Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1857/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Paderborn vom 07. Mai 2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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