Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 3020/03.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Verbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine Abschiebung der Kläger nach B. vorliegt. Der Entscheidungsausspruch unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegen steht.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu fünf Sechstel und die Beklagte zu einem Sechstel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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