Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 1444/02

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 10.12.2002 gegen die Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 4 des Genehmigungsbescheides vom 9.12.2002 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 509.000,- EUR festgesetzt.


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