Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2179/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Der Bescheid des Beklagten vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 02.09.2005 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 7/14 und der Beklagte ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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