Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2704/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie in einem Kraftfahrzeug ihrer Einrichtung bereithält, das ausschließlich der Beförderung des betreuten Personenkreises dient, ab Januar 2006 bis Ende Dezember 2008 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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