Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2805/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vor- läufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes. Auf dem Grundstück befinden sich Lagerhallen des P. -Versandes. Das auf dem Betriebsgelände anfallende Niederschlagswasser wird im Trennsystem einem namenlosen Gewässer 2. Ordnung zugeführt. Hierfür erteilte der Regierungspräsident dem Kläger unter dem 02.04.1993 eine bis zum 01.04.2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis.
3Mit Bescheid vom 26.4.1999 zog der Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 1997 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 5040,00 DM heran.
4Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.04.1999 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er sei in der Vergangenheit immer von der Abwasserabgabe befreit worden. Daß dieser Befreiungsantrag jährlich neu zu stellen sei, habe er erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 06.01.1999 erfahren. Er habe daraufhin mit Erklärung vom 13.04.1999 einen Befreiungsantrag gestellt und auch die geforderte Überprüfung der Kanalisation durchgeführt.
5Mit Bescheid vom 18.8.1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Im Veranlagungsjahr 1997 hätten die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe nicht vorgelegen, weil die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Mit den nach diesen Bestimmungen geforderten Reinigungs-, Wartungs-, und Kanaluntersuchungen habe der Kläger erst 1999 begonnen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß diese allgemein anerkannten Regeln der Technik ihm erst 1999 bekannt geworden seien. Sie seien in amtlichen Publikationen des Landes - GV NW, MBl. NW - bekannt gemacht worden, so daß jeder Einleiter hiervon habe Kenntnis erlangen können.
6Der Kläger hat daraufhin am 6.9.1999 Klage erhoben und sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen.
7Er beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 26.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1999 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt ergänzend vor, daß alle Einleiter über die seit 1997 geltende Rechtslage in einem Anschreiben vom 18.01.1997 informiert worden seien. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, er habe hiervon erst im Jahre 1999 Kenntnis erlangt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
15Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.8.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 3 und 7 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung des im Veranlagungszeitraum 1997 gültigen 4. Änderungsgesetzes vom 05.07.1994 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des WHG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) - im folgenden AbwAG -, und § 73 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926) - im folgenden: LWG NRW -.
17Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG gilt als Abwasser im Sinne dieses Gesetzes auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Für dieses ist der Einleiter nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG sind die Länder ermächtigt, die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil für abgabefrei zu erklären. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 LWG NRW Gebrauch gemacht. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt danach auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NW entsprechen.
18Der Beklagte hat zu Recht sowohl eine Abgabepflicht des Klägers nach dem AbwAG im Veranlagungszeitraum 1997 bejaht als auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW verneint.
19Der Kläger ist abgabepflichtig nach § 1 AbwAG. Er ist Einleiter im Sinne dieser Vorschrift, da ihm für die Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis durch den Regierungspräsidenten am 02.04.1993 erteilt worden ist. Er ist auch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig, da ausweislich dieses Genehmigungsbescheides die zu entwässernde Grundstücksfläche eine Größe von 4,95 ha besitzt.
20Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG NRW lagen im Veranlagungszeitraum 1997 nicht vor, weil der Betrieb der Entwässerungsanlagen nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgte. Zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordung und Landwirtschaft (MURL) durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt worden sind. Für den Betrieb von Kanalisationen sind mit dem Runderlaß des MURL vom 3.1.1995 - Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (MBl. NW 1995, S. 250) - und der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 (MBl. NW 1995, S. 64) - Selbstüberwachungsverordnung Kanal, im folgenden: SüwVKan - derartige allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt - gemacht worden.
21Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Betrieb des Entwässerungssystems wurden im Veranlagungszeitraum 1997 durch den Kläger nicht erfüllt. Nach Nr. 2 des o.g. Runderlasses sind Kanalisationsnetze regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwVKan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SüwVKan auch für private Kanalisationsnetze geltende Prüfungsumfang ergibt sich aus der Anlage zu § 2 SüwVKan und verlangt für Kanäle mindestens alle zwei Jahre eine optische Kontrolle und eine das gesamte Netz zumindest in zehn Jahren erfassende Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung. Derartige Untersuchungen sind durch den Kläger erstmals im Jahre 1999 durchgeführt worden, so daß die Voraussetzungen für eine Befreiung im Veranlagungszeitraum 1997 nicht vorlagen.
22Gegenüber der somit zu Recht erfolgten Festsetzung kann der Kläger nicht einwenden, er habe von diesen Anforderungen erst 1999 Kenntnis erlangt und sie deshalb 1997 gar nicht erfüllen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie behauptet - das Rundschreiben des Beklagten vom 18.01.1997, in dem alle Einleiter über die neue Rechtslage informiert wurden, tatsächlich nicht erhalten hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dadurch die Abgabepflicht nicht berührt. Denn die Unkenntnis von den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung kann nicht mit der Erfüllung des Befreiungstatbestandes gleichgesetzt werden und damit nicht zum Erlöschen der Abgabepflicht führen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1683/08
17. Dezember 2008
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11 K 1683/08 | 17. Dezember 2008 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1015/04
14. Dezember 2005
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11 K 1015/04 | 14. Dezember 2005 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 7630/03
14. Dezember 2005
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11 K 7630/03 | 14. Dezember 2005 |
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- § 1, 2, 3 und 7 des Abwasserabgabengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- AbwAG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- AbwAG § 7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser 3x
- § 73 Abs. 2 LWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 b Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 1 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- AbwAG § 1 Grundsatz 1x
- § 57 Abs. 1 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x