Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 476/05

Tenor

Die im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 gegenüber dem Kläger erfolgte endgültige Festsetzung des Straßenbaubeitrags für das Flurstück 147 ( 505 qm) in Höhe von 1.787,70 EUR wird aufgehoben. Außerdem wird das im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 berechnete Leistungsgebot in Höhe von 572,20 EUR aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wegen der Nachveranlagung zu Vorausleistungen trägt der Kläger, die Kosten des Verfahrens wegen der endgültigen Festsetzung des Straßenbaubeitrags trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.


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