Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 7219/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers, die Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am klagenden Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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