Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 7082/03.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und der in Ziffer 4 enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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