Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 3639/02

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1. zu 1/3, der Kläger zu 2. zu 1/3 und die Kläger zu 3. und 4. zu 1/3 als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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