Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1111/01

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.07.2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E. vom 27.03.2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2249/09
6. September 2011
2 A 2249/09 6. September 2011

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