Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 7219/03
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers, die Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am klagenden Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" an seinem Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes NRW.
3Der Kläger besitzt seit 1987 eine Hämatologische Abteilung, die im Krankenhausplan des Landes NRW mit 38 Betten ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom 23. Juni 1998 beantragte er bei der Beklagen die Aufnahme der Schwerpunktausweisung "Periphere Blutstammzelltransplantation" in den Krankenhausplan des Landes NRW. Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 erteilte die Beklagte ihm die Erlaubnis zur Vorbereitung von Patienten zur Gewinnung autologer Stammzellen. Unter dem 22. Februar 1999 bescheinigte die Konzertierte Aktion Stammzelltransplantation nach einer Begehung des Hauses des Klägers, dass dieser die Qualitätsanforderung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation erfülle. Sie erteilte ihm ein vom 22. Februar 1999 bis 21. Februar 2000 gültiges Zertifikat für autologe PBST bei Erwachsenen, dessen Gültigkeit in der Folgezeit verlängert wurde.
4Mit Runderlass vom 03. Dezember 1999 erklärte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (künftig: MFJFG), dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem Einzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit weiteren 20 Patienten jährlich gerechnet werden könne, bei denen eine PBST mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von hochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Eine Ausweitung der Indikation auf solide Tumore könne derzeit fachlich noch nicht empfohlen werden. Die Fachgesellschaft fordere von jeder Einrichtung, die PBST durchführe, mindestens 20 Leistungen pro Jahr, wobei nur 2 der bislang zugelassenen Einrichtungen im Jahre 1999 diese Zahl unterschritten hätten. Alle Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen hätten eine Genehmigung zur Knochenmarktransplantation (KMT), die auch die Genehmigung für PBST beinhalte. Darüber hinaus seien das Evangelische Krankenhaus in F. -X1. und das Klinikum N. - dieses ist im Krankenhausplan NRW mit 48 Betten für die Abteilung Hämatologie aufgeführt und dort überdies mit Bescheid vom 17. August 1998 mit dem Schwerpunkt "Autologe Stammzelltransplantationen" ausgewiesen - für diese Leistungen zugelassen. Voraussetzung für die Anerkennung als Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet seien. Dieser Nachweis sei zu erbringen durch eine Zertifizierung, die nach Begehung der betreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft zu erteilen sei. Von den Krankenhäusern, die eine Ausweisung des Schwerpunktes PBST erstrebten, hätten bisher lediglich das Knappschaftskrankenhaus in C1. -M. , das Klinikum M1. in M2. und Städtische Krankenhaus in H. eine vorläufige Zertifizierung nach den beschriebenen Verfahren erhalten. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich bislang nicht nur die Zahl der zugelassenen Einrichtungen bei Betrachtung der Landesteile Rheinland (6) und Westfalen- M1. (2), sondern auch die vereinbarten Leistungen (Rheinland 455, Westfalen-M1. 116) erheblich unterschieden. Für den Landesteil Westfalen-M1. sei daher ein deutlicher "Nachholbedarf" zu vermuten. Gleichwohl befürworte es - das Ministerium - derzeit nur die Zulassung des Knappschaftskrankenhauses in C1. -M. als weiteres Schwerpunktkrankenhaus und nicht die Anerkennung des Klinikums M1. in M2. und des Städtischen Krankenhauses in H. als weitere Zentren für PBST, da das im Versorgungsgebiet 10 bereits anerkannte Klinikum N1. seine Leistungen noch erheblich steigern könne.
5Mit Schreiben vom 07. Juni 2001 informierte das MFJFG den Kläger darüber, dass ein Kriterienkatalog zur Anerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende Auswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. Um die in dem Antrag bereits gemachten Angaben zu aktualisieren bzw. zu ergänzen, bitte es, ihm insbesondere Informationen zur Höhe der bereits erbrachten Leistungen an PBST zukommen zu lassen.
6Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilte der Kläger dem MFJFG mit, dass im Zeitraum Januar 1996 bis Mai 2001 in seinem Krankenhaus 60 Transplantationen durchgeführt worden seien. Dies ergebe einen Durchschnitt von ca. 11 - 12 Transplantationen pro Jahr. Die Leistungszahlen seien jedoch im Lichte der bisher nicht regelhaften Kostenübernahme durch die Versicherer zu würdigen. Er - der Kläger - sei als onkologischer Behandlungsschwerpunkt regional und zum Teil auch überregional etabliert und akzeptiert. Die rechts- und verfahrenstechnischen Unsicherheiten belasteten die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen zum Nachteil der betroffenen Patienten.
7Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es auf Grund des mit dem Landesausschuss entworfenen Kriterienkatalogs zur Frage der fachlichen Eignung für das Leistungsangebot PBST für die Antragsteller folgende Erkenntnisse gewonnen und für diese die am Schluss aufgeführten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) als Entscheidungskriterien zugrundegelegt habe. Da die PBST für Patienten mit besonderen Risiken verbunden seien und besonders hohe Kosten verursachten, setzten sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Qualität sollten diese daher nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Dies sei deshalb besonders bedeutsam, weil die Indikation zur Anwendung von PBST eher selten gestellt werde. Für allogene Knochenmarktransplantationen seien die sechs Universitätskliniken in Aachen, Bonn, Düsseldorf, F. , Köln und Münster anerkannt. Diese seien damit gleichzeitig auch für PBST zugelassen, da diese Therapieform mit geringerem Aufwand verbunden sei. Darüber hinaus seien die Zentren für PBST am Evangelischen Krankenhaus F. -X1. , am Klinikum N1. und am Knappschaftskrankenhaus C1. - M. im Krankenhausplan ausgewiesen. Bezogen auf die beiden Landesteile Rheinland und Westfalen ergebe sich damit ein Verhältnis der Anzahl von Schwerpunkten für PBST von 6 zu 3. Die anerkannten Einrichtungen befänden sich in den Versorgungsgebieten 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10 und 13. Da die Versorgungsgebiete 11, 12, 15 und 16 zum Teil deutlich weniger als 1 Mio. Einwohner umfassten, sollten diese bei der regionalen Verteilung weiterer Standorte nur dann berücksichtigt werden, wenn topographische Gründe zwingend seien. Bei einer Verteilung nach Versorgungsgebieten bestehe demnach Handlungsbedarf lediglich in den Versorgungsgebieten 3, 4, 8 und 14 (ggf. auch 12, weil dort die Einwohnerzahl mit rund 910.000 Einwohnern nicht so deutlich unter 1 Mio. liege). Ein weiteres Auswahlkriterium hinsichtlich der Antragsteller aus den relevanten Versorgungsgebieten 3, 4, 8, 12 und 14 sei der Versorgungsauftrag, wobei dieser an der Größe des Krankenhauses und dessen Disziplinspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe von etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses davon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen Versorgungsauftrag handele. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie verfüge. Dabei sei auch die Patientenzahl der Abteilung für Hämatologie zu berücksichtigen, wobei eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. Bei den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich an dieser Untergrenze zu orientieren. Beim Teilgebiet Hämatologie müsse nämlich beachtet werden, dass die statistische Fallzahl nicht die Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da insbesondere in diesem Bereich mit Mehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerechter, eine Mindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr für erforderlich zu halten. Ferner sei von Belang, welche Anzahl von Transplantationen ein Antragsteller in den vergangenen Jahren erbracht habe. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl bereits bei mehr als 15 PBST im Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu bestimmen. Da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium keinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Verteilung sollten in folgenden Krankenhäusern Schwerpunkte für PBST in den Krankenhausplan aufgenommen werden:
8VG 3 St. K. -I1. Duisburg, VG 12 Ev. Krankenhaus I2. , VG 14 Kath. Krankenhaus I3. .
9Damit ergebe sich für die beiden Landesteile Rheinland und Westfalen ein Standortverhältnis von 7 zu 5. Zu den vorstehenden Vorschlägen bitte das Ministerium die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung um Stellungnahme. Anschließend werde es die zuständigen Bezirksregierungen beauftragen, entsprechen-de Feststellungsbescheide zu erteilen.
10In der Sitzung des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 04. Juli 2002 wurde beschlossen, dass keine weiteren Anhörungen zu den Anerkennungskriterien bezüglich der PBST durchgeführt, sondern nach der bereits erfolgten Anhörung zu den Standorten nunmehr die entsprechenden Entscheidungen getroffen werden sollten.
11Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 teilte der Kläger dem MFJFG mit, dass im Zeitraum Juni 2001 bis Juni 2002 weitere 14 Stammzelltransplantationen in seinem Hause durchgeführt worden seien. Überdies seien weit über 30 Anfragen auf Durchführung dieser Transplantationen an ihn hergetragen worden, diese seien jedoch nur zu etwa einem Drittel von den jeweiligen Kostenträgern genehmigt worden. Dies verdeutliche, dass seine Einrichtung für die zuweisenden Ärzte und Krankenhäuser in der Region Ostwestfalen-M1. als hochqualifizierte Einrichtung etabliert sei. Er sei der Ansicht, dass auch der Standort H. genehmigungsfähig sei. Dieser Annahme stehe die bereits getroffene Standortentscheidung zu Gunsten Münster, N1. und C1. für den Landesteil Westfalen- M1. nicht entgegen, da die Bedarfsermittlung zumindest einen vierten und fünften Standort für diesen Landesteil rechtfertige. Das Städtische Klinikum H. habe bereits seit mehr als sechs Jahren Leistungen der PBST erbracht und verfüge neben der Uni Münster über die größte Transplantationserfahrung. Auch besitze es als in der Region anerkannter onkologischer Behandlungsschwerpunkt die erforderliche sachliche und personelle Infrastruktur. Die Zuweisungspraxis niedergelassener Ärzte aus Bielefeld, M1. , Paderborn, Lippstadt, Oelde, Beckum und Warendorf bestätige diese Aussage. Es werde daher um wohlwollende Prüfung und gegebenenfalls erneute Beratung im Landesausschuss gebeten.
12Mit Runderlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, für die Krankenhäuser St. K. I1. Duisburg, Ev. Krankenhaus I2. und Kath. Krankenhaus I3. Feststellungsbescheide zu erteilen und Schwerpunkte für PBST gemäß § 15 KHG NRW auszuweisen sowie die Anträge der übrigen Krankenhäuser abschlägig zu bescheiden. Ablehnungsgründe für diese Anträge sollten dabei die Größe der Abteilung, die Zahl der Patienten, die Zahl der einschlägigen Indikationen und topographische Gründe sein.
13Mit Bescheid vom 23. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes PBST am klägerischen Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes NRW ab. Zur Begründung führte sie an: Das Ministerium habe darauf hingewiesen, dass die PBST für die Patientinnen und Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und hohe Kosten verursache. Daher setzte sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Qualität sollten Transplantationen daher nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Dies sei besonders bedeutsam, da die Indikation zur Anwendung von PBST eher selten gestellt werde. Aus diesem Grunde werde derzeit im Hinblick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. ein unmittelbar zwingender Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation" im Versorgungsgebiet 10 nicht gesehen. Im Übrigen bestehe ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht.
14Am 17./19. Februar 2003 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus § 1 KHG NRW ergebe. Danach habe ein Krankenhaus einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn dieses leistungsfähig sowie bedarfsgerecht sei und kostengünstig arbeite. Die beantragte Ausweisung eines Schwerpunktes nach § 15 KHG NRW stelle eine Teilaufnahme in diesem Sinne dar. Er - der Kläger - erfülle hinsichtlich des Schwerpunktes PBST die Voraussetzungen der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Ablehnungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Begriff der Bedarfsgerechtigkeit fehlerhaft ausgelegt habe. Denn § 1 Abs. 1 KHG NRW setzte - entgegen der im Ablehnungsbescheid vertretenen Auffassung - nicht einen "unmittelbar zwingenden" Bedarf voraus. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 KHG NRW enthalte eine derartige Einschränkung der Bedarfsgerechtigkeit auf Fälle krasser Unterversorgung nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe auch ein Bedarf hinsichtlich der Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes PBST im Versorgungsgebiet 10. Vorliegend umfasse der Einzugsbereich seines Krankenhauses - soweit es sich um PBST handele - den südlichen Teil der Region Ostwestfalen-M1. mit mehr als 1 Mio. Einwohnern. Lege man die Zahlen in dem Rundschreiben des MFJFG vom 03. Dezember 1999 zu Grunde, wonach in NRW mit jährlich etwa 1000 Fällen zu rechnen sei, bei denen eine PBST in Betracht komme, sei innerhalb seines Einzugsgebietes demnach von mind. 35 bis 40 Fällen im Jahr auszugehen. Der Umstand, dass im Jahre 1999 im Gebiet Rheinland 455 vereinbarte Leistungen erbracht, in Westfalen-M1. jedoch nur an zwei zugelassenen Einrichtungen 116 vereinbarte Transplantationen vorgenommen worden seien, lasse den Schluss zu, dass Patienten aus Westfalen-M1. in zahlreichen Fällen eine erforderliche PBST angesichts der unzureichenden Versorgungslage von Krankenhäusern außerhalb von Westfalen-M1. vornehmen ließen. Dass ein Bedarf für die Ausweisung weiterer Schwerpunktkrankenhäuser vorliege, zeige sich auch daran, dass er - der Kläger - im Zeitraum von Juni 2001 bis Juni 2002 nur etwa ein Drittel der beantragten Stammzelltransplantationen auf Grund der Nichtübernahme von Kosten durch die Versicherer habe durchführen können. Der bestehende Bedarf an weiteren Behandlungen könne jedoch nicht ausreichend von anderen Krankenhäusern aufgefangen werden. Insbesondere komme eine Bedarfsdeckung durch das Klinikum N1. , wie sie das Ministerium vorschlage, nicht in Betracht. Das Klinikum N1. habe nämlich nicht denselben Einzugsbereich wie er - der Kläger -, da es eher den nördlichen Teil von Ostwestfalen-M1. abdecke. § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW stelle jedoch ausdrücklich das Gebot der wohnortnahen Versorgung auf, da dem Patienten nicht zugemutet werden solle, übermäßig lange Wege bis zum behandelnden Krankenhaus auf sich zu nehmen. Bedarfsgerecht sei ein Krankenhaus daher nur, wenn es eine wohnortnahe Versorgung sicherstelle. Zwar müsse der Begriff der Wohnortnähe im Fall eines fachmedizinischen Schwerpunktes großzügiger auszulegen sein, soweit es um eine Behandlungsmethode gehe, die verhältnismäßig selten angewandt werde. Jedoch komme eine wohnortnahe Versorgung von Patienten des Einzugsbereichs seiner Klinik durch das Klinikum N1. nicht in Betracht, denn zwischen Orten wie Lippstadt, Beckum, Oelde oder Bielefeld und N1. bestehe eine räumliche Entfernung von bis zu 100 km, weshalb - auch bei großzügiger Auslegung - keine Wohnortnähe gegeben sei. Ferner sei zu beachten, dass für ein gutes Ergebnis einer Stammzelltransplantation eine optimale vor- und nachstationäre Behandlung erforderlich sei, die nur eine wohnortnahe Versorgung gewährleiste. Die Transplantationseinheit sei nämlich nicht nur auf den drei- bis vierwöchigen stationären Aufenthalt im Rahmen der Hochdosischemotherapie und der Transplantation beschränkt, sondern umfasse auch die in der Regel ambulant durchgeführten sogenannten Mobilisierungstherapien zur Stammzellgewinnung mit der Notwendigkeit täglicher Kontrollen. Darüber hinaus sei während der Posttransplantationsphase, die ca. drei Monate andauere, eine regelmäßige, in der Regel ambulante Überwachung des Transplantationsergebnisses sowie die rechtzeitige Erkennung von Organschäden unabdingbar. Im Ergebnis könne das Klinikum N1. daher den Bedarf, der im Einzugsbereich seiner - des Klägers - Klinik bestehe, nicht decken. Darüber hinaus sei er - der Kläger - in Bezug auf den Schwerpunkt PBST auch leistungsfähig, da sein Krankenhaus die Anforderungen erfülle, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen seien. Denn in seinem Haus sei die erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden. Schließlich arbeite sein Krankenhaus auch kostengünstig, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan erfüllt seien.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2003, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 10. November 2003, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung machte sie geltend, im vorliegenden Fall sei das Haus des Klägers nicht als bedarfsgerecht anzusehen. Im Schreiben vom 30. Mai 2002 habe das Ministerium gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs zur Begründung seines Entscheidungsvorschlags zur bedarfsgerechten Ausweisung zusätzlicher Standorte u.a. die Größe der "bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie" sowie die "Patientenzahl der Abteilung Hämatologie" (Mindestzahl: 2.000 Fälle pro Jahr) berücksichtigt. Bei beiden Auswahlkriterien sei das Krankenhaus des Klägers nicht erwähnt worden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Haus des Klägers das Zertifikat der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation für die Anerkennung als Transplantationszentrum für periphere Blutstammzellen erteilt worden sei, da aus Sicht des Ministeriums die Merkmale "Regionale Verteilung" sowie "Größe und Struktur" der antragstellenden Krankenhäuser wichtigere Auswahlkriterien als das Vorliegen einer Zertifizierung seien. Ferner sei zu beachten, dass hinsichtlich der PBST an eine wohnortnahe Versorgung geringere Anforderungen zu stellen seien als z.B. an die Wohnortnähe eines Krankenhauses der Grundversorgung. Soweit der Kläger anführe, dass Patienten, die aus Lippstadt, Beckum oder Oelde kämen, durch das Klinikum N1. nicht "wohnortnah" versorgt werden könnten, sei dies zutreffend, allerdings könnten diese Patienten durch das Ev. Krankenhaus I2. "wohnortnah" versorgt werden. Im Übrigen zählten die oben angeführten Städte nicht mehr zum Versorgungsgebiet 10. Unter Beachtung der Vorgaben nach § 15 Abs. 1 KHG NRW und der Vorgaben des Landesausschusses erfülle das Haus des Klägers aus den oben genannten Gründen auch das Merkmal der Leistungsfähigkeit nicht, denn Indikatoren für die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses seien unter anderem die Planbetten-zahl, die Zahl der belegten Betten und die Fallzahl. Das Merkmal der Wirtschaftlich-keit bzw. Kostengünstigkeit sei ein reines Vergleichsmerkmal im Rahmen des Auswahlermessens, das erst auf der zweiten Entscheidungsstufe zum Tragen komme. Selbst wenn man unterstelle, dass das Haus des Klägers geeignet sei, habe er im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Im Hinblick auf die bereits anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. werde angesichts der regionalen Verteilung ein direkter Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation" im Versorgungsgebiet 10 nicht gesehen. Insgesamt vermöge sie - die Beklagte - mithin einen Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen.
16Am 04. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
17Mit Schreiben vom 03. Juni 2005 hat das Klinikum N1. dem Gericht mitgeteilt, dass es seit 1998 PBST durchführe. Unter anderem seien im Jahr 2004 20 Transplantationen (12 Ersttransplantationen) durchgeführt worden, wobei 11 Empfänger aus dem Versorgungsgebiet 10 und 9 Empfänger aus Niedersachsen gestammt hätten. Am Klinikum N1. könnten im Jahr 20 bis 25 Transplantationen durchgeführt werden.
18Zu Begründung seiner Klage vertieft der Kläger früheres Vorbringen und führt ergänzend aus, die Beklagte habe in ihrem Widerspruchsbescheid zu Unrecht darauf abgestellt, dass Städte wie Beckum oder Oelde nicht mehr zum Versorgungsgebiet 10 gehörten und eine wohnortnahe Versorgung von Patienten aus diesen Städten vom anerkannten Ev. Krankenhaus in I2. durchgeführt werden könne, denn eine wohnungsnahe Versorgung sei nicht ausschließlich am Versorgungsgebiet festzumachen. So versorge das Klinikum N1. im Rahmen der PBST auch Patienten aus Niedersachsen. Des Weiteren zeige der Umstand, dass in N1. kaum Patienten aus dem Kreis H. behandelt worden seien, dass eine regionale Versorgung, wie sie das Ministerium und die Beklagte anstrebe, tatsächlich nicht stattfinde.
19In der mündlichen Verhandlung hat Dr. med. S. , Mediziner am klägerischen Krankenhaus, angegeben, dass im Haus des Klägers die Patienten mit einer Indikation für eine PBST behandelt würden, bei denen die Versicherer eine Kostenzusage erteilt hätten. Die weiteren Patienten, bei denen eine entsprechende Behandlung in H. an einer fehlenden Kostenzusage gescheitert sei, seien, soweit die Erforderlichkeit der Behandlung auch bei genauer Prüfung bestanden habe, an andere Zentren verwiesen worden, d.h. insbesondere an die Universitätskliniken in Münster und in Marburg. Lediglich ein weiterer Patient sei nach N1. geschickt worden. Dr. med. S. hat ferner angeführt, dass zusätzlich zu den in der Abteilung für Hämatologie stationär behandelten Patienten (1.191 im Jahr 2004) etwa 1.500 Patienten pro Quartal in der Klinik ambulant behandelt würden.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 zu verpflichten, die Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am klagenden Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufzunehmen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Internistische Onkologie vom 21. September 2004 sowie auf das Gutachten des Kompetenzzentrums Onkologie vom 14. Januar 2004, wonach unter den Gesichtspunkten der Qualität und Wirtschaftlichkeit in NRW bereits eine gesicherte Versorgungssituation vorliege.
25In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter ergänzend ausgeführt, dass der Behandlungsbedarf aus dem Versorgungsgebiet 11 im Zusammenhang mit dem Versorgungsgebiet 10 berücksichtigt werde. Daneben gebe es auch Behandlungen für Einwohner aus dem Versorgungsgebiet 11, die etwa in der Universitätsklinik Göttingen durchgeführt würden. Im Versorgungsgebiet 10 würden außer im Krankenhaus N1. noch im Krankenhaus des Klägers, im Klinikum M1. in M2. , im Ev. Krankenhaus C2. (Gilead) und im St. Franziskus I1. in C2. PBST durchgeführt. Insgesamt kämen aber alle genannten Krankenhäuser nicht auf die Zahl von 60 Behandlungen jährlich, die an sich im Versorgungsgebiet 10 anfallen müssten. Es sei daher davon auszugehen, dass Patienten aus dem Bereich Ostwestfalen-M1. auch außerhalb dieses Gebietes behandelt worden seien. Dabei sei insbesondere zu denken an Behandlungen in I2. und in Münster. Die Landesregierung gehe davon aus, dass landesweit ein Bedarf an weiteren zwei Schwerpunktkrankenhäusern für PBST bestehe. Es sei nicht klar, wie das zuständige Ministerium jeweils den Bedarf an Schwerpunktkrankenhäusern für PBST-Behandlungen ermittele. Das Ministerium führe wahrscheinlich einen Dialog mit den beteiligten Krankenkassen und den Fachgesellschaften. Überlegungen der regionalen Verteilung von Schwerpunktkrankenhäusern für PBST komme ebenfalls eine Bedeutung zu, diese Überlegungen seien aber nicht unbedingt ausschlaggebend, da es in diesem Bereich eine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort des Patienten und dem Krankenhaus nicht gebe. Es sei vom Ministerium ins Auge gefasst, für den Bereich des Rheinlandes das Krankenhaus in L. und für den Bereich Westfalen das Krankenhaus in E. zusätzlich als Schwerpunktkrankenhaus für PBST in den Krankenhausplan aufzunehmen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
29Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am klagenden Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 erneut bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
30Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Vielmehr entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhausträgern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhaus-pläne auf (im Land NRW obliegt gemäß § 13 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - die Planaufstellung und -fortschreibung dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (vormals MFJFG)). Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KHG eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bzw. Entgelten. Mit diesen Zielen stimmen diejenigen des Landes-Krankenhausgesetzes überein, das zusätzlich in § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW und § 13 Abs. 4 Satz 1 KHG NRW eine wohnortnahe bzw. ortsnahe Versorgung der Bevölkerung anstrebt.
31Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen Pflegesätzen versehenen Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in solchermaßen qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten oder jedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen Krankenhäusern und sie sind alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger grundsätzlich einen direkten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist die Gesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe zwischen mehreren Krankenhäusern auszuwählen. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtig-keit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsent-scheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl unter den Konkurrenzkrankenhäusern
32- vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38/50, vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff., OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996 - 13 A 6094 -, NVWBl. 1997, 274 (275) -.
33Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von Teilen (z.B. einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses und sinngemäß auch für Entscheidungen über die vorliegend begehrte Aufnahme des Schwerpunktes PBST in den Krankenhausplan NRW.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2000 - 13 B 703/00 -. Bei den Fragen, ob Krankenhäuser in Bezug auf eine bestimmte Disziplin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich im Sinne des Krankenhausrechts sind, handelt es sich um Rechtsfragen. Die Begriffe der bedarfsgerechten Versorgung, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit stellen Rechtsbegriffe dar, die zwar inhaltlich unbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sinngemäß ausgelegt werden können. Die Entscheidung hierüber besitzt weder einen höchstpersönlichen Charakter noch erfordert sie besondere Fachkenntnisse der dafür zuständigen Behörde. Sie kann - wie bereits angeführt - von dem Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden.
35- Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 76/85 -, NJW 1987, 2318 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1995 - 6 B 94.114 -, DVBl. 1996, 816 ff -.
36Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Krankenhaus des Klägers bedarfsgerecht.
37Ein Krankenhaus erfüllt das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung müssen jedoch auf der ersten Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind
38- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Januar 1995 - 9 S 2821/92 - und vom 23. April 1999 - 9 S 2529/97 -; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, 2318 -.
39Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert regelmäßig eine Bedarfsanalyse, das heißt eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in dem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, ferner eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Grundsätzlich ist dabei in jedem zu entscheidenden Einzelfall zunächst festzustellen, in welchem Umfang ein Bedarf an Krankenhausbetten besteht, damit die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Diesem Versorgungsbedarf sind die Krankenhäuser gegenüberzustellen, die objektiv geeignet sind, den bestehenden Bedarf zu befriedigen. Unter diesen objektiv geeigneten Krankenhäusern kann dann eine Rangfolge nach dem Grad ihrer Geeignetheit bestimmt werden. Für diese Rangfolge kommt es entscheidend darauf an, nach welchen Gesichtspunkten die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses zu beurteilen ist. Insoweit werden im Wesentlichen vier Kriterien von Bedeutung sein, und zwar der Bedarf an Krankenhausbetten, der in dem zu versorgenden räumlichen Bereich ("Einzugsbereich") besteht, das Verhältnis, das in dem betreffenden Gebiet zwischen dem Bedarf an Krankenhausbetten in den einzelnen Fachrichtungen und Versorgungsstufen und dem Bettenangebot der zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehenden Krankenhäuser besteht, die räumliche Lage der betreffenden Krankenhäuser im Hinblick auf den räumlichen Bereich, in dem ein Bettenbedarf besteht, und der Benutzungsgrad dieser Krankenhäuser. Darüber hinaus können je nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch noch sonstige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein. Ein hoher Benutzungsgrad eines Krankenhauses ist dabei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit
40- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 (106), Pant/Prütting, Krankenhausgesetz NRW, Kommentar für die Praxis, 2. Aufl. 2000, KHG § 13 Rdnr. 26 -.
41Allerdings ist zu beachten, dass Grundlage der Bedarfsanalyse auch die Festlegung der Rahmenvorgaben und Schwerpunkte (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14, 15 KHG NRW) ist. Bei Disziplinen, die der überregionalen Versorgung dienen, und die - wie im vorliegenden Fall die PBST - der Schwerpunktplanung nach § 15 KHG NRW zugeordnet worden sind, ist es mit Blick auf den hohen apparativen Kostenaufwand und die Beschränktheit der öffentlichen Ressourcen zulässig, diese auf wenige Schwerpunktkrankenhäuser zu konzentrieren, und - abweichend von den o.g. Vorgaben - hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs eine landesbezogene Betrachtung der benötigten Leistungen und eine Bedarfsdeckung durch schwerpunktmäßig über das Land verteilte Krankenhäuser vorzunehmen
42- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. September 2000 - 13 B 703/00 - und vom 10. Juni 2002 - 13 B 568/02 - -.
43Dem Erfordernis des in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW aufgeführten Begriffes der Ortsnähe wird im Zusammenhang mit einer landesbezogenen Planung dabei genügt, wenn die bestehenden bzw. beabsichtigten Schwerpunktkrankenhäuser für Patienten und Angehörige mit allgemein gegebenen Verkehrsmitteln in zumut-barer Weise erreicht werden können
44- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2000 - 13 B 703/00 - -.
45Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Überzeugung, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - in dem hier zu beurteilenden Versorgungsgebiet 10 ein Bedarf i.S.d. § 1 Abs. 1 KHG und des § 13 Abs. 2 KHG NRW für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" besteht. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen:
46In Nr. 3.6.1.3. der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 hat das Ministerium ausgeführt, dass die PBST besonders hohe Kosten verursache und eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraussetzte. Daher solle die PBST nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Laut der Stellungnahme von Prof. Dr. Dietrich W. C3. , Stellv. Vorsitzender des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen und Vorstandsmitglied der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation, und von Prof. Dr. Siegfried T. , Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie, vom 21. September 2004 besteht ein jährlicher Bedarf an autologen PBST von durchschnittlich 3.8 - 4 Transplantationen je 100.000 Einwohner. Bezogen auf die Bevölkerung von NRW bedeutet dies eine Gesamtzahl von ca. 680 bis max. 750 autologen PBST. Für das Versorgungsgebiet 10 ergibt sich daraus eine Zahl von rund 60 erforderlichen Transplantationen. Für das Versorgungsgebiet 11, dessen Bedarf im Zusammenhang mit dem Versorgungsgebiet 10 berücksichtigt wird, besteht die Notwendigkeit von ca. 17 Transplantationen. Nach den Angaben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW (vormals MFJFG) vom 15. Juni 2005 wurden im Jahre 2003 in NRW 576 autologe PBST durchgeführt, wobei 90 PBST von krankenhausplanerisch nicht ausgewiesenen Krankenhäusern erbracht wurden. Das Ministerium hat weiter ausgeführt, dass bei der Frage des Bedarfs der Ausweisung weiterer Schwerpunkte allenfalls die Leistungen, die in den nicht genehmigten Einrich-tungen erbracht würden, Berücksichtigung finden könnten. Da der Regierungsbezirk Detmold 11 % der Bevölkerung von NRW stelle, könne er daher maximal 1,3 anerkannte Einrichtungen beanspruchen. Bedarf für ein weiteres Schwerpunktkranken-haus bestehe mithin nicht.
47Dem folgt das Gericht nicht. Das Ministerium erkennt nämlich einerseits - zu Recht - die Notwendigkeit an, Behandlungen mit PBST in besonderen Krankenhäusern mit einem entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 15 KHG NRW durchzuführen, tut aber andererseits nicht das, was erforderlich ist, um den Patienten, die in Ostwestfalen-M1. leben und eine solche Behandlung benötigen in ihrer Mehrheit oder sogar im Regelfall die Möglichkeit zu einer solchen Behandlung in einem in noch zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnort gelegenen Krankenhaus mit dem Schwerpunkt PBST zu geben. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nicht einmal alle Krankenhäuser, die im Versorgungsgebiet 10 PBST durchführen - im Versorgungsgebiet 11 existiert keine derartige Einrichtung -, zusammen auf die Zahl der mit Blick auf die Bevölkerungszahl an sich erforderlichen 60 (für das Versorgungsgebiet 10) bzw. 77 (für die Versorgungsgebiete 10 und 11 zusammen) Behandlungen kommen. So sind ausweislich des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen im Jahr 2003 37 autologe PBST im Versorgungsgebiet 10 durchgeführt worden. Am anerkannten Klinikum N1. sind demgegenüber sogar nur 15 Transplantationen vorgenommen worden. Dies zeigt, dass im Versorgungsgebiet 10 im Jahr 2003 mit 22 Transplantationen rund 60 % der - tatsächlich durchgeführten, nicht der erforderlichen - Behandlungen an nicht anerkannten Krankenhäusern durchgeführt worden sind. Dies macht rund 24 % der Leistungen aus, die landesweit im Jahr 2003 an nicht genehmigten Einrichtungen erbracht wurden. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der PBST durch die Zentrierung der Leistungen an wenigen Schwerpunktkrankenhäusern gemäß § 15 KHG NRW insbesondere die Qualität der Behandlung verbessert werden soll, wird dies im Versorgungsgebiet 10 derzeit nicht erreicht. Hinzu kommt - und auch dies ist seitens des Ministeriums nicht berücksichtigt worden -, dass das anerkannte Klinikum N1. lediglich eine Kapazität von 20 - 25 PBST jährlich besitzt. Im Jahr 2004 hat das Klinikum N1. bereits 20 Behandlungen erbracht, wobei sogar noch 9 Patienten aus Niedersachsen stammten. Berücksichtigt man, dass laut 3.6.1.3. der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 des Landes NRW die Ausweisung eines Schwerpunktes als solcher nicht mit der Kapazitätserhöhung in einer Disziplin verbunden ist, so kann die Mehrzahl der Patienten aus den Versorgungsgebieten 10 und 11 von vornherein keine Behandlung in dem Schwerpunktkrankenhaus in N1. erhalten. Dass diese Patienten allesamt in den nächst gelegenen Schwerpunktkrankenhäusern behandelt werden können, ist mit Blick darauf, dass das Ministerium auch deren Kapazitäten nicht ermittelt hat, aber auch sonst nicht erkennbar. Überdies ist zu beachten, dass Patienten mit der Indikation für eine PBST die Inanspruchnahme weiter entfernt liegender anerkannter Einrichtungen (etwa im Rheinland) auf Grund ihres Gesundheitszustandes und der erforderlichen, die Genesung fördernden Betreuung durch Verwandte nicht zugemutet werden kann. Dies entspräche auch nicht den - im Rahmen der Schwerpunktplanung schon herabgesetzten - Anforderungen an eine wohnortnahe Versorgung i.S. der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW. Mithin besteht Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktkrankenhauses im Versorgungsgebiet 10.
48Das Krankenhaus des Klägers ist auch geeignet, den an einem Schwerpunktkrankenhaus anfallenden Bedarf an PBST zu decken. Das Ministerium hat im Rahmen des von ihm aufgestellten Kriterienkatalogs unter anderem auf die Größe des Krankenhauses, die Bettenzahl der Hämatologischen Abteilung, die im Rahmen der Hämatologie behandelten Fälle sowie die Anzahl der jährlich durchgeführten PBST abgestellt. Die Abteilung für Hämatologie am klägerischen Krankenhaus ist mit 38 Betten im Krankenhausplan des Landes NRW erfasst (im Vergleich hierzu verfügt das Kath. Krankenhaus I3. , das im Jahr 2003 als Schwerpunktkrankenhaus anerkannt wurde, lediglich über 32 Betten). Des Weiteren hat das Ministerium eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr in der Abteilung für Hämatologie für sinnvoll erachtet, mit Blick auf die Besonderheiten der PBST allerdings eine Fallzahl von 2.000 pro Jahr als erforderlich angesehen. Vorliegend hat das klägerische Krankenhaus - wie dem Schriftsatz vom 13. Juni 2005 zu entnehmen ist - im Jahr 2004 in seiner hämatologischen Abteilung 1.191 Patienten stationär und - wie Dr. med. S. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - 1.500 Patienten pro Quartal ambulant behandelt. Auch spricht die Zahl der durchgeführten PBST (im Jahr 2004 wurde eine Behandlung durchgeführt, im Jahr 2005 wurden bislang drei Transplantationen vorgenommen) nicht gegen die Bedarfsgerechtigkeit des klägerischen Krankenhauses. Dr. med. S. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie lediglich ein Drittel der Patienten mit der Indikation für eine PBST selbst behandelt hätten, die Behandlung weiterer Patienten an der fehlenden Kostenzusage der Versicherer gescheitert sei. Diese Patienten seien insbesondere an die Universitätskliniken in Münster und Marburg verwiesen worden. Darüber hinaus geht auch das Ministerium in seinem Schreiben an die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 30. Mai 2002 davon aus, dass das Kriterium der tatsächlichen Leistungserbringung im Rahmen der PBST keinen hohen Stellenwert habe, da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten. So hat selbst das Krankenhaus in E. , dessen Aufnahme seitens des Ministeriums beabsichtigt ist, im Jahr 2002 lediglich 2 und im Jahr 2003 7 Transplantationen durchgeführt.
49Das klägerische Krankenhaus ist zudem leistungsfähig. Ein Krankenhaus ist als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Angebot den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind, und wenn die sachliche und personelle Ausstattung auf Dauer so angelegt ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt. Mit Blick auf Art. 12 GG dürfen an das Merkmal der Leistungsfähigkeit keine unverhältnismäßig strengen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn das Krankenhaus dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genügt
50- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (226); BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt-Kommentare, Band 1, Stand: Februar 2005, § 1 KHG Anm. II. 5 -.
51Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat im Widerspruchs-bescheid vom 03. November 2003 die Leistungsfähigkeit des klägerischen Krankenhauses im Wesentlichen mit der Begründung verneint, Indikatoren für die Leistungsfähigkeit von Abteilungen seien u.a. die Planbettenzahl, die Zahl der belegten Betten und die Fallzahl. Da das klägerische Krankenhaus bei den Auswahlkriterien "Bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie" und "Patientenzahl der Abteilung Hämatologie" (Mindestzahl 2.000 Fälle) nicht genannt worden sei, fehle es ihm an der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Die von der Beklagten angeführte Begründung zielt hauptsächlich auf das oben erörterte und für gegeben erachtete Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit. Mit Blick auf die genannten Vorgaben des Bundesverfassungs-gerichts genügt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Zusammenhang mit dem Merkmal der Leistungsfähigkeit jedoch, dass dem Krankenhaus des Klägers ein Zertifikat der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation erteilt wurde. Denn im Rahmen der Zertifizierung werden die für PBST notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Materialien und das Personal überprüft. Überdies hat das Kompetenz Centrum Onkologie in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 (S. 8) ausgeführt, es werde empfohlen, für autologe Transplantationen nur Zentren in den Krankenhaus-plan des Landes NRW aufzunehmen, die mindestens eine der beiden Bedingungen (Anzahl der autologen PBST im Jahr 2002 größer als 20 oder eine gültige Zertifizierung durch die KAST) erfüllen. Auch hiernach ist davon auszugehen, dass ein zertifiziertes Krankenhaus - wie das des Klägers - leistungsfähig ist.
52Das Merkmal der Kostengünstigkeit beziehungsweise Wirtschaftlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
53vgl. Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff.,
54ein reines Vergleichsmerkmal, das erst dann Bedeutung erlangt, wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden, vorhanden sind. Bei der dann zu treffenden Auswahl würde auch der Kostenvergleich eine Rolle spielen.
55Trotz der Feststellungen, dass im Versorgungsgebiet 10 Bedarf für ein weiteres Schwerpunktkrankenhaus besteht und dass das Krankenhaus des Klägers in der Lage ist, diesen Bedarf bei zu bejahender Leistungsfähigkeit wirtschaftlich zu decken, kann das Gericht die Beklagte nicht zum Erlass eines Feststellungsbescheides mit dem im Klageantrag bezeichneten Inhalt verpflichten, weil die Entscheidung über die von dem Kläger begehrte Feststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG weiter von einer unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger noch pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung der Beklagten darüber abhängt, welches zur Deckung des Bedarfs geeignete Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Neben dem Kläger streben nämlich das Klinikum M1. - M2. (vgl. hierzu das Verfahren 3 K 7333/03) und das St. Franziskus I1. in C2. die Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an (über den Antrag des St. Franziskus Hospitals hat die Beklagte bislang noch nicht entschieden). Hiernach ist sodann, da ein Bedarf in Höhe aller zur Aufnahme als Schwerpunkt in den Krankenhausplan beantragter Krankenhäuser im Versorgungsgebiet 10 nicht erkennbar ist, eine Auswahl zwischen den genannten und möglicherweise anderen in Betracht kommenden Krankenhäusern notwendig. Hinsichtlich dieser Entscheidung kommt der Beklagten ein Ermessensspielraum zu (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
56Vorliegend hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Ihre ablehnende Entscheidung vom 23. Januar 2003 hat sie lediglich damit begründet, mit Blick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. bestehe kein Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10. Sie hat den Anspruch auf Ausweisung des Schwerpunktes PBST im Krankenhausplan NRW somit bereits auf der ersten Entscheidungsstufe verneint. Im Widerspruchsbescheid vom 03. November 2003 hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ebenfalls maßgeblich auf die - ihrer Ansicht nach - fehlende Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des klägerischen Krankenhauses gestützt. Sie hat zwar zusätzlich dargetan, dass sie - selbst wenn man die Geeignetheit des klägerischen Krankenhauses unterstelle - einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen könne, weil mit Blick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10 nicht bestehe. Hierin kommt indes nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte, zumal die Ausgangsentscheidung keine Ermessensbetätigung enthält, im Widerspruchsverfahren selbstständig Ermessen ausgeübt hat. Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass in den Ausführungen im Widerspruchsbescheid eine Ermessensbetätigung zu sehen ist, so hat sie im Sinne von § 114 VwGO von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch). Denn die Beklagte hat keine Auswahlentscheidung zwischen dem Kläger und den übrigen Antragstellern aus dem Versorgungsgebiet 10 vorgenommen und dabei die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Stattdessen hat sie allein auf das Vorhandensein der anerkannten Einrichtung am Klinikum N1. abgestellt, die hierbei jedoch außer Betracht zu bleiben hat, weil - wie ausgeführt - Bedarf für ein weiteres Schwerpunktkrankenhaus im Versorgungsgebiet 10 besteht.
57Besonderheiten des Falles, nach denen die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffende Auswahlentscheidung ausnahmsweise nur zu Gunsten des von dem Kläger gestellten Antrags ausfallen könnte, sind vorliegend nicht erkennbar, so dass die Beklagte zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten war.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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