Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 4234/00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten hinsichtlich der Bescheide vom 15. Januar 1996, 10. Januar 1997 und 17. Dezember 1997 die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid vom 7. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Jahre 1985 bis 1992 Gebühren und für die Jahre 1993 bis 1996 Gebühren von mehr als 15.582,70 DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung trägt der Beklagte. Für die Zeit danach trägt die Klägerin ein Zwölftel, der Beklagte elf Zwölftel der Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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