Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 704/11 Me

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, in Ergänzung des Bescheides vom 26.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2010 dem Kläger einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 195.591,61 Euro zuzuweisen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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1. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Gewährung eines Ausgleichs zu den Nettosozialhilfeaufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis für das Jahr 2010 und begehrt die Festsetzung eines zusätzlichen Zuweisungsbetrages in Höhe von 195.591,61 Euro.

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Mit Bescheid vom 26.08.2010 zur Festsetzung der Zuweisung 2010 nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Thüringer Gesetz zur Ausführung des 12. Buches Sozialgesetzbuch (Thür- AGSGB XII) setzte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Anteil der Zuweisung des Freistaates Thüringen im Jahr 2010 für den Kläger auf 16.634.019,63 Euro fest (Nr. 1.). Die am 1. September auszuzahlende 2. Rate der Zuweisung 2010 betrage 8.489.044,21 Euro (Nr. 2.). Berechnungsgrundlage für die Zuweisung im Haushaltsjahr 2010 sei gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 ThürAGSGB XII der Zuweisungsbetrag des vorherigen Jahres. Die Gesamtzuweisung 2010 betrage 322.664.286,71 Euro. Für den Kläger ergebe sich nach § 6 Abs. 4 ThürAGSGB XII ein Verteilungsmaßstab von 5,15520940 % (ungedeckter Finanzbedarf des Klägers für die genannten Aufgaben im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger Thüringens).

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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, in § 12 Abs. 3 Thüringer Blindengeldgesetz (ThürBliGG) sei die Kostenerstattung ab dem Haushaltsjahr 2010 dahingehend geregelt worden, dass der Erstattung nunmehr die Bestimmungen des § 6 Thür AGSGB XII zu Grunde lägen. Danach erfolge im Haushaltsjahr 2010 die Erstattung der Blindenhilfe auf der Basis der Nettoaufwendungen des Haushaltsjahres 2009. Somit sei bei der Ermittlung des Zuweisungsbetrages 2010 ein einmaliger Sockelbetrag in Höhe von rund 3,9 Mio. Euro zu berücksichtigen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2010, zugestellt am 07.12.2010, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, mit Inkrafttreten des Art. 8 Nr. 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 (ThürHHBegleitG) am 01.05.2008 sei die Zuständigkeit für die Blindenhilfe nach § 72 des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen worden. Für die Jahre 2008 und 2009 habe das Land den Kommunen die Ausgaben für die Blindenhilfe (Zweckausgaben) entsprechend den Regelungen des Art. 8 Nr. 9 i. V. m. Art. 14 § 1 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 ThürHHBegleitG erstattet. Ab dem Jahr 2010 werde gemäß Art. 14 § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürHHBegleitG die Höhe der Kosten bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Kommunen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) berücksichtigt. Ferner erfolge laut Art. 8 Nr. 9 ThürHHBegleitG (§ 12 Abs. 3 ThürBliGG) die Erstattung nach den Bestimmungen des § 6 ThürAGSGB XII vom 17.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung. Dies bedeute, dass der sogenannte Sockelbetrag der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ab dem Jahr 2010 im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erstattet werde. Hier sei der entsprechende Betrag beim Thüringer Innenministerium angemeldet und im Landeshaushalt 2010 demgemäß berücksichtigt worden. Lediglich ein eventueller Aufwuchs (gegenüber dem Sockelbetrag, also den Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe im Jahr 2009) werde den Kommunen nach den Bestimmungen des § 6 Thür-AGSGB XII gezahlt. Berechnungsgrundlage für diese Zuweisung, d.h. den Aufwuchs im Jahr 2010, seien die Nettoaufwendungen des Jahres 2009. Die Zuweisung, d.h. die Aufwuchsberechnung für das Jahr 2010 werde festgestellt im Jahr 2011 auf Grund der systematischen Vorgaben des § 6 ThürAGSGB XII durch die Vergleiche der Nettoaufwendungen des vorigen Jahres (31.12.2010) mit den Nettoaufwendungen des vorvorigen Jahres (31.12.2009). Eine anderweitige Annahme würde den gesetzlichen Regelungen der Kostenerstattung im Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009 unter Berücksichtigung auch einer teleologischen Auslegung entgegenstehen. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, gegen den Bescheid könne Klage beim Sozialgericht Gotha erhoben werden.

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2. Am 04.01.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Mit Beschluss vom 27.06.2011 erklärte das Sozialgericht Gotha den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Meiningen. Das zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 447/11 Me geführte Verfahren wurde nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses am 25.10.2011 unter dem Aktenzeichen 2 K 704/11 Me angelegt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in Ergänzung des Zuweisungsbescheides vom 26.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2010 zusätzlich einen Betrag in Höhe von 195.591,61 Euro zuzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, hätte der Beklagte den Sockelbetrag i.H.v. 3.794.057,46 Euro berücksichtigt, hätte sich der Zuweisungsbetrag für den Kläger um 195.591,61 Euro erhöht. Die Auffassung des Beklagten, der Sockelbetrag der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, welcher sich aus den Nettoaufwendungen des Jahres 2009 ergebe, werde ab dem Jahr 2010 im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erstattet und lediglich ein eventueller Aufwuchs gegenüber dem Sockelbetrag solle den Kommunen nach den Bestimmungen des § 6 Thür-AGSGB XII gezahlt werden, finde im Gesetz keine Stütze. Insbesondere spreche dagegen schon § 22 ThürFAG, wonach zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Trägerschaft für die örtliche Sozialhilfe die Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zweckgebundene besondere Ergänzungszuweisungen nach § 6 Abs. 2 ThürAGSGB XII erhielten. Somit sei klargestellt, dass der Ausgleich von Belastungen, die aus der Ausführung des SGB XII entstünden, nicht im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs erfolgen sollten, sondern durch besondere Ergänzungszuweisungen direkt an die Träger der örtlichen Sozialhilfe. Eine abweichende Übergangsregelung für die Jahre 2008 und 2009 habe bisher § 12 Abs. 2 ThürBliGG dargestellt. Durch § 12 Abs. 3 ThürBliGG solle aber ab dem Jahr 2010 die Konformität mit der allgemeinen Regelung zur Erstattung bei Sozialhilfe hergestellt werden. Genau wie § 22 ThürFAG sehe er eine Erstattung der Blindenhilfe nach den Bestimmungen des § 6 Thür-AGSGB XII und somit direkt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe vor. Die getrennte Behandlung von Sockelbetrag und Aufwuchs widerspreche dem Wortlaut des neu eingeführten § 12 Abs. 2, Abs. 3 ThürBliGG. § 12 Abs. 2 ThürBliGG spreche von einer Erstattung der Ausgaben für die Blindenhilfe an die Landkreise und kreisfreien Städte. Abs. 3 nehme darauf Bezug, indem wiederum der Begriff der „Erstattung“ benutzt werde, worin nur eben jene Erstattung aus Abs. 2 an die Landkreise und kreisfreien Städte gemeint sein könne. Lediglich die Art der zu erstattenden Leistungen werde mit dem Verweis auf § 6 ThürAGSGB XII konkretisiert sowie eine neue Berechnungsgrundlage bestimmt. Eine abweichende Regelung zum Empfänger der Erstattung werde durch die Regelung jedoch nicht getroffen. Der in Bezug genommene § 6 Abs. 2 ThürAGSGB XII sage eindeutig, dass das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen gewähre. Örtliche Träger seien aber die Landkreise und kreisfreien Städte, denen der Ausgleich zu Gute kommen solle. Dies bestätige auch Art. 14 § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürHHBegleitG, wonach die Kosten für die in den eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben ab dem Jahr 2010 bei der Ermittlung des Finanzbedarf nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz berücksichtigt würden. Auch wenn man dem nicht folgen wolle, sei jedenfalls nach dem Grundsatz der Spezialität davon auszugehen, dass § 12 Abs. 3 ThürBliGG, der die Blindenhilfe ausdrücklich regele, eine speziellere Regelung als § 1 des Art. 14 ThürHHBegleitG darstelle, der nur allgemein von an die Kommunen übertragenen Aufgaben spreche. Hinzu komme, dass § 12 Abs. 3 ThürBliGG hinsichtlich der Verweisung auf § 6 ThürAGSGB XII übereinstimme mit § 22 ThürFAG. Mit dieser Stimmigkeit sei die Regelung in Art. 14 § 1 Abs. 2 ThürHHBegleitG nicht in Einklang zu bringen, zumal die Berücksichtigung der Höhe der Kosten für die in den eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben „bei der Ermittlung des Finanzbedarfs“ in ihrer Bedeutung unklar sei.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und weist zudem darauf hin, dass der für die Berechnung des Streitwertes maßgebliche Sockelbetrag 3.794.057,46 Euro betrage. Die Berechnung des für den Kläger theoretisch zu diskutierenden Betrages ergebe 195.591,61 Euro.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen Betrages i.H.v. 195.591,61 Euro im Hinblick auf die Gewährung eines Ausgleichs zu den Nettosozialhilfeaufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis für das Jahr 2010. Insoweit hat der Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 26.08.2010 eine entsprechende Festsetzung vorzunehmen. Der Beklagte hat zu Unrecht bei der Ermittlung des Zuweisungsbetrages 2010 den Sockelbetrag – die Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe im Jahr 2009 – in Höhe von 3.794.057,46 Euro nicht im Rahmen der besonderen Ergänzungszuweisungen berücksichtigt.

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1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 22 ThürFAG v. 20.12.2007 i. V. m. § 6 ThürAGSGB XII v. 17.12.2004 und Art. 8 Nr. 9 ThürHHBegleitG 2008/2009 (§ 12 Abs. 3 ThürBliGG). Hiernach werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe besondere Ergänzungszuweisungen im Rahmen des ThürFAG gewährt. Im Hinblick auf die durch das ThürHHBegleitG im Jahr 2008 in den eigenen Wirkungskreis des Klägers übergegangene Aufgabe der Blindenhilfe waren für das Jahr 2010 die Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe des Jahres 2009 in Höhe von 3.794.057,46 Euro im Rahmen der besonderen Ergänzungszuweisungen zu berücksichtigen. Der Verfahrensweise des Beklagten, diesen Betrag in die Schlüsselmasse einzustellen, fehlt die Rechtsgrundlage.

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a) Gemäß § 22 ThürFAG erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Trägerschaft für die örtliche Sozialhilfe die Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zweckgebundene besondere Ergänzungszuweisungen nach § 6 Abs. 2 ThürAGSGB XII. Nach dieser Bestimmung gewährt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen für verschiedene näher bezeichnete Sozialhilfemaßnahmen. Der Ausgleich nach Absatz 2 ist Bestandteil der Zuweisung, deren Bemessung in Abs. 3 des § 6 ThürAGSGB XII näher bestimmt wird. Die Aufwendungen für die Aufgabe der Blindenhilfe sind seit dem Jahr 2010 in die besonderen Ergänzungszuweisungen nach § 6 Abs. 2 ThürAGSGB XII einbezogen worden. Wurden die Kosten der Blindenhilfe für die Jahre 2008 und 2009 außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes voll erstattet (vgl. § 12 Abs. 2 ThürBliGG), so erfolgte ab dem Jahr 2010 gemäß § 12 Abs. 3 ThürBliGG (Art. 8 Nr. 9 ThürHHBegleitG) die Erstattung der Ausgaben für die Blindenhilfe nach den Bestimmungen des § 6 ThürAGSGB XII, wobei für die Zuweisung im Jahr 2010 Berechnungsgrundlage die Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe des Jahres 2009 sind; die Zuweisung erhöht oder vermindert sich ab dem Jahr 2010 um 50 vom Hundert des Betrags, um den die Nettoaufwendungen des vorherigen Jahres für die Gewährung der Blindenhilfe die Nettoaufwendungen des vorvorherigen Jahres übersteigen oder unterschreiten. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen, dass den Kommunen lediglich ein eventueller Aufwuchs (gegenüber dem Sockelbetrag, den Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe im Jahr 2009) nach den Bestimmungen des § 6 ThürAGSGB XII gezahlt werde. Vielmehr spricht § 12 Abs. 3 ThürBliGG ausdrücklich davon, dass für die Zuweisung im Jahr 2010 Berechnungsgrundlage die Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe des Jahres 2009 sind. Für die Praxis des Beklagten, den sogenannten Sockelbetrag der Blindenhilfe im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in die Schlüsselmasse einzustellen, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Eine solche bietet auch nicht Art. 14 § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürHHBegleitG, wonach die Höhe der Kosten für die in den eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben – wozu die Blindenhilfe gehört – ab dem Jahr 2010 bei der Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt wird. Die „Ermittlung des Finanzbedarfs“ ist nicht speziell auf die allgemeinen Finanzzuweisungen und insofern auf die Schlüsselmasse zu beziehen. Die Gesetzesbegründung zu Art. 14 § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürHHBegleitG (Drs. 4/3159, S. 45) spricht nur davon, dass ab dem Jahr 2010 die einschlägigen Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes angewendet werden können. Die hier maßgebliche Regelung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ist jedoch § 22 ThürFAG, der auf die besonderen Ergänzungszuweisungen nach § 6 ThürAGSGB XII verweist. Für die besonderen Ergänzungszuweisungen wird – neben den allgemeinen Finanzzuweisungen – die Finanzausgleichsmasse (§ 3 ThürFAG) verwendet (§ 4 ThürFAG). Im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse ist der Finanzbedarf zu ermitteln. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3 ThürFAG vom 20.12.2007 (Drs. 4/3160), der Thüringer Verfassungsgerichtshof habe den Gesetzgeber verpflichtet, vor der Festlegung einer konkreten Finanzausgleichsmasse den Finanzbedarf der Kommunen zu ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlung der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde zu legen (S. 24). Nach § 6 Abs. 2 ThürAGSGB XII erfolge die Erstattung des Nettosozialhilfeaufwandes der örtlichen Träger der Sozialhilfe (Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nach dem SGB XII) zukünftig als sogenannte besondere Ergänzungszuweisung innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs und zwar unabhängig von der Finanzkraft der Kommunen. Der Gesamtbetrag der Nettosozialhilfeaufwendungen müsse bei der Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs berücksichtigt werden (S. 35).

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Die Verfahrensweise des Beklagten, den Sockelbetrag bei der Schlüsselmasse zu berücksichtigen, ist nach allem nicht nachvollziehbar. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich dann der Sockelbetrag auch zu Gunsten von Kommunen auswirke, die nicht die Träger der örtlichen Sozialhilfe seien. Bei den Trägern der örtlichen Sozialhilfe verblieben nur 25 Prozent.

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b) Die Verfahrensweise des Beklagten war zwar später für den Gesetzgeber u.a. ein Grund dafür, das Gesetz zu ändern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verfahrensweise im Gesetz eine Grundlage hatte.

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In der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des ThürAGSGB XII und anderer Vorschriften (Drs. 5/3479) vom 04.11.2011 wird die im vorliegenden Verfahren vom Beklagten vertretene Auffassung referiert. Hier heißt es, die Berücksichtigung der Ausgaben für Blindenhilfe erfolge zurzeit auf der Grundlage der Regelungen in § 12 ThürBliGG und in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen vom 20.12.2007 in einem recht komplizierten Verfahren, das dem Umstellungsprozess im Zusammenhang mit der Kommunalisierung der Blindenhilfe geschuldet gewesen sei. Der sogenannte Sockelbetrag der Blindenhilfe werde seit dem Jahr 2010 im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erstattet. Lediglich ein eventueller Aufwuchs im Vergleich der jährlichen Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe werde den Kommunen seitdem mit der besonderen Ergänzungszuweisung nach dem bisherigen § 6 ThürAGSGB XII zu 50 vom Hundert ausgezahlt. Alle Arten der Sozialhilfe würden in vollem Umfang im System des ThürAGSGB XII berücksichtigt; nur für die Blindenhilfe habe sich aufgrund der Regelungen des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 eine andere Verfahrensweise etabliert. Dies solle nunmehr für die Zukunft geändert werden. Die Einbeziehung des Sockelbetrags in die Schlüsselmasse des kommunalen Finanzausgleichs entfalle zukünftig; der Betrag werde stattdessen die Landeszuweisung nach § 5 ThürAGSGB XII (neu) erhöhen. Dies diene der Verwaltungsvereinfachung und Transparenz (S. 11/12).

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Dass es der Gesetzgeber im Hinblick auf die aufgrund der Regelungen des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 etablierte Verfahrensweise zur Finanzierung der Blindenhilfe für erforderlich gehalten hat, die Regelungen des Erstattungsverfahrens für die Aufwendungen für die Blindenhilfe zu ändern, vermag nicht zu überspielen, dass es für die im vorliegenden Zusammenhang fragliche Verfahrensweise des Beklagten an einer Rechtsgrundlage fehlt.

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Nach allem war der Beklagte zu verpflichten – entsprechend der von ihm vorgelegten Berechnung – dem Kläger für das Jahr 2010 einen zusätzlichen Betrag i.H.v. 195.591,61 Euro zuzuweisen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 195.591,61 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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