OVG –, ESOVG; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19.6.2002 – 5 CS 02.1101 –, juris Rn. 3, wonach die Veränderung des bestehenden Zustandes im Wege des Sofortvollzugs vor Bestandskraft des Bescheids bei Statusfragen wie der Staatsangehörigkeit grundsätzlichen unzulässig sein soll; VGH BW, Beschluss vom 26.8.1993 – 13 S 2019/93 –, juris Rn. 1, wonach es bei der Rücknahme der Einbürgerung um eine Statusfrage gehe, die ihrer Natur nach nur einer endgültigen Klärung fähig sei; a.A. wohl HambOVG, Beschluss vom 28.8.2001 – 3 Bs 102/01 –, juris Rn. 30; VG Saarland, Beschluss vom 29.9.2016 – 2 L 1039/16 –, juris Rn. 11 im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind).

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II. Daran gemessen bestehen auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit zumindest Zweifel daran, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig ist; eine Entscheidung darüber muss einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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1. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 angeordnete (rückwirkende) Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ist § 35 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG –. Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Voraussetzung ist also, dass die am 12. Dezember 2012 erfolgte Einbürgerung des Antragstellers rechtswidrig ist und der Erlass in einer der vorgenannten Formen erwirkt worden ist.

13

In Betracht kommt hier, dass die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ausländer den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Ausländer kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 69). Dabei muss insbesondere auch die Loyalitätserklärung jedenfalls hinsichtlich der in ihr enthaltenen Tatsachenerklärungen der Sache nach vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden, wobei wahrheitswidrige Erklärungen eines Einbürgerungsbewerbers zu den Ausschlussgründen des § 11 StAG – gleichsam als Anknüpfungspunkt für eine Täuschung im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG – die Rücknahme der Einbürgerung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2016 – 1 B 78/16 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 71 ff.).

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Die Rechtswidrigkeit der am 12. Dezember 2012 vollzogenen Einbürgerung des Antragstellers könnte sich aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben. Danach ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In Betracht kommt hier ein Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Antragsteller hätte dann mit seiner Unterschrift unter die (erweiterte) Loyalitätserklärung vom 8. November 2012 im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG zu verfolgen oder zu unterstützen.

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Um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG handelt es sich bei solchen politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dabei werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 33).

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Ein Unterstützen liegt in jeder Handlung eines Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142 und juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 55), wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 17).

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Jedenfalls bei der HAMAS und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. – IGD – handelt es sich um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3.12.2004 – 6 A 10/02 –, DVBl 2005, 590 und juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2012 – OVG 5 N 24.11 –, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4.8.2017; zur IGD: HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 – 2 A 100.04 –, juris Rn. 17 ff.). Beide Organisationen sind auch in der von der Erklärung des Antragstellers vom 8. November 2012 in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt. Für eine unmittelbare Tätigkeit des Antragstellers in oder für diese Organisationen – etwa als Funktionär, Mitglied oder Spender – hat die Antragsgegnerin indes nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr verschiedene mittelbare Verdachtsmomente dafür vorgebracht, dass Verbindungen des Antragstellers zur HAMAS bestehen, die jedenfalls auf Unterstützungshandlungen des Antragstellers im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG schließen ließen, wie etwa die (Funktionärs-)Tätigkeit des Antragstellers für andere palästinensische Organisationen, seine Beteiligung an diversen Konferenzen und Kontakte zu HAMAS- und IGD-Funktionären.

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2. Dies reicht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung für das erforderliche Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands indes hier nicht aus.

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Zwar ist die Rücknahmeentscheidung nicht erst dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sicher nachgewiesen sind. Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.). Ein Verdacht im Sinne der Norm rechtfertigt sich dabei schon aus dem Vorliegen eines Umstandes, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung von gegen die genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen hinweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18).

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Trotz dieses herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und der verschiedenen von der Antragsgegnerin aufgeführten Verdachtsmomente verbleiben für die Kammer aber noch Zweifel sowohl an der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung als auch an deren Erwirkung durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind.

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a) Zweifel bestehen zunächst hinsichtlich der von der Antragsgegnerin in der Rücknahmeentscheidung in Bezug genommenen Anknüpfungstatsachen, die zeitlich vor der Einbürgerung des Antragstellers am 12. Dezember 2012 liegen. Diese Tatsachen waren der Antragsgegnerin nämlich sämtlich bereits vor der Einbürgerung bekannt, was wiederum der Antragsteller, dessen Prozessbevollmächtigter bereits am 2. August 2012 Einsicht in die Verwaltungsakten hatte, wusste. Im Hinblick auf diese Tatsachen erscheint demnach eine Täuschungshandlung bzw. ein vorsätzliches Verschweigen von wesentlichen Angaben bzw. eine Kausalität im Sinne eines Erwirkens der Einbürgerung (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 24.2.2011 – 1 A 327/10 –, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 77) zweifelhaft.

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Das betrifft zum einen den gegen den Antragsteller zeitweise bestehenden Verdacht, er sei in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS eingebunden gewesen. Dies war der Antragsgegnerin spätestens mit dem Erkenntnisbericht des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 29. September 2011 – Erkenntnisbericht – bekannt, wobei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin bereits unter dem 19. August 2011 auf das anhängige Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz – AWG – i.V.m. § 70 Abs. 5a Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung – AWV – hingewiesen hatte. Außerdem wurde das Verfahren am 18. April 2012 gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können zwar auch dann vorliegen, wenn ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, da im Rahmen des § 11 StAG gerade keine Gewissheit erforderlich ist und die Unschuldsvermutung nicht vor Rechtsfolgen schützt, die keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 45). Dem steht hier aber entgegen, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2011 bzw. 5. April 2012 mitgeteilt hatte, es werde nach Rücksprache mit dem Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass ein Sicherheitsgespräch mit dem Antragsteller nicht zielführend sei, da keine neuen, insbesondere belastbaren Erkenntnisse hinzugekommen seien. Letztlich hat auch die Antragsgegnerin ihre Rücknahmeentscheidung nicht maßgeblich auf einen Verdacht der Verwicklung des Antragstellers in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS gestützt. Jedenfalls hat der Antragsteller aber auf das Verfahren hingewiesen und der Antragsgegnerin waren die insoweit maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Einbürgerung bekannt, so dass es an einer arglistigen Täuschung bzw. einem Erwirken der Einbürgerung insoweit fehlen könnte.

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Gleiches gilt für die damalige Tätigkeit des Antragstellers im Vorstand der Muslimischen Hochschulgruppe der Universität M. – MHG – und deren Anbindung an die Muslimische Jugend Deutschland e.V., die nach den behördlichen Erkenntnissen eine Nähe zur Muslimbruderschaft, die auf der Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist, aufweise. Die Einbürgerung erfolgte in Kenntnis auch dieser Umstände.

24

Schließlich bestehen derzeit auch Zweifel, soweit die Rücknahmeentscheidung und der gegen den Antragsteller bestehende Verdacht, er habe Verbindungen zur HAMAS, mit der Teilnahme des Herrn A. S. an der Hochzeitsfeier des Antragstellers am 14. Oktober 2009 begründet wird. So heißt es hierzu bereits im Erkenntnisbericht vom 29. September 2011, dass an der Hochzeitsfeier sowohl HAMAS-Funktionäre als auch der Muslimbruderschaft bzw. der IGD nahestehende Personen teilgenommen haben sollen. Genannt war u.a. Herr S., der im Erkenntnisbericht als IGD-Funktionär bezeichnet wird, der in Verbindung zum 2002 wegen Unterstützung der HAMAS verbotenen Al-Aqsa e.V. und dessen Vorsitzendem gestanden habe und der als Führungsperson im „Islamischen Kultur- und Erziehungszentrum Berlin e.V.“ bekannt sei, das als Treffort von HAMAS-Anhängern gelte. In der Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2017 wurde nun lediglich ergänzend ausgeführt, dass sich nach dem Tod von Herrn S. im Jahr 2014 insbesondere aus den Umständen einer ihm zu Ehren abgehaltenen Trauerfeier neue Erkenntnisse ergeben hätten, die dessen eindeutige HAMAS-Zugehörigkeit belegten. Da aber bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Antragstellers ohnehin zumindest sicher davon ausgegangen wurde, dass Herr S. IGD-Funktionär gewesen ist und die IGD auf der von der erweiterten Loyalitätserklärung in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist (siehe zur IGD auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 – 2 A 100.04 –, juris Rn. 17 ff.), ist eine dahingehende Täuschungshandlung des Antragstellers bzw. die erforderliche Kausalität zur Einbürgerung derzeit zumindest nicht offensichtlich. Hinzu kommt, dass als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar auch persönliche Kontakte oder Freundschaften des Betroffenen mit Personen, die ihrerseits gegen die in § 11 StAG genannten Schutzgüter gerichtete Handlungen verfolgen oder unterstützen, herangezogen werden können. Dies dürfte aber voraussetzen, dass zumindest ein Bezug zwischen der Freundschaft und den inkriminierten Überzeugungen besteht, indem etwa die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht oder der Betroffene mit der Einstellung des Freundes/der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (so etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17.6.2010 – 5 K 1466/09 –, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 26). Ob alleine die Teilnahme an der Hochzeitsfeier des Antragstellers – wobei der Kammer deren genaueren Umstände wie etwa die Größe der Feier oder der Kreis der Gäste nicht bekannt sind – ausreicht, um den Schluss auf eine derartige Beziehung zwischen dem Antragsteller und Herrn S. zu rechtfertigen, erscheint auf Grundlage einer nur summarischen Prüfung ohne weitere Angaben zu etwaigen Treffen, Gesprächen oder Kontakten des Antragstellers mit Herrn S. zumindest zweifelhaft. Auch dies bedarf einer abschließenden Überprüfung und Bewertung im Hauptsacheverfahren, zumal der Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung vom 13. Januar 2018 erklärt hat, er selbst habe zu Herrn S. nur eine flüchtige Beziehung gehabt, dieser sei ein Studienkollege seines Vaters gewesen.

25

b) Nach Auffassung der Kammer muss auch die rechtliche Beurteilung der zeitlich nach der Einbürgerung liegenden Anknüpfungstatsachen einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht bereits im Eilverfahren im Wege einer summarischen Prüfung vorgenommen werden.

26

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Rücknahme einer Einbürgerung deren Rechtswidrigkeit voraussetzt, d.h., die Ausschlussgründe des § 11 StAG müssen bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorgelegen haben. Die Rücknahme kann deshalb nicht auf Verfolgungs- oder Unterstützungsaktivitäten des Antragstellers im Sinne des § 11 StAG nach seiner Einbürgerung gestützt werden, da diese auch auf einer späteren Radikalisierung beruhen könnten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 14).

27

Zwar kann unter bestimmten Umständen aus einem späteren Verhalten des Betroffenen geschlossen werden, dass Ausschlussgründe im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorgelegen haben, etwa, wenn sich bei Betrachtung von Aktivitäten vor und nach der Einbürgerung eine gewisse Konstanz zeigt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 34). Dies bedarf aus Sicht der Kammer hier aber einer – im Eilverfahren nicht möglichen – mehr als nur summarischen Prüfung, in der die gesamten Umstände einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.

28

Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tätigkeiten des Antragstellers in zwei palästinensischen Organisationen und im Zusammenhang mit verschiedenen Konferenzen. So wird dem Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen, sich unmittelbar in einer Organisation betätigt zu haben, die auf der Liste extremistischer Organisationen geführt wird. Ob es sich bei den vom Antragsteller – in hervorgehobener Funktion als Vorsitzender – unterstützten Organisationen „PalMed Studentenkomitee“ und „Palastinian Youth in Europe“ – PYE – aber tatsächlich ihrerseits um – wie von der Antragsgegnerin behauptet – HAMAS-nahestehende Organisationen bzw. um Organisationen handelt, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen, ist für die Kammer zumindest nicht offensichtlich. Beide Organisationen waren – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Hinsichtlich des „PalMed Studentenkomitees“ beschränken sich der Vortrag der Antragsgegnerin und des Ministeriums des Innern und für Sport im Wesentlichen darauf, es bestehe ein „originärer Bezug zum „Palestinian Return Centre“ – PRC –, da die Vereinsgründung des „Palästinensischen Ärzteforums in Europa“ – PalMed Europe – am Rande der 5. „Palestinians in Europe Conference“ des PRC im Mai 2007 initiiert worden sei. Das PRC wiederum werde von der HAMAS als Plattform genutzt und sei im Dezember 2010 in Israel wegen seiner Verbindungen zur HAMAS zur ungesetzlichen Organisation erklärt worden. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Verbindung zwischen dem „PalMed Studentenkomitee“ und der HAMAS oder dem PRC bzw. auf Verbindungen zwischen dem PRC – das soweit ersichtlich bislang ebenfalls noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war – und der HAMAS hindeuten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ob vor diesem Hintergrund allein der Umstand, dass PalMed Europe am Rande einer PRC-Konferenz gegründet wurde, ausreicht, um auf eine Verbindung des „PalMed Studentenkomitees“ zur HAMAS zu schließen, vermag die Kammer bei einer nur summarischen Prüfung nicht festzustellen. Außerdem wäre zu klären, ob insoweit eine Täuschungshandlung des Antragstellers bzw. die Kausalität zur Einbürgerung bejaht werden könnte, da der Antragsteller – unbestritten – vorgetragen hat, dass er bereits vor seiner Einbürgerung im Vorstand des „PalMed Studentenkomitees“ tätig gewesen sei, dies der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei und mit der Wahl zum Vorsitzenden demnach kein qualitativ neuer Umstand hinzugekommen sei.

29

Schließlich bedürfen auch die Bewertung der PYE, deren Vorsitzender der Antragsteller seit dem Jahr 2015 ist, und die Teilnahme des Antragstellers – teilweise auch als (Mit-)Organisator oder Redner – an Konferenzen einer näheren Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Zwar haben die Antragsgegnerin und das Ministerium des Innern und für Sport insoweit zahlreiche – zumindest mittelbare – Verknüpfungen zu extremistischen Organisationen wie der HAMAS und der IGD aufgezeigt, da an diesen Konferenzen auch HAMAS- oder IGD-Funktionäre teilgenommen haben bzw. als Redner aufgetreten sind. Insoweit dürfte der Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar bereits dann erfüllt sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Antragsstellers zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation bestünden, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder er einer solchen ein öffentliches Forum bietet, ohne dass es dann noch darauf ankäme, ob dem Antragsteller selbst aufgrund eigener Äußerungen oder Aktionen ein verfassungsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22). Etwas Anderes kann aber unter Umständen gelten, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Wirkens einer Organisation – oder wohl auch im Rahmen einer Konferenz – diese nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden, die voneinander klar unterschieden werden können, und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 20; siehe dazu auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 29). Auch dies erscheint der Kammer derzeit nicht hinreichend eindeutig. Schließlich ist gerade hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der PYE zu berücksichtigen, dass diese erst im Jahr 2015 – also wohl erst über zwei Jahre nach seiner Einbürgerung aufgenommen wurde.

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Die vorgenannten Gesichtspunkte begründen auf der Grundlage der nur möglichen summarischen Prüfung zumindest Zweifel, die einem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 hier entgegenstehen. Angesichts der Bedeutung des Staatsangehörigkeitsstatus für den Antragsteller, der Rücknahmeentscheidung mit ihrer „Alles oder Nichts“-Wirkung, der Intensität der Beeinträchtigung bei einer auch nur vorübergehenden Entziehung, der Dauer von fünf Jahren – zugleich die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb der nach § 35 Abs. 3 StAG eine Rücknahme überhaupt erfolgen dürfte –, in denen der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte (vgl. zur Bedeutung des Zeitmoments OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10 –, ESOVG) und der drohenden Staatenlosigkeit des Antragstellers, die zwar nach § 35 Abs. 2 StAG in der Regel nicht der Rücknahme entgegensteht, aber hier in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10 –, ESOVG), überwiegt hier deshalb das Suspensivinteresse des Antragstellers das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht. Darüberhinausgehende öffentliche Interessen – etwa zwingende Sicherheitsinteressen – hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Dagegen spräche hier aber auch, dass die Erkenntnisse, auf die die Rücknahmeentscheidung gestützt wurde, zumindest dem Ministerium des Innern und für Sport überwiegend bereits seit mehreren Jahren bekannt waren, ohne dass dies zum Anlass für ein früheres Einschreiten genommen wurde.

31

Es kommt deswegen nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin die Fünf-Jahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG eingehalten hat – wovon die Kammer allerdings ausgeht, da die Frist erst mit der Übergabe der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012 zu laufen begonnen haben dürfte – und ob die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers absehen durfte bzw. diese durch den Austausch von Schriftsätzen im Eilverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt hat (vgl. dazu Stelkens u.a., VwVfG, § 45 Rn. 86 m.w.N.).

32

Aus denselben Gründen ist auch die aufschiebende Wirkung bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 angeordneten Aufforderung zur Herausgabe der Einbürgerungsurkunde (vgl. § 1 LVwVfG i.V.m. § 52 Satz 1 VwVfG) anzuordnen.

33

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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