Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 3278/97.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klage hinsichtlich einer Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG zurückgekommen haben.

Die Beklagte wird unter Teilaufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 ihres Bescheides vom 11.07.1997 verpflichtet, für die Kläger zu 1. und 2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger 3/4 als Gesamtschuldner, die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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