Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3165/03

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 16.01.2002 und vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 verpflichtet, dem Kläger auch insoweit im vollen Umfang Beihilfe zu gewähren, als er mit den diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Anträgen vom 07.01.2002 und vom 08.03.2002 Beihilfe zu den ihm am 22.06.2001 und am 24.07.2001 in Rechnung gestellten GOZ- Nummern 217 (4 x) und zu den seinem Sohn S. am 22.02.2002 in Rechnung gestellten GOZ- Nummern 215 und 216 (je 1 x) beantragt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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