Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 720/00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 10.4.2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.3.2000 wird wiederhergestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert wird auf 300.000,-- DM festgesetzt.


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