Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1090/05.A

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen und in der Abschiebungsandrohung vom 28. April 2000 Afghanistan als den Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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